452  Rechtsprechung.

nichts  ändern.  Das  BE#B.  gestattet  ihm  nicht  jede  denkbare  Verfügung  von
Todeswegen,  sondern  läßt  nur  Anordnungen  bestimmten  Inhalts  zu  und  schließt
im  §  2263  ein  Verbot,  das  Testament  alsbald  nach  dem  Tode  des  Erblassers
zu  eröffnen,  ausdrücklich  aus.  Die  in  der  Beschwerdeschrift  versuchte  Unterscheidung
  zwischen  der  Eröffuung  des  Testaments  und  der  Benachrichtigung
der  bei  der  Eröffnung  nicht  zugegen  gewesenen  Beteiligten  ist  verfehlt.  Die
Verpflichtung  des  Nachlaßgerichts,  die  im  Termin  erfolgte  Verkündung  des
Testaments  durch  Benachrichtigung  der  dabei  nicht  zugegen  gewesenen  Beteiligten
zu  ergänzen,  schließt  sich  ebenso  wie  die  Verpflichtung  zur  Gewährung  der
Einsicht  des  Testaments  und  zur  Erteilung  von  Abschriften  unmittelbar  an  die
Eröffnung  des  Testaments  an,  sie  ist  eine  notwendige  Folge,  die  das  Gesetz
mit  der  Eröffnung  des  Testaments  verbindet,  der  Inhalt  des  einmal  eröffneten
Testaments  darf  auch  den  bei  der  Eröffnung  nicht  zugegen  gewesenen  Beteiligten
nicht  vorenthalten  werden,  sie  müssen  ebenso  wie  die  erschienenen  Beteiligten  in
die  Lage  gesetzt  werden,  ihre  auf  dem  Testamente  beruhenden  Rechte  zu  wahren.
Eine  Befugnis,  die  Benachrichtigung  nach  Belieben  hinauszuschieben,  ist  dem
Nachlaßgerichte  nicht  eingeräumt  und  würde  dem  Zwecke  der  Benachrichtigung
widersprechen;  die  Benachrichtigung  hat  alsbald,  d.  h.  so  zeitig  zu  erfolgen,  wie
es  dem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgang  entspricht.

Die  in  der  Beschwerdeschrift  in  Bezug  genommene  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts
  Hamburg  betrifft  ein  gemeinschaftliches  Testament  und  legt  entscheidendes
  Gewicht  auf  besondere  Umstände  —  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
und  Befugnis  des  überlebenden  Ehegatten,  die  letztwilligen  Anordnungen  des
verstorbenen  Teiles  zu  widerrufen  —,  es  braucht  deshalb  nicht  auf  die  Frage
eingegangen  zu  werden,  ob  ihr  zuzustimmen  sein  würde.

Daß  auch  Vermächtnisnehmer  zu  den  Beteiligten  im  Sinne  des  §  2262
gehören  kann  einem  begründeten  Zweifel  nicht  unterliegen.  I.  Civ.-S.

eg.  III  54/1905;  Beschluß  vom  4.  September  1905.

Sachliche  Erforderuise  des  Erbbaurechts.  Durch  notariellen  Vertrag
von  1905  veräußerte  der  Elektrizitätswerkbesitzer  K.  P.  in  St.  den  ihm  zustehenden
  Hälfteanteil  an  dem  Anwesen  Haus-Nr.  35  dort,  in  dem  sich  auf  der
Parzelle  Pl.-Nr.  82a  außer  dem  Wohnhause  mit  Stall  eine  Mahl=  und
Schneidmühle  befindet,  an  seinen  Bruder  J.  P.,  dem  der  andere  Hälfteanteil
zusteht,  gegen  Uebernahme  der  Hypothekenschulden  und  Einräumung  verschiedener
Nutzungsrechte,  insbesondere  eines  Erbbaurechts  an  dem  Grundstücke  Pl.-Nr.  82c,
vermöge  dessen  ihm  das  vererbliche  und  veräußerliche  Recht  zustehen  soll,  gegen
eine  gewisse  jährliche  Vergütung  in  dem  Mühlgebäude  das  von  ihm  eingerichtete
Elektrizitätswerk  zu  halten  und  zu  dessen  Betriebe  die  Wasserkraft  während  der
Nachtzeit  zu  benutzen.  Das  Elektrizitätswerk  besteht  aus  einer  Turbine,  die
im  Mühlbache  neben  der  das  Mühlwerk  treibenden  Turbine  unter  einem
gemeinschaftlichen  Schutzdach  aufgestellt  ist,  und  einer  Dynamomaschine,  Akkumulatoren
  und  einem  Benzinmotor,  die  in  dem  Mühlgebäude  am  Fußboden  auf
Betonunterlagen  festgeschranbt  sind  und  nach  Lösung  der  Schrauben  entfernt
werden  können.  Dem  von  den  beiden  Vertragschließenden  gestellten  Antrage,
den  verkauften  Hälfteanteil  auf  den  Käufer  umzuschreiben  und  die  dem  Verkäufer
  bestellten  Rechte  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen,  gab  das  Amtsgericht
St.,  Hypothekenamt,  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  die  Eintragung  des  Rechtes
auf  Haltung  des  Elektrizitätswerkes  abgelehnt  wurde,  weil  das  vereinbarte
Recht  kein  Erbbaurecht  sei.