Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  455

Erblassers  ist  dessen  Anteil  an  dem  Gesamtgut  als  Bestandteil  des  Vermögens
des  Erblassers  in  Gemäßheit  des  §  1922  BGB.  auf  die  Erben  übergegangen,
die  Erben  sind  zu  dem  Anteile  des  Erblassers  Teilhaber  der  in  Ansehung  des
Gesamtguts  der  beendigten  Errungenschaftsgemeinden  in  Gemäßheit  des  8  1546
Abs.  1  BGB.  bestehenden  Gemeinschaft  geworden.  In  Ansehung  des  Nachlasses
  und  des  dazu  gehörenden  Anteils  an  dem  Gesamtgute  stehen  die  Erben
in  der  im  §  2032  L##.  bestimmten  Erbengemeinschaft.  Gemeinschaftliches
Vermögen  der  Erben  sind,  solange  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts
  nicht  erfolgt  ist,  nicht  ausgeschiedene  Teile  des  Gesamtguts,  die  Bestandteile
des  Gesamtguts  sind  Gegenstand  des  im  §  1546  bestimmten  Gemeinschaftsverhältnisses,
  das  zwischen  der  Witwe  einerseits  und  den  vier  Erben  andererseits  besteht,
  Gegenstand  der  Erbengemeinschaft  der  vier  Erben  ist  das  Anteilsrecht  des
Erblassers  an  dem  Gesamtgute.  Jedes  der  beiden  Gemeinschaftsverhältnisse  hat
einen  besonderen  Gegenstand  und  bei  jedem  bestehen  besondere  Anteilsverhältnisse.
Wäre  nur  ein  Erbe  vorhanden,  so  würde  anscheinend  auch  das  Beschwerdegericht
  kein  Bedenken  tragen,  die  Umschreibung  des  Anteils  des  Erblassers  an
dem  zum  Gesamtgute  der  beendigten  Errungenschaftsgemeinschaft  gehörenden
Grundbesitz  auf  den  Erben  zuzulassen.  Ebensowenig  unterliegt  es  aber  einem
begründeten  Bedenken,  den  Anteil  des  Erblassers  auf  die  vier  Erben  mit  dem
Vermerk  umzuschreiben,  daß  sie  in  Erbengemeinschaft  stehen.  Im  einen  wie  im
anderen  Falle  wird  durch  die  Umschreibung  das  in  Ansehung  des  Eigentums
an  den  Grundstücken  bestehende  Rechtsverhältnis  ersichtlich  gemacht,  der  durch  den
Tod  des  Erblassers  unrichtig  gewordene  Juhalt  des  Hypozhekenbuchs  berichtigt.
Dabei  wird  in  Gemäßheit  des  Art.  28  Abs.  2  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften
  zum  BGB.  betreffend,  auch  das  nach  dem  Erbscheine  der  Witwe  zustehende
  lebenslängliche  Nutznießungsrecht  einzutragen  sein.

Aus  den  dargelegten  Gründen  müssen  die  Entscheidungen  der  Vorinstanzen
aufgehoben  und  das  Hypothekenamt  zu  anderweitiger  Verfügung  angewiesen
werden.  I.  Civ.-S.  Reg.  III  60/1905;  Beschluß  vom  29.  September  1905.

Zwangsversteigerung.  Sacheurchht.

Umschreibung  des  Eigentums  am  subhastierten  Grundstück.  Eintragung
einer  Sichcrungshypothek  für  die  Forderung  des  Glänbigers,  der  eine  Anweisung
  auf  den  Erlös  erhielt.

Das  Anwesen  Haus  Nr.  50  in  der  Astraße  in  München,  das  im  gemeinschaftlichen
  Eigentum  der  Witwe  Katharina  St.  und  ihrer  Töchter  Katharina
St.,  Anna  T.,  Josepha  St.,  Walburg  St.  und  Monika  D.  stand,  wurde  auf  Antrag
der  letzteren  durch  Beschluß  des  Amtsgerichts  München  1  vom  13.  Jan.  1902
behufs  Aufhebung  der  Gemeinschaft  der  Zwangsversteigerung  unterstellt.  Die
Beschlagnahme  wurde  am  14.  desselben  Monats  in  das  inzwischen  zum  Grundbuch
  erklärte  Hypothekenbuch  eingetragen.  In  dem  Versteigerungstermin  vom
19.  Juni  1902  erhielt  Monika  D.  für  das  Meistgebot  den  Zuschlag.  Der
Zuschlag  ist  rechtskräftig  geworden,  Monika  D.  hat  aber  den  Betrag  des
Meistgebots,  den  sie  binnen  drei  Monaten  zu  berichtigen  hatte,  bisher  nicht
erlegt.  In  dem  Verteilungsverfahren  sind  zur  Ausführung  des  am  28.  Juni
1905  abgeschlossenen  Verteilungsplans  den  bisherigen  Miteigentümerinnen  für
die  ihnen  zugewiesenen  Beträge  vollstreckbare  Erhebungsanweisungen  erteilt
worden.  Josepha  St.  hat  eine  solche  für  den  Betrag  von  14524  Mk.  73  Pfg.
nebst  4%  Zinsen  seit  7.  Juli  1903  erhalten.  Die  Anordnung  der  Löschung
der  Beschlagnahme  und  der  Umschreibung  des  Amwesens  auf  die  Ersteherin  ist