Die  Verhandlungsgebühr  des  Gerichtskostengesetzes  2c.  445

nach  dem  Werte  dieses  Teiles  zu  berechnen.“  Das  heißt  doch  einfach  nichts
mehr,  als  die  kontradiktorische  Verhandlung  erzeugt  die  Gebühr  des  §  18
Ziff.  1  GKG.  insoweit,  als  der  Gegenantrag  reicht.

Freilich  hat  der  V.  Civilsenat  des  Reichsgerichts  in  dem  Urteile  vom
17.  Oktober  1883  (Bd.  10  S.  386  Entsch.  in  Civilsachen)  ausgeführt,  daß  in
dem  Verlesen  der  Anträge  eine  unvollständige  Verhandlung  zur  Sache  erblickt
werden  könne,  er  hat  aber  auch  hinzugesetzt  „im  Sinne  des  §  299  (jetzt  334)
CPO.“  und  sodann  für  den  Fall,  daß  die  Anträge  über  die  eigentliche  Bitte
nuter  Hinzufügen  begründender  und  erläuternder  Umstände  mit  wenigstens
teilweisem  Eingehen  auf  die  Sache  selbst  greifen,  den  unbemängelbaren  Satz
ausgesprochen,  in  dem  Verlesen  eines  so  beschaffenen  Antrags  liege  nicht  ein
bloßes  Ausschweigen  auf  den  sachlichen  Vortrag  des  Gegners.  Das  Urteil  ist
überdies  keineswegs  für  die  Gebührenfrage  ergangen  und  steht  daher  der  von
§  137  CPO.  getroffenen  Trennung  der  Einleitung  des  Abs.  1  und  der  Verhandlung
  des  Abs.  2  im  Grunde  genommen  nicht  entgegen.  Zugegeben  muß
werden,  daß  der  l.  Civilsenat  des  Reichsgerichts  in  der  Entscheidung  vom
26.  September  1898  (Jur.  Wochenschr.  1898  S.  607)  eine  kontradiktorische
mündliche  Verhandlung  der  CPO.  und  des  GKG.  verschieden  betrachtet  wissen
will.  Indessen  es  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  Urteile  und  Beschlüsse  den
jedesmaligen  Fall  erledigen  und  daß  sogar  bei  ganz  gleichen  Fällen  der  Lehrsatz
  immer  wieder  von  dem  entscheidenden  Gerichte  aus  dem  Gesetze  geschöpft
werden  muß.

Hiernach  ist  dabei  zu  verharren,  daß  der  Begriff  einer  mündlichen  Verhandlung
  ausschließlich  der  CPO.  entstammt,  und  daß  nach  ihr  die  mündliche
Verhandlung  eine  gebührenlose  Einleitung  besitzt,  so  daß  die  Stellung  der
reinen  Anträge  ohne  die  nachfolgende  Erörterung  des  Streitverhältnisses  in
tatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung  keine  gebührentragende  Tätigkeit  vorstellt.

Die  entwickelte  Ansicht  hat  längst  bei  den  Oberlandesgerichten  Anerkenung
gefunden,  wenn  schon  vielfach  der  Ausführung  von  Pfafferroth,  Willenbücher
  und  Meyer-Irmler  nachgegangen  wird.  Namentlich  haben  die  Oberlandesgerichte
  zu  Stuttgart  am  7.  Mai  1897,  zu  Posen  am  8.  März  1900,
zu  Jena  am  22.  März  1902  und  21.  Dezember  1904,  zu  Königsberg  i.  Pr.
am  5.  Oktober  1903  sowie  zu  Breslau  am  14.  Mai  1903  und  10.  Juli  1905
(ogl.  Recht  1900  S.  401,  1902  S.  512,  1903  S.  315,  1904  S.  49  und
1905  S.  475,  Rechtsprechung  der  OLG.  Bd.  11  S.  340)  ihr  Ausdruck  gegeben.
Die  Kommentatoren  der  CPO.  folgen  mehr  oder  weniger  offen  dem  Reichsgerichtsurteile
  vom  17.  Oktober  1883.  Der  Schwerpunkt  liegt  zufolge  §  568
Abs.  4  CPO.  neuester  Fassung  im  Beschwerdeverfahren  bei  den  Oberlandesgerichten.
  Die  Prozeßgerichte  werden  jedoch,  um  ihre  Meinung  zweifellos
zu  machen,  den  Verlauf  der  mündlichen  Verhandlung  in  der  darüber  abgesetzten
Niederschrift  nötigenfalls  nach  Abänderung  der  amtlichen  Entwürfe  bei  der
lediglichen  Antragstellung  dahin  wieder  zu  geben  haben,  daß  die  (näher  zu
bezeichnenden)  Anträge  gestellt  sind,  daß  aber  die  mündliche  Verhandlung  unterblieben
  bezw.  gegebenen  Falles  nicht  vollendet  worden  ist.