454  Rechtsprechung.

Kann  die  Umschreibung  von  im  Nachlasse  befindlichen  Grundstücken  in
den  öffentlichen  Büchern  auf  die  Erbengemcinschaft  erfolgen,  wenn  die  Grundstücke
  zum  chelichen  Gesamtgute  des  von  seiner  Witwe  und  seinen  Kindern
beerbten  Erblassers  gehörten  und  in  Ansehnng  dieses  Gesamtgutes  noch  keine
Anseinandersetzung  statt  hatte?

Der  Waldaufseher  Friedrich  Sch.  von  W.,  der  am  1.  Juni  1905  ohne
letztwillige  Verfügung  verstorben  ist,  hat  mit  seiner  Ehefrau,  nunmehrigen
Witwe  Marie  Sch.  in  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  Württemb.  Landrechte,
seit  dem  1.  Januar  1900  in  Gemäßheit  des  Art.  75  des  Ges.  vom  9.  Juni  1899,
Uebergangsvorschr.  zum  BGB.  betr.  in  der  Errungenschaftsgemeinschaft  des  BGB.
gelebt  und  als  gesetzliche  Erben  außer  ihr  drei  Kinder  hinterlassen.  Zur  Zeit
seines  Todes  besaßen  die  Eheleute  Sch.  das  Grundstück  Plan-Nr.  749  der
Steuergemeinde  W.,  das  sie  schon  als  Brautleute  im  Jahre  1882  aus  beiderseitigen
  Mitteln  gemeinschaftlich  erworben  hatten  und  das  im  Januar  1904
erworbene  Anwesen  Hs.-Nr.  130  in  W.  Der  Grundbesitz  war  im  Hypothekenbuch
  auf  einem  Blatte  eingetragen.  In  der  ersten  Abteilung  war  vermerkt,
daß  die  Eheleute  Sch.  in  Errungenschaftsgemeinschaft  leben.

Am  28.  Juli  1905  erteilte  das  Amtsgericht  D.  als  Nachlaßgericht  den
Erben  einen  gemeinschaftlichen  Erbschein  des  Inhalts,  daß  Friedrich  Sch.  von
seiner  Witwe  und  den  drei  Kindern  zu  vier  gleichen  Teilen  beerbt  worden  ist
und  der  Witwe  die  lebenslängliche  Nutznießung  an  den  Erbteilen  der  Kinder
zusteht.  Die  Erben  erklärten,  von  der  Auseinandersetzung  vorerst  absehen  zu
wollen,  und  beantragten,  den  Anteil  des  Erblassers  an  dem  Grundbesitz  auf
die  Erbengemeinschaft  umzuschreiben.  Das  Hypothekenamt  lehnte  aber  die
Umschreibung  ab,  weil  in  ##nsehung  des  Gesamtguts  der  beendigten  Errungenschaftsgemeinschaft
  bis  zu  der  Auseinandersetzung  ein  besonderes  Gemeinschaftsverhältnis
  bestehe,  das  sich  nicht  mit  der  Erbengemeinschaft  decke,  und  diese  erst
eintrete,  wenn  durch  die  Auseinandersetzung  ermittelt  ist,  was  von  dem  Gesamtgut
  auf  den  Anteil  des  Erblassers  trifft.

Auf  Beschwerde  der  Witwe  Sch.  wies  das  Laudgericht  A.  mit  Beschluß
vom  2.  September  1905  das  Hypothekenamt  an,  bei  dem  Grundstücke  Plan-Nr.
  749  mit  der  Berichtigung,  daß  jedem  der  beiden  Ehegatten  das  Miteigentum
  zur  Hälfte  zugestanden  habe,  einzutragen,  daß  der  Hälfteanteil  des
Friedrich  Sch.  infolge  dessen  Ablebens  Gegenstand  der  zwischen  der  Witwe
Sch.  und  den  drei  Kindern  bestehenden  Erbengemeinschaft  sei.  Im  übrigen
wurde  die  Beschwerde  zurückgewiesen,  die  Kosten  wurden  der  Witwe
auferlegt.  ·  .

Die  ablehnende  Entscheidung  wurde  damit  begründet,  daß  der  Anteil
des  Erblassers  an  dem  Gesamtgute  vor  der  Auseinandersetzung  nicht  als  ausscheidbarer
  Gegenstand  der  Erbengemeinschaft  derselben  Personen  in  Betracht
komme,  die  in  Ansehung  des  ungeteilten  Gesamtguts  in  einem  Gemeinschaftsverhältnisse
  zur  gesamten  Hand  stehen.  ç

Gegen  die  die  Beschwerde  in  Ansehung  des  Anteils  des  Erblassers  an
dem  Anwesen  Hs.-Nr.  130  zurückweisende  Entscheidung  hat  die  Witwe  Sch.
weitere  Beschwerde  mit  dem  Antrag  eingelegt,  sie  aufzuheben  und  das  Hypothekenamt
  anzuweisen,  in  Ansehung  des  Anteils  des  Erblassers  die  Erbengemeinschaft
einzutragen.  Beschwerde  ist  begründet  «

Die  weitere  Beschwerde  ist  begründet.

Das  Beschwerdegericht  scheint  den  Anteil,  d.  h.  das  Auteilsrecht  des
Erblassers  an  dem  Gesamtgut  und  die  den  Anteilsrechten  der  Teilhäber  unterworfenen
  Bestandteile  des  Gesamtguts  zu  verwechseln.  Mit  dem  Tode  des