71.  Jahrgang.  16.  1.  Angust  1906.

Dr.  J.  A.  Seufferk's
Blätter  für  Rechksanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Th.  Spgelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  1.  Abhanblungen:  Singer  Die  Bergltung  an  Vouunternehmer.  Meikel,  In  die  Erklärung
u  Protokoll  des  Grundbuchbeamten  eine  schriftliche  oder  eine  mündliche  Etilaruna?  II.  Recht-1##
  Relchsgericht  Strossachenz;  Vayer.  Oberstes  Landesgericht  (Cioll-  und  Strafssachen);
I.  Bermischte  Mirlluhgen.  IV.  Literatur.

I.  Abhandlungen.

Die  Vergütung  an  Bannnternehmer.
Mit  besonderer  Berüchstchtigung  der  Lechniller-Gebüh  d
Von  Oberamtsrichter  Singer  in  München.

Die  Frage,  ob  ein  Baunnternehmer,  Architekt,  Ingenieur,  technisches
Bureau,  Baumeister,  für  seine  Leistungen  an  den  Bauherrn  eine  Vergütung
und  in  welcher  Höhe  er  sie  beanspruchen  kann,  ist  fortgesetzt  eine  Quelle  von
Streitigkeiten,  weil  leider  allzuhäufig  verabsäumt  wird,  über  die  Entlohnung
des  Unternehmers  eine  Vereinbarung  zu  treffen.  Insbesondere  pflegen  Bauherru,
welche  die  Ausführung  des  Baues  einem  anderen  Bausachverständigen  übertragen,
  als  jenem,  welcher  die  Bauvorarbeiten,  wie  Skizzen,  Pläne,  Kostenanschlag,
  geliefert  hat,  nicht  selten  von  der  Anschauung  ausgehen,  daß  der
Bausachverständige  für  diese  Vorarbeiten  überhaupt  keine  Entlohnung  verlangen
kann,  während  der  Bausachverständige  die  Entlohnung  als  selbstverständlich  hält.

Die  für  die  bezüglichen  Rechtsverhältnisse  in  Betracht  kommenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  sind  zum  Teil  nur  dürftig,  sie  lassen  überdies  für  mannigfache
  Zweifel  Raum.

Im  Folgenden  sollen  daher  die  wichtigsten  der  für  die  Unternehmervergütung
  einschlägigen  Fragen  erörtert  werden.

J.
Vertragsmäßige  Bauvorarbeiten  ohne  Ausführung  der  Hauptarbeit.
  Auskünfte.

Vor  Ausführung  eines  Bauwerks  oder  einer  gewerblichen,  industriellen
oder  sonstigen  Anlage  tritt  der  Baulustige  in  der  Regel  behufs  entsprechender
Orientierung  in  Verbindung  mit  einem  Bausachverständigen.  Dies  führt  in
einer  großen  Anzahl  von  Fällen  dazu,  daß  der  Baulustige  dem  Bausachverständigen
  eine  Bestelluug  dahin  aufgibt,  ein  mehr  oder  minder  ausführliches
Projekt  für  ihn  auszuarbeiten,  damit  er  eine  Grundlage  in  die  Hand  bekommt,

LXXI.