446  Rechtsprechung.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reich-gericht  (Strafsachen).
Strafgesetze.  Strafprozeß.

§  73  StGB.  Fortgesetztes  Vergehen  beim  Betrug.  Die  Erwägungen,
auf  Grund  deren  das  Urteil  zur  Annahme  von  14  selbständigen  Handlungen
statt  einer  fortgesetzten  Straftat  gelangt,  sind  nicht  frei  von  Rechtsirrtum.  Die
Strafkammer  sagt:  Die  gesamten  von  den  Angeklagten  B.  und  M.  ausgeführten
  Betrugshandlungen  seien  nach  einem  einheitlichen  Plan  ausgeführt  und
beruhten  auf  dem  einheitlichen  Vorsatze,  eine  möglichst  große  Anzahl  von
Lieferanten  zu  beschädigen,  eine  einheitliche  fortgesetzte  Handlung  könne  aber
trotzdem  um  deswillen  nicht  angenommen  werden,  weil  bei  den  verschiedenen
Taten  jedesmal  ein  anderes  Rechtsgut,  das  Vermögen  einer  anderen  Firma
verletzt  sei.  Die  Strafkammer  geht  sonach  von  der  Anschauung  aus,  die  Verschiedenheit
  der  Personen  der  Geschädigten  stehe  rechtsgrundsätzlich  der  Annahme
einer  fortgesetzten  Straftat  entgegen,  was  rechtsirrig  ist,  da  dies  nur  dann
zutrifft,  wenn  es  sich  um  Verletzung  persönlicher  Individnalrechte  wie  Leben,
Ehre  rc.  2c.  handelt,  nicht  aber  auch  bei  Verletzung  des  Vermögens  verschiedener
Personen.  III.  Strafsenat  D.  193,06.  Urteil  vom  26.  März  1906.

§  182  Stc  B.  Zum  Begriffe  der  Verführung.  Der  Begriff  der  „Verführung“
  ist  nicht  verkannt.  Nach  den  Feststellungen  des  Urteils  hat  Angeklagter,
der  zur  Befriedigung  seiner  sinnlichen  Begierde  den  Beischlaf  mit  der  K.  vollziehen
wollte,  den  Willen  des  Mädchens  durch  Anbieten  von  Geschenken,  durch  Mißbrauch
  seines  Ansehens  als  Dienstherr  und  durch  Ausnutzung  der  Unerfahrenheit
  des  Mädchens  seinen  Zwecken  mit  Erfolg  geneigt  gemacht,  nachdem  er
schon  vorher  durch  das  mehrfache  Umfassen  um  die  Taille  und  Anfassen  an
die  Brüste  versucht  hatte,  die  sinnliche  Begierde  des  Mädchens  zu  erwecken  und
sie  zur  Gestattung  des  Beischlafs  zu  verleiten.  Den  Umstand,  daß  die  K.  sich
gegen  die  Vollgiehung  des  Beischlafs  nicht  gesträubt  hat,  hat  die  Strafkammer
nicht  übersehen,  sie  hat  ihn  aber  damit  erklärt,  daß  das  Mädchen  gar  nicht  recht
wußte,  worum  es  sich  handelte,  daß  sic  durch  die  Scheu  vor  ihrem  Dienstherrn
beherrscht  und  auch  durch  das  Versprechen  von  Geschenken  beeinflußt  war.
Hierin  ist  eine  rechtsirrtümliche  Auffaffung  des  Begriffs  der  Verführung  nicht
zu  erblicken,  denn  das  Gesetz  verlangt  nicht,  daß  von  dem  Mädchen  ein  ernstlicher
  Widerstand  geleistet  wurde  und  zur  Ueberwindung  desselben  auf  Seiten
des  Mannes  eine  erhebliche  Anstrengung  notwendig  war,  sondern  es  genügt,
daß  der  Mann  als  der  verleitende  und  bestimmende  Teil  unter  Benutzung  der
geschlechtlichen  Unerfahrenheit  und  geringen  Widerstandskraft  des  Mädchens  den
Willen  desselben  mit  Erfolg  beeinflußt  und  es  in  dieser  Weise  dazu  gebracht
hat,  sich  ihm  hinzugeben  (Entsch.  des  RGer.  Strafs.  Bd.  6  S.  135,  Bd.  10
S.  95).

Auch  die  Feststellung,  daß  die  K.  ein  unbescholtenes  Mädchen  gewesen
sei,  gibt  zu  rechtlichen  Bedenken  keinen  Anlaß.  Ersichtlich  ist  die  Strafkammer
von  der  dem  Gesetze  entsprechenden  richtigen  Auffassung  ausgegangen,  daß  den
Umständen  nach  die  Bescholtenheit  eines  Mädchens  auch  dann  angenommen
werden  kann,  wenn  sie  zwar  nicht  den  Beischlaf,  aber  doch  andere  unzüchtige
Hamdlungen  gestattet  hat,  die  eine  geschlechtliche  Verdorbenheit,  einen  Mangel
au  Ehrgefühl  für  die  eigene  geschlechtliche  Reinheit  erkennen  lassen  (Entsch.  des
RGer.  in  Strafs.  Bd.  37  S.  94).