Reichsgericht  (Strafsachen).  449

Damit  war  der  gesetzlichen  Vorschrift  genügt,  das  Gesetz  erfordert  nicht,
daß  neben  dem  Angeklagten  auch  dessen  Verteidiger  eine  ausdrückliche  Erklärun
abgibt;  sein  Schweigen  ist  vielmehr  in  dem  Sinne  aufzufassen,  daß  er  duck
die  Erklärung  der  Angeklagten  auch  sein  Einverständnis  mit  dem  Ausschluß
der  Oeffentlichkeit  für  ausgesprochen  erachtet  haben  will.  III.  Strafsenat  D.
1193,05.  Urteil  vom  26.  März  1906.

§  9  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes.
„Geschäftsgeheimnis“.

Die  Verurteilung  des  Angeklagten  F.  aus  §  9  des  UWG.  beruht  auf
der  Feststellung,  daß  er  solche  Geschäfts=  und  Betriebsgeheimnisse  zu  Zwecken
des  Wettbewerbs  unbefugt  anderen,  nämlich  der  Firma  H.  mitgeteilt  habe,
deren  Kenntnisse  er  dadurch  erlangt  hatte,  daß  die  Mitangeklagten  B.  und  F.,
ein  Angestellter  und  ein  Arbeiter  im  Geschäftsbetriebe  der  Asbest=  und  Gummiwerke
  C.  Aktiengesellschaft,  dieselben,  die  ihnen  vermöge  ihres  Dienstverhältnisses
oder  sonst  zugänglich  geworden  waren,  unbefugt  ihm  mitgeteilt  hatten.

Die  Rüge,  daß  der  Begriff  des  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnisses
verkannt  sei,  geht  fehl.

Bezüglich  der  Mitteilung  des  B.,  daß  die  Fabrik  von  C.  an  eine  Cölnische
Asbestwarenfabrik  Waren  verschickt  habe,  führt  das  Urteil  aus,  es  sei  als  ein
Geschäftsgeheimnis  anzusehen,  an  wen  ein  Kaufmann  seine  Waren  absetze;  dies
sei  auch  sowohl  dem  B.  wie  dem  F.  bewußt  gewesen;  letzterer  habe  das  Geheimnis
  seinen  Auftraggeber  H.  brieflich  mitgeteilt,  und  zwar  zu  Zwecken  des
Wettbewerbes.

In  dieser  Entscheidung  kann  eine  rechtsirrtümliche  Auffassung  des  Begriffes
des  Geschäftsgeheimnisses  nicht  gefunden  werden.  Ob  ein  im  kaufmännischen
Geschäftsbetriebe  sich  ereignendes  Vorkommnis  den  Charakter  des  Geheimnisses
hat,  ist  allerdings  nach  objektiven  Merkmalen  und  nicht  lediglich  nach  der  subjektiven
  Auffassung  des  Geschäftsinhabers  zu  beurteilen.  Außerdem  ist  aber
für  den  Begriff  des  Geheimzuhaltenden  die  Lage  des  Falles  entscheidend,  weil
ein  Geschäftsereignis  nach  Zeit  und  Umständen  eine  ganz  verschiedene  Bedeutung
haben  kann.  Dies  hat  auch  das  erkennende  Gericht  nicht  übersehen.  Wenn
es  hätte  rechtsgrundsätzlich  aussprechen  wollen,  daß  es  unter  allen  Umständen
als  ein  Geschäftsgeheimnis  anzusehen  wäre,  an  wen  ein  Kaufmann  seine  Ware
absetze,  so  möchten  die  von  der  Revision  geltend  gemachten  Bedenken  begründet
sein.  Ersichtlich  hat  aber  die  Strafkammer  die  konkrete  Sachlage  in  Betracht
gezogen  und  im  Hinblick  auf  diese  angenommen,  daß  die  Mitteilung  über  die
Lieferung  an  die  Cölnische  Asbestwarenfabrik  einen  geschäftlichen  Verrat  bedeute.
Dies  ist  nicht  zu  beanstanden,  denn  bei  dem  lebhaften  Konkurrenzkampfe,  in
dem  die  beiden  Firmen  standen,  der  sogar  zu  einer  direkten  Ueberwachung  der
Nebenklägerin  geführt  hatte,  konnten  die  geschäftlichen  Beziehungen  der  letzteren,
insbesondere  ihr  Absatzgebiet  und  ihr  Kundenkreis  als  Tatsachen  gewürdigt
werden,  deren  Geheimhaltung  für  die  Nebenklägerin,  deren  Kenntnis  andererseits
für  die  Konkurrentin  von  größter  Bedeutung  war.  Auch  in  der  Rechtsprechung
des  Reichsgerichts  ist  die  Kenntnis  von  den  Namen  der  Kunden  in  geeigneten
Fällen  schon  unter  die  Geschäftsgeheimnisse  im  Sinne  des  §  9  des  UW.
gerechnet  worden  (Entsch.  in  Strafs.  Bd.  31  S.  93;  Bd.  33  S.  62).

Der  Hinweis  der  Revision  darauf,  daß  es  in  Deutschland  und  Oesterreich
nur  wenige  Fabriken  gebe,  die  Asbestzementplatten  herstellen,  und  daß  deshalb
jedermann  leicht  feststellen  könne,  woher  ein  derartiges  Produkt  stamme,  umsomehr
  als  große  Mengen  davon  verladen  würden  und  viele  Menschen  wüßten,