Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  457

Monika  D.  ist  durch  den  Zuschlag  und  die  Abschließung  des  Verteilungsplans
  endgültig  Eigentümerin  des  versteigerten  Grundstücks  geworden,  die
Beschwerdeführerin  ist  auf  Grund  der  vollstreckbaren  Erhebungsanweisung,  die
ihr  das  Recht  gibt,  nach  §  866  CPO.  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
  für  den  ihr  zugewiesenen  Betrag  zu  verlangen,  nach  §  14  GBD.
berechtigt,  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  der  Eigentümerin
zu  beantragen,  und  die  Berichtigung  kann  nach  den  §§  22,  29  GB.  auf
Ernd  des  Versteigerungsprotokolls  und  des  abgeschlossenen  Verteilungplans
erfolgen.

Von  dem  Rechte  auf  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  kann  die
Beschwerdeführerin  aber  solang  nicht  Gebrauch  machen,  als  sie  nicht  auf  die
durch  das  Zwangsversteigerungsverfahren  begründete  Haftung  des  Grundstücks
für  den  ihr  zugewiesenen  Betrag  verzichtet.  Sowenig  dasselbe  Grundstück  mit
zwei  Hypotheken  für  denselben  Forderungsbetrag  belastet  werden  kann,  geht  es
an,  eine  Sicherungshypothek  für  einen  Betrag  einzutragen,  für  den  das  Grundstück
  schon  aus  einem  anderen  Grunde  haftet,  die  der  schon  bestehenden  Haftung
im  Range  nachstehende  Sicherungshypothek  würde  gegenstandslos  sein?).

Aus  diesen  Gründen  ist  das  Grundbuchamt  anzuweisen,  die  Berichtigung
des  Grundbuchs  unter  Aufrechthaltung  der  Beschlagnahme  vorzunehmen.  Dagegen
  muß  die  Beschwerde  insoweit,  als  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
beantragt  wird,  als  unbegründet  zurückgewiesen  werden.  I.  Civ.-Sen.  Reg.  III
Nr.  65/1905.  Beschluß  vom  10.  November  1905.

C.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).
Strasprozeß.
8§98,  94  StßO.  Beschlagnahme  urteilsgemäß  einzuziehender  Gegenstände
  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  des  auf  Einziehung  erkennenden  Urteils.

In  einem  vom  Angeklagten  mit  Revision  angefochtenen  Urteil  der  Strafkammer
  des  Landgerichts  wurde  auf  Einziehung  eines  Gegenstandes  (des  zu
unbefugter  Jagdausübung  benützten  Gewehres)  erkannt.  Der  Staatsanwalt
wies  die  örtlich  zuständige  Gendarmerie  an,  diesen  vorläufig  zu  beschlagnahmen,
was  unter  Widerspruch  des  von  der  Wegnahme  Betroffenen  geschah.  Der
Staatsanwalt  stellte  den  Gegenstand  der  Strafkammer  zur  Verfügung  und  beantragte,
  über  die  Aufrechthaltung  der  Beschlagnahme  Beschluß  zu  fassen.
Die  Strafkammer  wies  diesen  Antrag  beschlußmäßig  zurück,  weil  der  Gegenstand
  auf  Grund  des  seine  Einziehung  aussprechenden  Urteils  beschlagnahmt
worden,  sohin  die  Beschlagnahme  auf  richterliche  Anordnung  hin  erfolgt  und
demgemäß  eine  richterliche  Bestätigung  nicht  mehr  erforderlich  sei.  Die  Zurückweisung
  des  staatsanwaltschaftlichen  Antrags  ist  unbegründet.

Die  Strafkammer  verkennt  die  rechtliche  Bedentung  der  von  der  Staatsanwaltschaft
  getroffenen  Anordnung.  Diese  ist  nicht  auf  Grund  und  zum
Vollzuge  der  Einziehungsverfügung  des  Urteils  ergangen,  sondern  vielmehr  nur
zur  Sicherung  des  seinerzeitigen  Vollzuges  jener  Verfügung,  wie  dieselbe  denn
auch  nur  als  „vorläufige  Beschlagnahme“  bezeichnet  ist.  Eine  Vollstreckung
des  auf  Einziehung  lautenden  Ausspruchs  des  Urteils  ist  nach  88  481  und  483
der  St  PO.  erst  zulässig,  wenn  das  Urteil  rechtskräftig  geworden  und  der
Staatsanwaltschaft  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  der  Urteilsformel  zugegangen
ist.  (Löwe-Hellweg,  Komm.  11.  Aufl.  Note  2  zu  8  481.)

8)  Vgl.  hiezu  Reichsz  sverstei  sgesetz  8  128.