444  Die  Verhandlungsgebühr  des  Gerichtskostengesetzes  2c.

leitung,  so  dürften  im  Rechtsstreite  vor  dem  Amtsgerichte  die  doch  sicher  nicht
als  Schriftstücke  im  Sinne  des  Abs.  3  §  137  CPO.  aufzufassenden  Anträge
nicht  abgelesen  werden,  obschon  das  Gesetz  in  dem  übergeordneten  Rechtszuge
das  Ablesen  unerläßlich  fordert.

Nach  den  §8  128,  136  CPO.  bildet  die  vollständige  Behandlung  des
Stoffes  einschließlich  des  Beweisergebnisses  nach  §  285  CPO.  vor  dem  erkennenden
  Gerichte  die  Bedingung  für  die  in  den  §§  300  ff.  CPO.  vorgesehene
Urteilsfällung,  die  der  §  309  CPO.  nur  denjenigen  Richtern  anvertraut,  welche
der  zu  Grunde  liegenden  Verhandlung  beigewohnt  haben.  Auch  der  §  309
CPO.  geht  von  der  vollständigen  Verhandlung  aus.  Eine  teilweise  mündliche
Verhandlung  kennt  weder  die  CPO.  noch  führen  sie  das  GKG.  oder  die  GO.
RA.  ein.  Ihre  Zerlegung  in  „integrierende“  Teile  bezw.  in  Teile  überhaupt
  ist  ungesetzlich  und  auch  vom  Standpunkte  des  Gebührenzuflusses,  man
möchte  sagen,  willkürlich.  Es  gibt  eine  einzige,  der  Antragstellung  sich  anschließende
  Verhandlung,  dic  später  beim  Wechsel  der  Richter  allerdings  ernenert
werden  muß,  um  dem  §  309  CPO.  zu  genügen.  Wären  die  Anträge  Teile
der  Verhandlung,  so  könnten  sie  in  deren  Verlaufe  angebracht  werden.  Die
CPO.  aber  hat  sie  als  Einleitung  bezeichnet,  ihr  reichte  die  Stellung  „in
derselben“  nicht  aus.  Sonach  fällt  für  den  Inhalt  der  mündlichen  Verhandlung
auf  den  danach  nicht  abgefaßten  §  19  GKG.  nicht  das  mindeste  Gewicht,  soweit
nicht  der  dort  eingeschobene,  der  CPO.  fremde  Kostenbegriff  „kontradiktorisch“
in  Frage  steht.

Für  diese  Auffassung  sprechen  noch  weitere  Vorschriften  der  CPO.  Der
§  333  daselbst  setzt  die  Folge  für  das  Unterbleiben  der  Verhandlung  und  zwar,
wie  der  VII.  Civilsenat  des  Reichsgerichts  im  Urteile  vom  25.  Oktober  1904
(Rep.  VII  150/04)  sagt,  bei  der  „totalen  Versäumnis“  trotz  des  Erscheinens
fest,  der  §  334  behandelt  die  ledigliche  Nichterklärung  über  Tatsachen,  Urkunden
oder  Eideszuschiebungen  und  der  §  335  Abs.  1  Ziff.  3  unterscheidet  scharf
zwischen  der  Mitteilung  von  Anträgen  und  zwischen  der  Mitteilung  eines  tatsächlichen
  mündlichen  Vorbringens  an  die  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
  nicht  erschienene  Partei  mittels  Schriftsatzes  und  gebietet  in  Abs.  2
die  Ladung  der  ausgebliebenen  Partei  zu  dem  neu  auf  Antrag  anberaumten
Termine,  in  dem  selbstverständlich  gegen  den  abermals  ausgebliebenen  Gegner
die  nachträgliche  Beobachtung  der  Vorschriften  geprüft  werden  muß,  während
die  Vertagung  nach  Erfüllung  der  für  die  Zurückweisung  gegebenen  Vorschriften
die  neue  Ladung  wegen  des  §  218  CPO.  erübrigt.  Die  Antragstellung  allein
schützt  demnach  nicht  vor  dem  Versäumnisnachteile  der  88  330,  331  CPO.

Bei  dieser  Sachlage  ist  es  nicht  angängig,  für  den  Kostenansatz  den  Begriff
der  mündlichen  Verhandlung  abweichend  von  den  dafür  in  der  CPO.  gegebenen
Bestimmungen  darzustellen.  Es  ist  vielmehr  der  Schluß  aus  8  19  G#K.,
daß  mit  dem  Augenblicke  der  beiderseitigen  Antragstellung  in  einander  widersprechender
  Richtung  schon  kontradiktorisch  verhandelt  sei,  als  unrichtig  zu  bezeichnen.
  Der  §  19  GKG.  bezweckt  nichts  anderes  als  die  Grenze  für  den
vollen  Ansatz  nach  §  18  Ziff.  1  daselbst  festzulegen,  die  der  Widerspruch  ergibt,
wenngleich  der  Antrag  des  Gegners  in  der  Erörterung  darüber  hinaus  bekämpft
werden  sollte.  Die  Begründung  des  8  19  GKG.  nimmt  wegen  der  Bedentung
der  kontradiktorischen  Verhandlung  auf  die  damals  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  geltenden  Prozeßordnungen  Bezug,  sie  will  Bedenken  aus  deren  Nichtlbereinstimmung
  begegnen,  setzt  die  Verhandlung  beider  Parteien,  sowie  den
Gegensatz  ihrer  Anträge  voraus  und  fährt  fort:  „wo  die  Voraussetzung  nur
für  einen  Teil  des  Streitgegenstandes  zutrifft,  da  ist  die  Verhandlungsgebühr