464  Die  Verglltung  an  Bauunternehmer.

Für  die  Frage,  ob  die  Gebührenordnungen  der  Techniker  unter  den
Begriff  der  „üblichen“  Vergütungsnormen  fallen,  kommt  folgendes  in  Betracht.

Unter  üblicher,  d.  i.  ortsüblicher  )  Vergütung  für  Leistungen  der  Baukundigen
  ist  jene  zu  verstehen,  welche  seit  einer  längern  Reihe  von  Jahren
von  gewerbetreibenden  Baukundigen  am  Sitze  ihres  Unternehmens  dem  baulustigen
  Publikum  abverlangt  und  von  dem  letzteren  trotz  Unterlassung  einer
Preisvereinbarung  in  Keunkuis  des  angewendeten  Maßstabes  und  mit  der
Ueberzeugung  von  der  Rechtsmäßigkeit  dieses  Maßstabs  anstandslos  bezahl
worden  ist,  so  daß  sich  das  Publikum  daran  gewöhnt  hat,  mangels  vertragsmäßiger
  Festsetzung  der  Vergütung  die  Berechnungsweise  der  Bauunternehmer
als  nach  der  Verkehrssitte  zulässig  und  notwendig  anzuerkennen.

Es  genügt  daher  zur  Herbeiführung  der  Eigenschaft  einer  Vergütung  als
der  üblichen  nicht,  daß  die  deutschen  Architekten  und  Ingenieurvereine  bezw.
die  deutschen  Bangewerksmeistervereine  einseitig  unter  sich  für  ihre  Dienstleistungen
  in  ganz  Deutschland  anzuwendende  Tarife  vereinbart  haben,  auch
nicht,  daß  die  Architekten  und  Ingenieure  oder  die  Baumeister  eines  bestimmten
territorialen  Kreises  oder  einer  Stadt  noch  besonders  die  Anwendung  dieser
Tarife  beschlossen  haben,  ferner  nicht,  daß  die  Tarife  in,  dem  großen  Publikum
ja  nicht  zugängliche,  Fachzeitungen  eingerückt  und  in  Bankalender  eingestellt
sind,  des  weiteren  nicht,  daß  die  Unternehmer  ihren  Vergütungsberechnung
fortgesetzt  die  Gebührenordnungen  zugrunde  legen  und  von  dem  einen  oder
andern  Besteller  hiewegen  keine  Beanstandung  erfahren  —  während  das  bauende
Publikum  die  Tarife  nicht  einmal  dem  Namen  und  noch  viel  weniger  der
Sache  nach  kennt,  sondern  fortgesetzt  gegen  die  Berechnungsweise  der  Gebührenordnungen
  wegen  der  ihm  zu  hohen  Sätze  sich  sträubt.

Die  Aufstellung  der  Gebühren-Normen  und  -Ordnungen  der  Techniker
erscheint  vielmehr  von  Hause  aus  lediglich  als  der,  an  sich  vollkommen  zu
billigende,  Versuch,  für  standesgemäß  erachtete  Gebühren-Normen  zur  Einführung
und  womöglich  nach  und  nach  zur  allgemeinen  Anerkennung  zu  bringen.

Eine  allgemeine  Anerkennung  der  Tarife  in  ganz  Deutschland  aber  in
dem  Sinne,  daß  sich  das  baulustige  Publikum  allüberall  daran  gewöhnt  hätte,
nach  den  Techniker-Gebührenordnungen  zu  zahlen,  besteht  ni  Dies  folgt
ohne  weiteres  aus  der  bekannten  Tatsache,  daß  die  Gerichte  jahraus  jahrein
mit  Rechtsstreitigkeiten  über  die  Höhe  und  den  Berechnungsmaßstab  der  von
den  Baunnternehmern  zu  beanspruchenden  Vergütungen  beschäftigt  sind;  vielfach
zeigen  schon  die  Klagsbegründungen,  daß  die  Baunnternehmer  selbst  nicht
felsenfest  von  der  in  den  Klagen  beanspruchten  „Ueblichkeit“  oder  gar  „Taxmäßigkeit“"
  der  Gebührenordnungen  überzeugt  sind,  wenn  es  z.  B.  in  Klagsschriften
  heißt,  der  Kläger  könne  zwar  nach  seiner  Gebührenordnung  noch  viel
mehr  verlangen,  er  wolle  sich  aber  freiwillig  mit  einer  geringeren  Vergütungssumme
  begnügen.

Das  Gericht  wird  daher  in  allen  zur  Entscheidung  vorgelegten  Fällen
eine  Prüfung  der  „Ueblichkeit“  des  der  Vergütungsberechnung  zugrunde  gelegten
  Maßstabes  vörzunehmen  haben.

In  Ansehung  der  Hamburger  Normen,  nach  denen  von  Ingenieuren
und  Architekten  trotz  der  Gebührenordnung  vom  Jahre  1901  auch  heute  noch
vielfach,  zum  guten  Teil  wegen  der  größeren  Einfachheit  der  Berechnungsweise,
gerechnet  wird,  wird  sich  in  einer  Reihe  von  Städten  und  Bezirken  die  Eigen-8)

  Motive  zum  BGB.  Bd.  II  S.  460.  „Das  Recht“  1901  S.  43.