466  Mechtsprechung.

vom  Vollstreckungsgerichte  wegen  Nichterfüllung  der  der  Ersteherin  obliegenden
Verbindlichkeiten  abgelehnt  worden.

Josepha  St.  ließ  am  12.  September  1905  durch  Rechtsanwalt  L.  an
das  Amtsgericht  München,  Grundbuchamt,  den  Antrag  stellen,  das  Grundbuch
durch  Eintragung  der  Monika  D.  als  Eigentümerin  des  Anwesens  Hs.  Nr.  50
an  der  Astraße  zu  berichtigen  und  zugleich  für  den  ihr  zugewiesenen  Betrag
auf  Grund  der  Erhebungsanweisung  eine  Sicherungshypothek  einzutragen.

Deas  Grundbuchamt  lehnte  den  Antrag  ab,  weil  die  Umschreibung  und
die  mit  ihr  verknüpfte  Löschung  der  Beschlagnahme  nur  auf  Anordnung  des
Vollstreckungsgerichts  erfolgen  könne  und  die  Eintragung  der  Sicherungshypothek
  die  Umschreibung  voraussetze.

Die  von  Josepha  St.  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  Beschluß  des
Landgerichts  München  1  vom  2.  Oktober  1905  zurückgewiesen.  Gegen  diese
Entscheidung  hat  Josepha  St.  weitere  Beschwerde  eingelegt,  dabei  aber  den
Antrag  dahin  beschränkt,  daß  die  Umschreibung  unter  Aufrechterhaltung  der
eingetragenen  Beschlagnahme  angeordnet  werden  solle.

Die  weitere  Beschwerde  erweist  sich  zum  Teil  als  begründet.  Das
Beschwerdegericht  hat  mit  Recht  angenommen,  daß  zu  dem  zur  Zeit  der  Geltung
der  bayer.  Subhastationsordnung  beantragten  Zwangsversteigerungsverfahren,
das  nach  §  15  EG.  zum  ZVG.  nach  den  Vorschriften  der  bisherigen  Gesetze
zu  erledigen  ist,  auch  die  nach  den  Art.  94,  122  SO.  den  Abschluß  des
Verfahrens  bildende  Anordnung  der  Löschung  der  Beschlagnahme  und  der
Umschreibung  des  versteigerten  Grundstücks  auf  den  Ersteher  gehört  und  ein
Eingreifen  des  Grudbuchamts  in  das  noch  nicht  erledigte  Verfahren  nicht  statthaft
  ist  1).  Die  weitere  Beschwerde  bestreitet  dies  auch  nicht,  sondern  will
die  Berichtigung  des  Grundbuchs  nur  unbeschadet  der  noch  eingetragenen
Beschlagnahme  und  ihrer  Wirkungen  herbeiführen.  Diesem  Antrage  stehen  die
Vorschriften  der  Art.  94,  122  SO.  nicht  entgegen.  Sie  machen  die  Anordnung
  der  Löschung  der  Beschlagnahme  und  der  Umschreibung  des  Grundstücks
auf  den  Ersteher,  abgesehen  von  dem  in  Art.  94  Abs.  2  bezeichneten  Falle,  der
hier  nicht  in  Betracht  kommt,  von  der  Erfüllung  der  aus  dem  Zuschlag  entstandenen
  Verbindlichkeiten  abhängig,  weil  das  dem  Ersteher  zugeschlagene
Grundstück  für  die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten  haftet  und  die  Eintragung
der  Beschlagnahme,  die  zu  den  Wirkungen  des  Verfahrens  gehörende  Haftung
im  Hypothekenbuche,  nunmehr  im  Grundbuch,  ersichtlich  zu  machen  bestimmt
ist.  Die  Fortdauer  der  Beschlagnahme  hindert  aber  nicht,  daß  das  Eigentum
an  dem  Grundstücke  nach  Art.  55  Ziff.  2  SO.  mit  dem  Zuschlag  auf  den
Ersteher  übergeht  und  der  Eigentumserwerb  endgültig  wird,  sobald  die  Wiederversteigerung
  nach  Art.  87  SO.  nicht  mehr  beantragt  werden  kann,  und  als
endgültiger  Eigentümer  kann  der  Ersteher  auch  bei  Fortdauer  der  durch  die
Beschlagnahme  ersichtlich  gemachten  Haftung  des  Grundstücks  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  ).  In  das  noch  nicht  vollständig  erledigte  Verfahren  wird
dadurch  nicht  eingegriffen,  das  Grundstück  bleibt  bei  dem  Fortbestehen  der
Beschlagnahme  den  Wirkungen  des  Verfahrens  unterworfen,  die  Eintragung
des  Erstehers  erlangt  erst  mit  der  Löschung  der  Beschlagnahme  die  Bedeutung,
die  der  auf  Anordnung  des  Vollstreckungsgerichts  erfolgenden  Eintragung
zukommt.

1)  Vgl.  hiezu  Reichszwangsversteigerungsgesee  180.
S  u  geversteigerungsgeseß  2

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