Reichsgericht  (Strafsachen).  447

Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  hat  das  erkennende  Gericht  die  Persönlichkeit
  der  K.  und  ihr  Verhalten  geprüft  und  ist  zu  dem  in  der  Revisionsinstanz
  nicht  anfechtbaren  tatsächlichen  Ergebnis  gelangt,  daß  sich  gegen  ihre
Unbescholtenheit  nichts  ergeben,  der  Augeklagte  auch  zur  Zeit  der  Beischlafs-=vollziehung
  nicht  angenommen  hat,  daß  die  K.  bescholten  sei.  III.  Strafsenat
D.  1033/05.  Urteil  vom  5.  März  1906.

Zum  Tatbestand  des  §  257  StGB.  Aus  den  Gründen:  Das  von  Hermann
J.  bei  der  Jagdausübung  am  12.  Februar  1905  benutzte  Gewehr  ist  vor  der  bei  ihm
erfolgten  Haussuchung  in  den  Besitz  des  Angeklagten  V.  gelangt,  wo  es  beschlagnahmt
  wurde.  V.  bat  daraufhin  den  Waffenhändler  F.  um  Ausstellung  einer
Bescheinigung,  daß  er  im  Juli  1904  von  diesem  das  Gewehr  gekauft  habe.
Diesen  Vorgang  hat  offenbar  das  Urteil  im  Auge,  wenn  es  den  Angeklagten
V.  für  überführt  erachtet,  Schritte  getan  zu  haben,  um  das  Gericht  in  den
Glauben  zu  versetzen,  daß  Hermann  J.  das  Gewehr  niemals  besessen  habe.
Die  Anwendung  des  §  257  StGB.  findet  in  dieser  Annahme  eine  ausreichende
  Grundlage.  Zum  „Beistandleisten“  im  Sinne  des  §  257  StGB.
genügt  jede  auf  die  Vereitelung  der  Bestrafung  oder  die  Sicherung  der  Vorteile
  abzielende  positive  Tätigkeit,  die  an  und  für  sich  geeignet  ist,  diesen  Erfolg,
mag  er  auch  nicht  erreicht  werden,  herbeizuführen.  Diese  Voraussetzung  konnte
ohne  Rechtsirrtum  für  gegeben  erachtet  werden.  Das  beschlagnahmte  Gewehr,
mit  welchem  der  Schuß  am  12.  Februar  1905  abgegeben  war,  bildete  ohne
Zweifel  ein  wichtiges  Ueberführungsstück,  und  mindestens  die  Annahme  der
Gewerbsmäßigkeit  konnte  durch  den  Nachweis,  daß  es  einem  Dritten  gehörte,
erschüttert  werden.  Ebenso  wie  nach  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  in
dem  erfolglosen  Unternehmen  der  Verleitung  eines  Dritten  zu  einer  unwahren
uneidlichen  Aussage  im  Ermittelungsverfahren  der  Tatbestand  des  §  257  StGB.
gefunden  werden  kann  (Entsch.  Bd.  20  S.  233),  so  kann  auch  der  fehlgeschlagene
  Versuch  der  Verleitung  eines  Dritten  zur  Ausstellung  einer  im  Ermittelungsverfahren
  zu  verwertenden  unwahren  Bescheinigung  als  ein  Beistandleisten
  in  dem  erwähnten  Sinne  angesehen  werden.  Hierdurch  erledigt  sich  auch
die  Annahme  der  Revision,  daß  die  Handlung  des  V.  sich  höchsteus  als  straflose
  Vorbereitungshandlung  darstelle.  Das  dort  angezogene  Urteil  des  Rer.
(Entsch.  Bd.  16  S.  157)  spricht  den  Grundsatz  aus,  daß  die  Frage,  ob  eine
Handlung  im  einzelnen  Falle  eine  wirkliche  Beistandsleistung  oder  bloß  ein
diese  vorbereitender  Akt  ist,  auf  tatsächlichem  Gebiete  liege  und  nach  den
konkreten  Umständen  zu  beantworten  sei.  Der  Eintritt  des  Erfolges  ist  für
den  Tatbestand  der  Begünstigung,  die  sich  als  eine  zu  einem  selbständigen
Delikt  erhobene  Versuchshandlung  darstellt,  grundsätzlich  ohne  Belang.  Das
Gericht  konnte  deshalb  ohne  Rechtsirrtum  annehmen,  daß  die  Beistandshandlung
des  V.  sich  schon  durch  sein  an  F.  gerichtetes  Ersuchen  um  Ausstellung  der
unwahren  Bescheinigung  verwirklicht  habe,  mochte  es  auch  zur  Ausführung
der  Absicht  der  Einreichung  dieser  Bescheinigung  zu  den  Ermittelungsakten  aus
einem  vom  Willen  des  V.  unabhängigen  Grunde,  nämlich  infolge  des  Widerstandes
  des  F.  nicht  gekommen  sein.  Ob  die  Einrcichung  der  Bescheinigung
an  das  Gericht  nach  dem  Willen  des  Angeklagten  durch  F.  unmittelbar  oder
erst  durch  die  Vermittlung  des  Angeklagten  erfolgen  sollte,  ist  für  die  rechtliche
Beurteilung  seiner  Handlungsweise  nicht  von  entscheidender  Bedentung.  III.  Strafsenat
  D.  958.05.  Urteil  vom  22.  Februar  1906.

8  497  StPO.  Umfang  der  Kostenpflicht.  Die  auf  Verletzung  des
8  497  St  PO.  gestützte  Revision  konnte  keinen  Erfolg  haben.