462  Die  Vergütung  an  Bauunternehmer.

welche  ihm  ermöglicht,  sich  über  die  Art  der  Ausführung  und  die  Kosten  ein
ungefähres  Bild  zu  machen  und  schlüssig  zu  werden,  ob  er  die  Hauptarbeit
überhaupt  ausführen  lassen  und  ob  er  bei  dem  angegangenen  Sachverständigen
bleiben  will.  In  anderen  Fällen  hinwieder  ist  es  dem  Baulustigen  lediglich
um  eine  Auskunft,  einen  Rat  oder  die  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  zu  tun.

Wird,  was  seltener  vorkommt,  für  die  vom  Baulustigen  begehrte  Vorarbeit
  ausdrücklich  eine  bestimmte  Vergütung  oder  doch  ein  bestimmter  Vergütungsmaßstab!)
  vereinbart,  so  hat  die  Vereinbarung  mit  Ausschluß  der  gesetzlich
vorgesehenen  Vergütungsbestimmungen  zu  gelten.  Andernfalls  treten  die
gesetzlichen  Bestimmungen  ein.

Sind  die  Bauvorarbeiten:)  vertragsmäßig  zu  liefern,  so  treten  die
Vertragsteile  in  ein  gemischtes,  nach  den  Grundsätzen  des  Werkvertrags  und
des  Dienstvertrags,  §§  611  u.  fg.,  §§  631  u.  fg.  BGB.  zu  beurteilendes
Rechtsverhältnis  ein,  welches  namentlich  nicht  sachkundigen  Baulustigen  gegenüber
die  Haftung  des  Bausachverständigen  für  zweckmäßige  und  durchführbare  Projektierung
  begründet.?)

Mangels  ausdrücklicher  Abrede  gilt  nach  §  632  1  BGB.  —  gleichlautend
mit  §  6121  das.  —  eine  Vergütung  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  Ausführung
  der  bestellten  Arbeit  „den  Umständen  nach“  nur  gegen  Vergütung  zu
erwarten  ist.

Objektiv  nach  der  Verkehrssitte  aber  —  übrigens  auch  subjektiv  bei  vernünftiger
  Ueberlegung  —  kann  ein  Baulustiger,  welcher  die  Anfertigung  eines
Bauprojektes  in  Auftrag  gibt,  nicht  erwarten,  daß  ein  Bausachverständiger,
welcher  sein  Geschäft  berufsmäßig  als  Erwerbsquelle  betreibt,  unentgeltlich  seine
Dienste  leisten  werde

Aus  §  6321  Be#B.  kann  daher  unbedenklich  das  Prinzip  abgeleitet
werden,  daß  der  Bausachverständige  mangels  entgegenstehender  Abrede  für  die
bestellte  und  gelieferte  Arbeit  eine  Vergütungo)  erlangen  kann,  welche  im  Zweifel
bei  Abnahme  der  Arbeit  durch  den  Besteller  zu  zahlen,  eventuell  von  da  an  zu
verzinsen  ist,  §  641  BGB.

Wie  ist  nun  die  Höhe  der  Vergütung  zu  bemessen?  8  632  II.  BGB.
—  gleichlautend  mit  §  612  II  BGB.  —  schreibt  vor,  daß,  wenn  über  die
Höhe  der  Vergütung  nichts  vereinbart  ist,  zuvörderst  im  Falle  des  Bestehens
einer  Taxe  die  Taxsätze,  beim  Nichtbestehen  einer  Taxe  aber  die  „übliche"
Vergütung  als  vereinbart  zu  gelten  hat.  ·

Die  Baunnternehmer  stehen  nun  meist  auf  dem  Standpunkt,  daß  die
innerhalb  des  Kreises  ihrer  Berufsgenossen  vereinbarten  Gebührenordnungen
mit  Prozentualtarifen  —  „Honorar-Norm  für  Arbeiten  des  Architekten  und
Ingenieurs  vom  Jahre  1888,  s.  g.  Hamburger  Normen,  später  die  „Gebührenordnung
  der  Architekten  und  Ingenieure“,  ausgestellt  vom
Verband  deutscher  Architekten=  und  Ingenieurvereine,  Verband  deutscher  Zentral-1

  Vor-  Jur.  Vochenche.  1902  Beil-  S.  253.
l.  unt  h  u  Biff.  I.
3  Vol.  Jur-  Wochen  —  8  5  S.  20.  Rechtspr.  d.  Oberlandesger.  Bd.  7  S

.  477.
4)  Für  Dienstleistungen  der  Kauflente  in  Aus#bung  ihres  Handelsgewerbes  schreibt
HGB.  a  Schensttei  bdie  Vergmung  vor.  Vgl.  auch  Bl.  f.  RA.  Bd.  11  S.  325.
5)  Selbstverständlich  kann  der  Bausachverständige  außer  der  Vergütung  für  seine
Mühewaltung  auch  Ersaß  seiner  Auslagen  einschließlich  der  auf  die  Zuziehung  notwendiger
Hilfskräfte  erwachsenen  Auslagen  verlangen,  88  675,  670,  256,  645  Satz  1  a.  E.  B#.,
Motive  II  S.  459,  insosern  nicht  nach  der  Verkehrssitte  mit  der  Mühewaltungsver  Ütung
zugleich  gewisse  Aufwendungen,  wie  3.  B.  für  Schreib-  und  Zeichnungsmaterial,  als  abgegolten
  zu  erachten  sind.