Literatur.  459

aber  eine  Ausscheidung  nicht  getroffen,  sondern  ohne  jede  Einschränkung  die
für  die  Verteidigung  in  der  eben  angeführten  Instanz  erwachsenen  Auslagen
der  Staatskasse  überbürdet.  Damit  ist  ausgesprochen,  daß  alle  erwachsenen
Auslagen  als  notwendige  im  Sinne  des  §  399  Abs.  2  der  St  PO.  angesehen
worden  sind.  Entscheidend  ist  also  der  im  Urteil  erlassene,  an  sich  klare  Ausspruch,
  woraus  folgt,  daß  derselbe  durch  nachträgliche  Beschlußfassung  nicht
gbgeändent  werden  kann.  Beschluß  vom  14.  Dezember  1905.  Beschw.-Reg.
r.  912/05.

III.  Literatur.

1)  R.  v.  Decker's  Verlag  (G.  Schenck),  kgl.  Hofbuchhändler,  Berlin.  1905.

Verliner  Juristische  Beiträge  zum  Civilrecht,  Handelsrecht,  Strafrecht  und  Strafprozeß
  und  zur  vergleichenden  Rechtswissenschaft,  herausgegeben  von  Dr.  J.
Kohler,  ord.  Professor  an  der  Universität  Berlin.  7.  Heft.  Die  Straftat  eines
Deutschen  im  Konsulargerichtsbezirke  und  den  Schutzgebieten,  insbesondere  die

Vielehe  in  der  Türkei.  Von  Dr.  jur.  Beckmann,  Gerichtsassessor.
Eine  fleißige,  aber  nicht  zu  neuen  Resultaten  führende  Abhandlung  mit  einem  für
49  Seiten  sehr  ausführlichen  Literaturverzeichnis,  das  mit  seinen  79  Autoren  —  abgerechnet
von  den  „Drucksachen“,  „Entscheidungen"“  und  „stenographischen  Berichten“  —  mehr  zur
ierde  zu  dienen  scheint,  wenigstens  konnten  wir  eine  textliche  Verwertung  der  meisten

Autoren  nicht  entdecken.

2)  C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhaudlung  (Oskar  Beck),  München.

Die  Bayerischen  Ansführungsvorschriften  zum  Gesetze  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897  unter  Mitwirkung
von  Otto  Klimmer,  III.  Staatsanwalt  in  Traunstein  bearbeitet  von  Theodor
von  der  Pfordten,  II.  Staatsanwalt,  verwendet  im  k.  b.  Staatsministerium
der  Justiz.  Anhangband  zu  dem  Kommentar  zum  Zwangsversteigerungsgesetz
von  Theodor  von  der  Pfordten.  1906.  Preis:  geheftet  2  Mk.  10  Pfg.,  in
Leinen  geb.  3  Mk.  20  Pfg.;  Kommentar  und  Auhaugband  zusammengebunden
15

Das  Lob,  welches  wir  dem  von  der  Pfordten'schen  Hauptwerk  zollten,  gebührt
auch  dem  Anhangband,  der  dem  Praktiker  um  so  willkommener  sein  wird,  als  er  auch  eine
Erlänterung  der  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  betreffenden,  in  der
Literatur  nur  spärlich  behandelten  Vorschriften  des  Gebührengesetzes  enthät  Ueber  die  Unstimmigkeiten
  Hwischen  der  Schreibweise  des  Gesetzes  (Miethe)  und  des  Kommentars  (Miete)
wird  sich  der  Leser  wegsehen.

3)  Verlag  von  Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung  für  Rechts=  und  Staatswissenschaften,
  Berlin.

Die  Praxis  der  Finanzierung  bei  Errichtung,  Erweiterung,  Berbesserung,
Fusionierung  und  Sanierung  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Bergwerken,  sowie  Kolonialgesellschaften.
  Handbuch  für  Juristen,  Bankiers,  Handelsgewerbetreibende,  Industrielle,
  Kapitalisten,  Gesellschafter  u.  s.  w.  von  Dr.  Emil  Wolff,  Großh.
Kreisamtmann  a.  D.  und  Syndikus,  Frankfurt  a.  M.  1905.  Preis  4  Mk.,
geb.  4  Mk.  75  Pfg.

Mit  Recht  bemerkt  das  Vorwort,  daß  zu  einer  Zeit,  in  welcher  die  Entwickelung  der
wirtschaftlichen  Verhältnisse  in  zunehmendem  Maße  die  großen  Kapitalsvereinigungen  zur
Notwendigkeit  macht,  eine  un  saftende  Darstellung  der  Formen  angebracht  erscheint,  in  welchen
solche  Finanzierungen  sich  vollziehen.  Das  Buch  verfolgt  nun  den  Zweck,  die  Juristen  über
die  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Seiten,  die  Industriellen  über  die  rechtlichen  Gesichtspunkte
  der  einschlägigen  Materie  aufzuklären,  ein  Zweck  der  insbesondere  auch  durch  die
vielfach  eingestreuten  Beispiele  und  durch  Berücksichtigung  und  Anführung  der  reichsgerichtlichen
  Entscheidungen  erreicht  wird.  Instruktiv  ist  namentlich  der  Abschnitt  „Der  Kurs  der
Wertpapiere"“  und  „Publikum  und  Bankier“".  Der  bayerische  Leser  wird  bedauern,  daß  der
Verfasser  die  Finanzierung  bei  Bergwerken  nur  vom  Gesichtspunkte  des  Preußischen  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  21.  Juni  1865  aus  behandelt.  .