458  Rechtsprechung.

Andererseits  konnte  die  Staatsanwaltschaft  annehmen,  daß,  nachdem  auf
Einziehung  erkannt  worden  war,  der  Angeklagte  den  einzuziehenden  Gegenstand
vor  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urteils  beiseite  schaffen  werde.  Um  dem  vorzubeugen,
  war  für  sie  die  Ergreifung  einer  vorläufigen  Sicherungsmaßregel
veranlaßt,  und  es  erschien  daher  bei  dem  Vorliegen  von  Gefahr  im  Verzuge
gemäß  §§  94  und  98  Abs.  1  der  St  PO.  die  Beschlagnahme  als  angemeserr
Da  dieselbe  in  dem  Prozeßstadium  nach  erhobener  öffentlicher  Klage  vorgenommen
  worden  ist,  so  war  der  Staatsanwalt  nach  §  98  Abs.  3  a.  a.  O.
verpflichtet,  dem  Richter  Anzeige  hievon  zu  erstatten  und  den  beschlagnahmten
Gegenstand  zur  Verfügung  zu  stellen.  Als  dieser  Richter  ist,  zumal  da  zur
Zeit  der  Beschlagnahme  und  der  Anzeigeerstattung  das  Urteil  der  Strafkammer
noch  nicht  rechtskräftig  geworden  war  und  das  Revisionsgericht  zur  Erlassung
von  Entscheidungen  der  hier  fraglichen  Art  überhaupt  nicht  berufen  erscheint,
die  Strafkammer  zu  erachten  (Löwe-Hellweg  a.  a.  O.  Note  lc  zu  §  98).
Aufgabe  der  letzteren  wäre  es  demnach  gewesen,  nachdem  ihr  von  dem  Widerspruche
  des  durch  die  Wegnahme  Betroffenen  Kenntnis  gegeben  worden  war,
die  Entscheidung  über  Aufrechterhaltung  der  Beschlagnahme  zu  treffen.  Beschluß
vom  11.  Januar  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  4/06.

8  499  Abs.  2  StPO.  Kosten  der  Verteidigung.  Der  Angeklagte
wurde  vom  Schöffengerichte  verurteilt,  auf  seine  Berufung  vom  Landgerichte
freigesprochen,  wobei  das  Berufungsgericht  die  Kosten  des  Verfahrens  1.  und
2.  Instanz  der  Staatskasse  überbürdete  und  weiter  erkannte,  daß  auch  die  dem
Angeklagten  in  2.  Instanz  erwachsenen  notwendigen  Auslagen,  insbesondere  die
Kosten  der  Verteidigung  in  dieser  Instanz,  der  Staatskasse  zur  Last  fallen.
Die  Verteidigung  in  2.  Iustanz  führte  ein  nicht  am  Sitze  des  Landgerichts
ansässiger  Rechtsanwalt.  Dieser  liquidirte  gemäß  §  78  Geb.-Odg.  für  Rechtsanwälte
  ein  Tagegeld  von  12  Mk.,  Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  von  6  Mk.
und  Entfernungsgehühr  von  3,00  Mk.  Die  Regierungs-Finanzk  strich
diese  Gebühren,  weil  ihre  Notwendigkeit  nicht  auerkannt  wurde.  Das  Landgericht
  billigte  beschlußmäßig  diesen  Abstrich,  weil  der  Angeklagte  seine  Verteidigung
  vor  dem  Berufungsgerichte  durch  einen  an  dessen  Sitz  ansässigen
Anwalt  hätte  führen  lassen  können.  Die  Beschwerde  des  Rechtsanwalts  gegen
diesen  Beschluß  ist  begründet.

Nach  §  499  Abs.  2  der  St  PO.  können  die  dem  freigesprochenen  Angeschuldigten
  erwachsenen  notwendigen  Anslagen  der  Staatskasse  auferlegt
werden.  Das  Gericht  kann  sich  auf  diesen  allgemeinen  Ausspruch  beschräuken,
es  kann  aber  auch  im  Urteil  bereits  einen  Teil  der  Auslagen  als  nicht  notwendig
  ausscheiden  und  die  Erstattungspflicht  der  Staatskasse  beschränken
(Entsch.  des  R.-Ger.  Bd.  10  S.  33).  Daß  zu  den  notwendigen  Aunslagen
auch  die  für  die  Verteidigung  erwachsenen  gerechnet  werden  können,  ist  nicht
zu  bezweifeln.  Dieselben  sind  selbstverständlich  verschieden,  je  nachdem  ein  am
Sitze  des  Gerichts  wohnender  Anwalt  oder  ein  auswärtiger  die  Verteidigung
führt.  Zu  den  Kosten  der  Verteidigung  gehören  an  sich  unzweifelhaft  auch
die  durch  Beiziehung  eines  auswärtigen  Anwalts  erwachsenen.  Wenn  nun  das
Gericht  die  für  die  Verteidigung  erwachsenen  Auslagen  der  Staatskasse  ohne
Begrenzung  auf  einzelne  Ansätze  überbürdete,  so  kann  das  Urteil  nur  so  verstanden
  werden,  daß  alle  für  die  Verteidigung  erwachsenen  Auslagen  von  der
Staatskasse  zu  tragen  sind.  Das  Gericht  wußte,  daß  der  Verteidiger  auswärts
domiziliert,  daß  also  dadurch,  daß  derselbe  die  Verteidigung  des  Angeklagten
in  der  Bernfungsinstanz  führte,  besondere  Auslagen  erwachsen  waren,  es  hat