450  Rechtsprechung.

woher  die  Ware  stamme  und  wohin  sie  versandt  würde,  kann  nicht  für  beachtungswert
  gelten;  denn  einmal  ist  für  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  ob
etwas  geheim  ist  oder  nicht,  lediglich  der  Zeitpunkt  der  Mitteilung  entscheidend,
so  daß  es  nicht  darauf  ankommen  kann,  ob  die  Tatsache  später  etwa  ohne  Verletzung
  der  Geheimhaltungspflicht  erkundet  werden  konnte,  und  sodann  steht  der
Umstand,  daß  ein  gewisser  begrenzter  Kreis  von  Personen  die  Tatsache  kennt,
der  Annahme  eines  Geschäftsgeheimnisses  keineswegs  entgegen.  IlI.  Strafsenat
D.  1111/05.  Urteil  vom  1.  März  1906.

8  240  Nr.  1.  Konk.-Ordn.  Aufwand  übermäßiger  Summen.  Gegen
die  Anwendung  des  §  240  Nr.  1  der  Konk.-Ordn.  ergeben  sich  rechtliche
Bedenken,  da  die  Feststellung,  daß  der  Angeklagte  durch  Aufwand  übermäßige
Summen  verbraucht  hat  und  schuldig  geworden  ist,  in  dem  für  erwiesen  erachteten
  Sachverhalte  keine  ausreichende  Grundlage  findet.  Ohne  Rechtsirrtum
berücksichtigt  hierbei  das  Landgericht  außer  den  in  den  Bereich  des  Privatlebens
fallenden  auch  dic  geschäftlichen  Ansgaben.  Wenn  es  aber  in  dieser  Bekiehung
dem  Angeklagten  an  mehreren  Stellen  des  Urteils  zum  Vorwurf  macht,  nach.
früheren  geschäftlichen  Fehlversuchen  ohne  die  geringsten  Mittel  abermals  unter
Inanspruchnahme  eines  leichtfertigen  Kredits  ein  umfangreiches,  mit  großen
Betriebskosten  verbundenes  Geschäft  begonnen  und  bewußt  seine  Gläubiger
geschädigt  zu  haben,  so  ist  die  Bedeutung  dieser  Ausführungen  nicht  klar  erkennbar.
  Soll  auch  das  allgemcine  geschäftliche  Verhalten  des  Angeklagten,  namentlich
  die  große  Anlage  seines  auf  Kredit  gegründeten  Geschäfts,  zur  Feststellung
des  Tatbestandes  des  §  240  Nr.  1  der  Konk.-Ordn.  unmittelbar  verwertet
werden,  so  würde  eine  rechtsirrtümliche  Auffassung  vorliegen,  da  diese  Vorschrift
die  leichtsinnige  Vermögensgebahrung  und  Kreditausbentung  nicht  unbedingt
und  allgemein,  sondern  nur  in  bestimmten  Erscheinungsformen  mit  Strafe
bedroht  (Entsch.  Bd.  16  S.  238).  Das  Landgericht  erblickt  nun  ferner  einen
übermäßigen  geschäftlichen  Aufwand  in  einzelnen  bestimmten  Ausgaben,  nämlich
für  Ladenmiete,  für  die  Kosten  der  Reklame,  deren  Höhe  übrigens  trotz  der
erheblichen  Abweichung  zwischen  der  Bekundung  des  Zeugen  Z.  und  der  Angabe
des  Angeklagten  nicht  näher  festgestellt  ist,  und  für  das  Gehalt  eines  zweiten
Verkäufers.  Wenn  aber  diese  Annahme  sich  auch  auf  die  Erwägung  stätzt,
daß  der  Geschäftserfolg  von  der  Dauer  des  Kredits  abhing  und  der  Angeklagte
„auf  einen  längeren  Kredit  keinen  Anspruch“  hatte,  und  wenn  ferner  betont  wird,
daß  er  mit  „Hülfe  der  großen  Reklame“  und  „in  dem  günstig  gelegenen  Laden“
einen  recht  bedeutenden  Umsatz  erzielte,  so  entsteht  der  Zweifel,  ob  er  nicht
wenigstens  von  seinem  Standpunkte  aus  die  einzelnen  Aufwendungen  für  nützlich
und  notwendig  halten  konnte  und  gehalten  hat,  um  seinem  Geschäft  zum  Aufschwung
  zu  verhelfen  und  dessen  Leistungsfähigkeit  zu  heben.  Dieser  Zweifel  wird
verstärkt  durch  die  im  Urteil  mitgeteilte  Aeußerung  des  Sachverständigen  M.,
daß  derartige  auf  Kredit  gegründete  Unternehmungen  in  nenn  von  zehn  Fällen
„reussieren“.  IIi.  Strafsenat  D.  1168/05.  Urteil  vom  19.  März  1906.

B.  Bayer.  Oberstes  LKandesgericht  in  München  (Civilsachen).
Einikrecht.

Die  nach  dem  BGB.  bestehende  Pflicht  der  amtlichen  Eröffnung  des
Testaments  an  alle  Beteiligten  kann  vom  Erblasser  nicht  eingeschräukt  werden.
Der  im  Jahre  1905  zu  M.  verstorbene  Direktor  K.  O.  hat  in  seinem
im  Dezember  1899  errichteten  Testamente  seine  Ehefrau  Helene  als  „Haupterbin“
  eingesetzt,  dabei  aber  bestimmt,  daß  ihr  eine  Verfügung  über  die  Substanz