460  Literatur.

4)  C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  (Oskar  Beck),  München.
Deutsches  Theaterrecht  von  Dr.  jur.  Kurt  Heinzmann,  kgl.  Staatsanwalt  in
Zwickan.  1905.

Der  Verfasser  versucht  die  Rechtsverhältnisse  des  Theaters  allgemein  verständlich  und
svstematisch  zu  behandeln.  Unter  ausgiebigster  Exzerpierung  anderer  Schriften  —  wobei  wir
aber  eine  Verücksichtigung  des  Opet'schen  Deutschen  Theaterrechts  vermissen  —  plädiert  er
in  einer  sich  leicht  lesenden  Kauserie  für  Errichtung  einer  deutschen  Theaterakademie  und  für
ausgiebigen  Schutz  des  sozial  schwachen  Bühnenmitgliedes.  Er  berührt  auch  die  Bestrebungen
für  Verlängerung  der  Schutzfrist  für  den  Parsival  (lex  Cosima):  sein  Gegenargument  —
vor  dem  Gesetze  sollen  alle  gleich  sein  —  dürfte  unseres  Erachtens  zu  banal  sein,  als  daß  es
durchaus  überzeugend  wirken  müßte.

5)  Verlag  von  Struppe  &amp;  Winckler,  Berlin  W.,  Potsdamerstraße  108.
Das  Erbbaurecht  nach  dem  BGB.,  ein  rechtsgeschichtlicher  Beitrag  von  Dr.  jur.
ax  Kohn.  1905.

In  8  Abschnitten  behandelt  die  klar  geschriebene,  mehr  das  gegebene  Gesetz  unter
Berücksichtigung  partikularrechtlicher  Normen  erläuternde,  als  die  kritische  Sonde  anlegende
Abhandlung  das  Institut  des  Erbbaurechts  nach  allen  Seiten  und  legt  die  juristische  Natur
desselben  dar.  Die  Literatur  ist  erschöpfend  berücksichtigt,  ein  alphabetisches  Register  mangelt.

6)  C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  (Oskar  Beck),  München.
Die  Haftung  der  Versicherungsforderung  für  Hypotheken  und  Grundschulden  von
Dr.  jur.  E.  Reinbeck.  1905.  ·

Bekfassekftclltindcn§§2—-4dnsfrilhetcNecht,inden§§5—12dqöRcchtded
BGB.dat-,fodaßsichbieSchriftalseinfleißigerKonnnentar  zu  den  §§  1127—1130  des
Be.charakterisiert,  wobei  einzelne  Bestimmungen  des  zur  Zeit  des  Erscheinens  der  Abhandlung
  erwarteten  Gesetzes  über  den  Versicherungsvertrag  berücksichtigt  sind.  Verfasser
gibt  erschöbpfend  die  einschlägige  Rechtslehre  und  Rechtsübung  wieder  und  nimmt  bei  den
einzelnen  Streitfragen  eine  selbständige  Stellung  ein.

7)  Verlag  von  Georg  Watteunbach  in  Verlin  und  Leiyzig.

Die  Zurechnung  im  Strafrecht  und  die  gesetzliche  Berücksichtigung  der  geistig  Minderwertigen.
  Von  Carl  Günther,  Rechtsaonwalt  in  Arusberg.  2.  vermehrte  und
verbesserte  Auflage.  1905.

Der  Verfasser  tritt  ein  für  die  Annahme  der  Willensfreiheit  und  befürwortet  dringend,
daß  die  geistige  Minderwertigkeit  als  ein  Zwischenglied  eingeführt  werde  zwischen  Zurechnungsfähigkeit
  und  Unzurechnungsfähigkeit.  Er  wünscht  auch,  daß  den  psychiatrischen  Sachverständigen
  ein  erhöhter  Einsluß  auf  die  Rechtsprechung  eingeräumt  werde  in  der  Weise.
daß  das  Gericht  an  ein  Gutachten  der  Majorität  der  befragten  mediziuischen  Gutachter  gebunden
  sei,  sofern  dieselben  die  geistige  Minderwertigkeit  des  Angeklagten  bejahen.  Diese
partielle  Einräumung  einer  Richterstellung  für  Sachverständige  in  Bezug  auf  einc  bestimmte
psuchiatrische  Diagnose  erscheint  versehlt,  insbesondere  deshalb,  weil  die  Merkmale  der
geistigen  Minderwertigkeit  keine  scharfen  medizinischen  Grenzen  anfweisen,  also  wohl  juristischer
Nachprüfung  bedürfen,  sowie  deshalb,  wels  die  medizinischen  Sachverständigen  ihrer  Befähigung
  nach  zu  verschiedenartig  sind,  als  daß  man  hier  Majoritätsbeschlüsse  entscheiden
lassen  könnte.  Ein  warmes  Bestreben,  die  Strafrechtspflege  möglichst  wirksam  zum  Nutzen
der  menschlichen  Gesellschaft  zu  gestalten,  geht  aus  dem  Schriftchen  hervor.  L.

8)  R.  v.  Decker's  Verlag  (G.  Schenck),  kgl.  Hofbuchhändler  in  Berlin.
Protokollmuster  für  die  Hauptverhandlung  vor  der  Strafkammer.  Zum  Handebrauch
  in  der  Sitzung  zusammengestellt  von  R.  Stölting  und  E.  Arnim,
Landgerichtsräten.  1905.  *#:2  *2m.
Diese  kleine,  namentlich  für  angehende  Praktiker  bestimmte  Sammlung  erweist  sich  als
sehr  zweckdienlich.  Sie  enthält  zunächst  für  die  1.  und  2.  Iustanz  in  übersichtlicher  Reihensolge
  die  in  Preußen  gebräuchlichen  Schemata  für  die  häufiger  vorkommenden  Protobkollierungen
  und  gibt  im  Anhang  eine  Anzahl  von  Probeausfüllungen.  Der  Gebrauch  wird  durch
erläuternde  Anmerkungen,  Anführung  von  Gesetzesstellen  und  Verweisungen  auf  die  Werle
von  Löwe-Hellweg  und  Lukas  sehr  erleichtert.  Die  Benützung  der  Sammlung  kann
bestens  empfohlen  werden.  L.

—  Redaktions-Adresse  München  23,  FranzJoseph-Straße  2/I.
Für  die  Redaktion  verantwortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  Mürnchen.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nllruberg.