Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  451

seines  Nachlasses  an  Kapitalien  nicht  zustehen,  die  Kapitalien  vielmehr  nach
ihrem  Ableben  zu  gewissen  Teilen  an  verschiedene  im  Testament  und  dessen
Nachträgen  bezeichnete  Personen  und  Wohltätigkeitsvereine  und  -Stiftungen
fallen  sollen.  Das  eine  Mal  nannte  er  darin  die  in  solcher  Weise  Bedachten
„Nacherben“  und  sprach  von  „erbweisem“  Uebergange  der  Anteile  auf  sie,  das
andere  Mal  bezeichucte  er  die  Zuwendungen  als  „Vermächtnisanteile“.  Außerdem
  bestimmte  er,  daß  das  Testament  nach  seinem  Ableben  zunächst  nur  der
Witwe  und  erst  nach  deren  Ableben  auch  den  übrigen  Erbbeteiligten  bekannt
gemacht  werde.

Das  Testament  nebst  den  Nachträgen  wurde  von  dem  Amtsgerichte  M.
als  Nachlaßgericht  im  Mai  1905  in  Gegenwart  der  Witwe  und  ihres  Beistandes
  eröffnet,  den  übrigen  Bedachten  ist  der  sie  betreffende  Inhalt  vorerst
nicht  bekannt  gemacht  worden.  Die  Witwe  ließ  durch  Rechtsanwalt  Dr.  A.
beantragen,  von  der  Benachrichtigung  der  übrigen  Bedachten  der  Anordnung
des  Erblassers  entsprechend  abzusehen,  wodurch  vermieden  werden  solle,  daß
fremde,  nur  mit  Vermächtnissen  bedachte  Leute  in  die  Lebenshaltung  der  Witwe
Einblick  bekämen  und  diese  einer  Art  von  Bevormundung  unterworfen  werde.

Das  Nachlaßgericht  wies  den  Antrag  mit  der  Begründung  zurück,  daß
die  für  den  Fall  des  Todes  der  Witwe  Bedachten,  mögen  sie  als  Nacherben
oder  als  Vermächtnisnehmer  angesehen  werden,  als  Beteiligte  im  Sinne  des
§*  2262  BGB.  zu  erachten  und  deshalb  von  dem  sie  betreffenden  Inhalte  des
Testaments  in  Kenntuis  zu  setzen  seien,  die  gegenteilige  Anordnung  des  Erblassers
  aber  unwirksam  sei.

Die  gegen  diese  Verfügung  eingelegte  Beschwerde  wurde  vom  Landgericht
M.  zurückgewiesen.

Gegen  den  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  hat  Rechtsanwalt  Dr.  A.
namens  der  Witwe  weitere  Beschwerde  eingelegt.  In  der  Beschwerdeschrift
macht  er  geltend,  das  Testament  sei  schon  eröffnet,  die  Vorschrift  des  §  2262
BGB.  schließe  die  Befolgung  der  Anordnung  des  Erblassers  nicht  aus,  sie
bestimme  nicht,  daß  die  Benachrichtigung  aller  Beteiligten  „agleichzeitig“  erfolgen
müsse,  und  sei  nur  eine  Ordnungsvorschrift,  von  der  auf  Anordnung  des
Erblassers  abgewichen  werden  könne  und  abzuweichen  sei,  wenn  Gründe  wie
die  in  dem  Antrag  angeführten  dies  als  billig  erscheinen  ließen.  Die  Statthaftigkeit
  der  Aussetzung  der  Benachrichtigung  sei  von  dem  Oberlandesgerichte
Hamburg  in  einem  Beschlusse  vom  17.  April  1901  (Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  2
S.  468)  anerkannt  worden.

Die  weitere  Beschwerde  ist  nicht  begründet.

Da  der  Erblasser  unter  der  Herrschaft  des  BGB.  gestorben  ist,  sind  für
die  Eröffnung  des  Testaments,  auf  die  sich  der  Vorbehalt  des  Art.  214  E.
nicht  erstreckt,  die  Vorschriften  der  §8  2260  bis  2264  BGB.  maßgebend  und
kommt  die  Anwendung  der  dem  richterlichen  Ermessen  Raum  gebenden  Vorschrift
  des  Bayer.  LR.  III,  2  8  14  Nr.  11  nicht  in  Frage.

Nach  §  2260  BGB.  hat  das  Nachlaßgericht  das  Testament  in  einem
Termine,  den  es  zu  bestimmen  hat,  sobald  es  von  dem  Tode  des  Erblassers
Kenntnis  erlangt,  und  zu  dem  die  Beteiligten  soweit  tunlich  geladen  werden
sollen,  zu  öffnen  und  den  erschienenen  Beteiligten  zu  verkünden.  Die  bei  der
Eröffnung,  d.  h.  der  Oeffnung  und  Verkündung  nicht  zugegen  gewesenen  Beteiligten
  hat  es  nach  §  2262  von  dem  sie  betreffenden  Inhalte  des  Testaments
in  Kenntnis  zu  setzen,  von  dem  eröffneten  Testamente  kann  nach  §  2264  jeder,
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht,  Einsicht  nehmen  und  Abschrift
fordern.  An  diesen  Obliegenheiten  des  Nachlaßgerichts  kann  der  Erblasser