448  Rechtsprechung.

Nach  Maßgabe  dieser  Vorschrift  hat  der  Angeklagte,  wenn  er  zu  Strafe
verurteilt  wird,  die  Kosten  des  Verfahrens  mit  Einschluß  derjenigen,  die  durch
die  Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage  und  durch  die  Strafvollstreckung  entstanden
  sind,  zu  tragen.  Zu  den  Kosten  gehören  sowohl  die  nach  §§  59  ff.
des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  in  Strafsachen  zu  erhebenden  Gebühren  als
auch  die  im  §  79  daselbst  näher  beschriebenen  baren  Auslagen.  Nach  §  6
desselben  Gesetzes  sind  die  Gerichte  befugt,  Gebühren,  welche  durch  eine  unrichtige
Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld  der  Beteiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen;
  auf  bare  Auslagen  bezieht  sich  diese  Vorschrift  nicht.  Für  einzelne
Fälle  hat  die  Strafprozeßordnung  überdies  dem  Strafgerichte  die  Befugnis
erteilt,  diejenigen  Kosten,  welche  durch  ein  Verschulden  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  oder  eines  Verteidigers  entstanden  sind  (§8  50,  69,  77
St  PO.),  nicht  dem  verurteilten  Angeklagten,  sondern  dem  betreffenden  Dritten
aufzuerlegen.

Abgesehen  von  diesen  Fällen  und  darüber  hinausgehend  sind  die  Strafgerichte
  nicht  befugt,  bei  der  Verurteilung  des  Angeklagten  in  die  Kosten  solche
Beträge  auszunehmen,  welche  durch  die  Verschuldung  einer  dritten  Person  oder
durch  eine  unrichtige  Behandlung  der  Sache  erwachsen  sind.  Eine  dem  §  102
(früher  §  97)  der  CPO.  entsprechende  Vorschrift  kennt  die  Strafprozeßordnung
  nicht.

Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  die  in  dem  Urteil  ausgesprochene  Uebernahme
  derjenigen  besonderen  Kosten,  die  durch  die  kommissarische  Vernehmung
des.  Zeugen  E.  entstanden  sind,  auf  die  Staatskasse  nach  Maßgabe  der  vorentwickelten
  Grundsätze  gerechtfertigt  war.  Jedenfalls  stand  dem  Angeklagten  ein
Anspruch  darauf,  ihn  auch  von  der  Tragung  derjenigen  Kosten  zu  befreien,
die  durch  die  am  21.  September  1905  beschlossene  Vertagung  der  Sache  entstanden
  sind,  nicht  zu,  denn  diese  Kosten  —  es  kann  sich  nur  um  Auslagen
handeln,  da  besondere  Gebühren  durch  die  Vertagung  nicht  erwachsen  —  mußten
dem  verurteilten  Angeklagten  nach  §  497  St  PO.  auferlegt  werden,  selbst  wenn
sie,  wie  die  Revision  behauptet,  durch  eine  unrichtige  Behandlung  der  Sache
hervorgerufen  waren.  Hiernach  bedarf  es  keiner  weiteren  Erörterung,  aus
welcher  Veranlassung  die  Vertagung  beschlossen  werden  mußte  und  ob  sie  hätte
vermieden  werden  können,  wenn  das  Gericht  die  zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
  gestellten  Anträge  der  Verteidigung  berücksichtigt  hätte.  Der
Revisionsangriff  stellt  sich  unter  allen  Umständen  als  unbegründet  dar.  III.  Strafsenat
  D.  1283  05.  Urteil  vom  5.  April  1906.

§  175  Abs.  1  GBG.  Nicht  nötig,  den  Verteidiger  neben  dem  Angeklagten
  zu  hören.  -

Nach§175Abf.ldesGVG.mußvordeerrkiindnngdesdicthtsschließung
  der  Oeffentlichkeit  zum  Gegenstande  habenden  Beschlusses  über  die
Oeffentlichkeit  verhandelt  und  dem  Staatsanwalte  und  einem  jeden  der  an—
wesenden  Angeklagten  Gelegenheit  zur  Abgabe  einer  Erklärung  gegeben  werden.

Das  ist  aber  ausweislich  des  Sitzungsprotokolls  geschehen,  denn  der
Vermerk:  „Auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  wurde  im  Einverständnisse  mit
den  Angeklagten  beschlossen  und  verkündet,  die  Oeffentlichkeit  auszuschließen,
weil  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  besorgen
läßt",  kann  nur  dahin  verstanden  werden,  daß  dieser  Beschluß  erst  verkündigt
worden  ist,  nachdem  sowohl  der  Vertreter  der  Staatsauwaltschaft  als  auch  ein
jeder  der  drei  Angeklagten  sich  zu  dieser  Frage  geäußert  hatten.