Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  453

Auf  Beschwerde  des  K.  P.,  die  darauf  gerichtet  war,  daß  entweder  auch
das  Erbbaurecht  für  das  Elektrizitätswerk  eingetragen  oder  die  Umschreibung
des  verkauften  Hälfteanteils  gelöscht  werde,  ordnete  das  Landgericht  B.  die
Löschung  der  bewirkten  Eintragungen  an.

Gegen  den  landgerichtlichen  Beschluß  hat  Rechtsanwalt  M.  als  Bevollmächtigter
  der  Brüder  K.  und  J.  P.  weitere  Beschwerde  eingelegt.  Er  legte
dabei  eine  schriftliche  Bestätigung  dreier  Bauverständigen  vor,  wornach  das
Elektrizitätswerk  zwar  nicht  ein  Gebäude,  aber  doch  ein  selbständiges  Bauwerk  sei.
»  Die  weitere  Beschwerde  ist  in  formeller  Beziehung  nicht  zu  beanstanden,
insbesondere  ist  auch  J.  P.  als  zu  der  Beschwerde  berechtigt  anzusehen,  weil
die  Beschwerde,  mit  der  sein  Bruder  den  gemeinschaftlichen  Antrag  gegenüber
der  ablehnenden  Verfügung  des  Hypothekenamts  weiter  verfolgt  hat,  auch  in
seinem  Interesse  eingelegt  worden  ist  (Beschluß  vom  23.  März  1905  in  der
Neuen  Samml.  v.  Entsch,  d.  Oberst.  LG.  Bd.  6  S.  212,  —  Bl.  f.  R.-A.
Bd.  70  S.  269  —).

Das  Rechtsmittel  ist  aber  nicht  begründet.

Wie  die  vorgelegte  „Bestätigung“  nicht  nur  die  Rechtsansicht  der  Verfasser
  aussprechen  will,  sondern  der  Feststellung  der  tatsächlichen  Verhältnisse
eine  neue  Grundlage  geben  soll,  so  muß  sie  nach  §  27  GFG.  unbeachtet
bleiben.  In  der  Anwendung  des  Gesetzes  auf  die  vom  Beschwerdegerichte  festgestellten
  Tatsachen,  die  für  das  über  die  weitere  Beschwerde  entscheidende
Gericht  maßgebend  sind,  ist  eine  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften  nicht  zu  finden.

Da  für  St.  das  Grundbuch  noch  nicht  angelegt  ist,  so  kommen  für  die
Begründung  eines  Erbbaurechts  nach  Art.  189  EG.  z.  BGB.  die  Vorschriften
des  gemeinen  Rechtes,  das  in  St.  bis  zum  1.  Januar  1900  in  Geltung  war,
mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  ein  nach  dem  BGB.  unzulässiges  Erbbaurecht
  nicht  mehr  begründet  werden  kann.  Das  BGB.  schließt  im  §  1014
ein  auf  einen  Teil  eines  Gebändes  beschränktes  Erbbaurecht  aus.  Ein  Erbbaurecht
  kann  daher  nicht  mit  dem  Inhalte  begründet  werden,  daß  das  Bauwerk,
  das  der  Berechtigte  auf  dem  belasteten  Grundstücke  haben  darf,  ein  Teil
eines  Gebändes  ist.  Die  in  dem  Mühlgebäude  aufgestellten  Maschinen  sind
dadurch,  daß  sie,  um  ihnen  einen  festen,  gegen  Verschiebung  gesicherten  Stand
u  geben,  auf  Betonunterlagen  festgeschraubt  sind,  nicht  mit  dem  Grund  und
Boden  fest  verbunden,  die  durch  einfache  Lösung  der  Schrauben  aufzuhebende
Befestigung  hat  sie  nicht  zu  einem  Bauwerke  gemacht  (Planck,  Komm.  z.
BGB.,  3.  Aufl.  Bd.  3  S.  349  Anm.  3  Uil.  a  zu  §  1012,  N.  Samml.  v.
Entsch,  d.  Oberst.  LG.,  Bd.  6  S.  157  —  Bl.  f.  R.-A.  Bd.  70  S.  356  fg.  —).
Als  Bauwerk  können  neben  der  Turbine  nur  die  in  dem  Fußboden  des  Mühlgebäudes
  angebrachten  Betonunterlagen  in  Betracht  kommen.  Sie  sind  aber
nur  Teile  des  für  das  Elektrizitätswerk  notwendigen  Gebäudes,  das  Mühlgebäude
  ist  in  einem  Teile  so  eingerichtet,  daß  es  auch  der  Aufstellung  und
dem  Betriebe  des  Elektrizitätswerkes  dient,  das  als  Erbbaurecht  bezeichnete
Recht  soll  dem  Berechtigten  die  Befugnis  geben,  einen  bestimmten  Teil  des
Mühlgebäudes  zur  Aufstellung  und  zum  Vetriebe  seines  Elektrizitätswerkes  zu
benutzen  und  zu  diesem  Zwecke  in  dem  Fußboden  des  Gebäudes  die  erforderlichen
  Betonunterlagen  zu  haben.  Ein  vererbliches  und  veräußerliches  Recht
dieses  Inhalts  kann  aber  nach  §  1014  BGB.  nicht  begründet  werden.  Die
Eintragung  des  als  Erbbaurecht  bezeichneten  Rechtes  an  dem  Grundstücke

I.  Nr.  82a  ist  daher  mit  Recht  verweigert  worden.  1.  Civ.-S.  Reg.  III,
66.  1905;  Beschluß  vom  28.  Oktober  1905.