Die  Vergütung  an  Bauunternehmer.  463

heizungsindustriellen,  Verband  deutscher  Elektrotechniker,  deutscher  Verein  von

as=  und  Wasser-Fachmännern,  Verein  deutscher  Ingenieure,  Verein  deutscher
Maschineningenieure,  im  Jahre  1901,  dann  „Gebührenordnung  der  deutschen
  Baugewerksmeister“  für  Anfertigung  von  Entwürfen,  Bauzeichnungen,
Kostenanschlägen  2c.,  beschlossen  vom  Innungs-Verband  deutscher  Baugewerksmeister
  zu  Düsseldorf  am  9.  September  1902,  sog.  Düsseldorfer  Tarif  —  für
das  baulustige  Publikum  rechtsverbindliche  Normen  im  Sinne  des  §  632  H
BGB.,  sei  es  als  Taxen,  sei  es  als  „übliche"  Sätße,  seien.  Dies  wird  vielfach
durch  Bezugnahme  auf  die  Entstehungsgeschichte  der  §§  632  II,  612  II  BGB.
begründet  und  geltend  gemacht,  die  fragliche  Gesetzesbestimmung  sei  gerade  zum
Schutze  der  von  Berufsinteressenten  aufgestellten  Tarife  aufgenommen  worden.

Das  geht  jedoch  fehl.

Im  ersten  Entwurfe  des  BGB.  88  559,  567  mangelte  allerdings  eine
den  §8  612  II,  632  II  BGB.  entsprechende  Vorschrift,  in  den  Motiven  Bd.  II
S.  460  ist  sogar  die  Einfügung  einer  bezüglichen  Vorschrift  unter  Verweisung
auf  die  als  genügend  bezeichneten,  den  §§  315,  316  BGB.  entsprechenden
Bestimmungen  der  88  353,  354  des  ersten  Entwurfs  für  entbehrlich  erklärt.

In  der  Kommission  für  die  zweite  Lesung  des  Entwurfs  ist  dem  gegenüber
hervorgehoben  worden,  daß  die  Parteien  häufig  zunächst  nicht  den  subjektiven
Maßstab  des  billigen  Ermessens  als  Vergütungsmaßstab  wünschen,  sondern  den
objektiven  Maßstab  von  Taxen  oder  ortsüblichen  Preisen.  Demgemäß  wurden
von  der  Kommission  unter  wiederholter  besonderer  Betonung  des  Vorrangs
des  objektiven  Maßstabs  vor  dem  subjektiven  die  mit  den  §#§  612  II,  632  IHI
des  Gesetzes  gleichlautenden  Bestimmungen  in  den  zweiten  Entwurf  eingestellt;
vgl.  Prot.  Bd.  1  S.  466,  Bd.  II  S.  277,  278,  309.  .

Aus  dieser  Entstehungsgeschichte  folgt  ein  weiteres  nicht,  als  daß  mangels
besonderer  Abrede  für  die  Vergütung  des  Unternehmers  in  erster  Linie  etwa
bestehende  Taxen  bezw.  ortsübliche  Preise  maßzugeben  haben,  insbesondere  nicht,
daß  einseitig  von  einer  Interessentengruppe  aufgestellte  Tarife  das  Gesetz  ergänzen
  sollen.

Unter  Tare  versteht  man  nun  gemeinhin  gesetzlich  oder  obrigkeitlich
sanktionierte  Preisnormen,  sei  es,  daß  es  sich  um  vom  Gesetze  oder  von  der
Obrigkeit  für  Dienstleistungen  bestimmter  Art  aufgestellte  Sätze  oder  um  von
Unternehmern  bei  der  Obrigkeit  eingereichte,  von  dieser  gebilligte,  nur  mit
Zustimmung  der  Obrigkeit  abänderliche  Sätze  —  sog.  Selbsttaxen  —  handelt,
sei  es,  daß  die  Ansätze  nicht  überschreitbare  Zwangsnormen  oder  Normen  für
Streitfälle  darstellen.“)

Die  ohne  Zutun  einer  öffentlichen  Gewalt  aufgestellten  erwähnten  Gebührenordnungen
  für  Architekten,  Ingenieure  und  Baugewerksmeister  sind  also
keine  Taxen  im  Sinne  des  Gesetzes,  insbesondere  sind  sie  keine  mit  öffentlichrechtlichem
  Charakter  bekleidete  Selbsttaxen.

Hier  mag  auch  darauf  hingewiesen  werden,  daß,  wenn  es  sich  nicht  um
Privatvergütungen,  sondern  um  gerichtliche  Sachverständigengebühren  handelt,
es  wohl  kaum  je  vorkommt,  daß  für  die  Techniker-Gebührenordnungen  der
Charakter  von  Taxen  im  Sinne  des  §  13  der  Reichsgebührenordnung  für  Zeugen
und  Sachverständige  beansprucht  oder  gar  vom  Gerichte  anerkannt  wird.))

6)  Val.  R.  Gewerbeordn.  8  72  fg.  Motive  zum  BGB.  Bd.  II  S.  460.

7)  Vgl.  Unger,  die  Gebühren  technischer  Sachverständiger  nach  den  deutschen  Proze
und  Gebühr#nordmingen  S.  16.  "-  tschen  Prozef-