Die  Vergütung  an  Bauunternehmer.  465

schaft  üblicher  Preissätze  feststellen  lassen,?)  so  ist  z.  B.  einer  Entscheidung  des
Oberlandesgerichts  Karlsruhe  vom  2.  September  1901  —  Rechtspr.  d.  Oberl.=Ger.
  Bd.  5  S.  222  —  zu  entnehmen,  daß  dieses  Gericht  sich  schon  wiederholt
dahin  ausgesprochen  hat,  daß  die  Hamburger  Normen  als  Vergütungsmaßstab
des  „üblichen"  Preises  für  Leistungen  des  sachverständigen  Architekten  und
#ngenieurs  im  Sinne  des  §  4  der  R.  Geb.-Ordn.  f.  Zeug.  u.  Sachverst.  gelten
önnen.

In  Ansehung  der  Gebührenordnung  für  Architekten  und  Ingenieure  vom
Jahre  1901  wird  sich  bei  der  Kürze  der  seit  ihrer  Aufstellung  verflossenen
Zeit  und  bei  der  gegenüber  den  Hamburger  Normen  sehr  komplizierten  und
wesentlich  höheren  Berechnungsweise  nur  selten  eine  Gewöhnung  des  Publikums
im  oben  erörterten  Sinne  konstatieren  lassen.

Auch  die  Ueblichkeit  des  erst  im  Dezember  1902  aufgestellten  Düsseldorfer
Tarifs  wird  dermalen  nur  an  wenigen  Plätzen  anerkannt  werden  können.10)

Kann  die  Gewöhnung  des  Publikums  an  die  Sätze  der  Gebührenordnungen
oder  eines  etwaigen  sonstigen  Vergütungsmaßstabes  beim  Mangel  vertragsmäßiger
  Vergütungsabrede  nicht  festgestellt  werden,  so  ist  auf  die  allgemeinen
Bestimmungen  der  §§  315,  316  BGB.  zurückzugreifen.

Hienach  hat  der  Unternehmer  als  der  Vergütungsberechtigte  die  Höhe
der  Entlohnung  zu  bestimmen.  Die  Bestimmung  ist  nach  billigem  Ermessen
zü  treffen,  daher  für  den  Bauherrn  nur  verbindlich,  wenn  sie  auch  tatsächlich
der  Billigkeit  entspricht;  ist  letzteres  nicht  der  Fall,  hat  der  Richter  den  „billigen“
Lohn  festzusetzen.

Billige  Vergütung  ist  jene,  die  nicht  willkürlich  ist,  sondern  welche  in
gerechter  Abwägung  aller  Umstände  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte,  nach
dem  arbitrium  boni  viri  des  römischen  Rechts,  11)  getroffen  wird.

Das  Gericht  wird  oft,  besonders  bei  größeren  und  schwierigeren  Bauwerken,
selbst  nicht  die  genügende  Sachkunde  zur  sofortigen  Feststellung  der  billigen
Vergütung  besitzen,  es  muß  sich  daher  der  Hilfe  von  technischen  Sachverständigen

edienen.

Jedenfalls  sind  bei  der  Festsetzung  der  Entlohnung  die  verschiedensten
Faktoren,  welche  die  Arbeitsausführung  bedingen,  in  Berücksichtigung  zu  ziehen,
wie  Maß  der  aufgewendeten  Zeit  für  Platzbesichtigungen,  Messungen,  Bureauarbeiten,
  Grad  der  vom  Unternehmer  bewiesenen  Sachkunde,  Vorbildung  und
fachliche  Stellung  des  Unternehmers,  Materialaufwand,  Art  der  Ausführung
in  konstruktiver  und  künstlerischer  Hinsicht.

Das  praktische  Ergebnis  der  Beweisaufnahme  und  der  richterlichen
Würdigung  wird,  wenn  es  sich  um  Forderungen  der  akademisch-gebildeten
Architekten  und  Ingenieure  handelt,  in  einer  großen  Zahl  von  Fällen  das  sein,
daß  die  in  den  Hamburger  Normen  bezw.  in  der  Gebührenordnung  für
Architekten  und  Ingenieure  vom  Jahre  1901  aufsgestellten  Sätze  als  „billige“,
angemessene  erachtet  und  daher  dem  Architekten  oder  Ingenieur  zugesprochen
werden  müssen.

9)  Mir  ist  erst  vor  kurzem  eine  Klage  zu  Händen  gekommen,  in  welcher  mit  der
Behauptung,  es  sei  nach  den  für  Architekten  und  Ingenieuren  üblichen  Taxen  gerechnet,  sowie
unter  Beweisangebot  für  die  Angemessenheit  eine  Prozentnalgebühr  nach  den  Hamburger
Normen  verlangt  wirg.

10)  Die  Eigenschaft  üblicher  Normen  wird  sämtlichen  Gebührenordnungen  abgesprochen
von  Hilse  in  Jur.  Wochenschr.  1905  S.  106;  das  „Recht“  1903  S.  571,  dem  Düsseldorfer
Tarif  für  Augsburg  vom  Oberl.-Ger.  Augsburg  mit  Urteil  vom  10.  November  1908  in
Bestätigung  eines  landgerichtlichen  Urteils.

11)  Val.  Motive  z.  BGB.  Bd.  2  S.  192,  198.