466  Die  Vergütung  an  Bauunternehmer.

So  hat  auch  das  Reichsgericht  in  Urteilen  vom  25.  Jannar  1902  und
6.  März  1902  1,2)  ausgesprochen,  daß  die  Hamburger  Normen  zwar  nicht  als
zwingende  Rechtsregel,  aber  als  Anhaltspunkt  für  die  Abschätzung  einer  angemessenen
  Vergütung  angesehen  werden  können  und  daß  der  beziglichen
Schätzung  eines  gerichtlichen  Sachverständigen,  die  in  den  Normen  aufgeführten
Sätze  seien  angemessene  Vergütung,  unbedenklich  beigetreten  werden  darf.

Der  Düsseldorfer  Tarif  dagegen  wird  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  weniger
siegreich  bestehen.

Der  als  Sachverständiger  aufgerufene  Baugewerksmeister  wird  in  der
Regel  die  Sätze  dieses  Tarifs  als  „billige“  einschätzen,  der  akademisch  gebildete
Bausachverständige  aber  wird  häufig,  in  konstruktiver  und  künstlerischer  Hinsicht
einen  strengen  Standpunkt  einnehmend,  die  Sätze  als  zu  hoch  gegriffen,  oft
auch  die  Prozentualtarifierung  als  nicht  zulässig  bezeichnen.

Das  Gericht  wird  dann  häufig  einen  Ausgleich  zwischen  den  verschiedenen
Sachverständigen-Schätzungen  dadurch  schaffen,  daß  es  das  arithmetische  Mittel
zieht.  Trotz  auseinandergehender  Gutachten  ist  aber,  besonders  bei  schwierigen
Projekten,  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  Gericht  zur  Anlehnung  an  die  Sätze
des  Düsseldorfer  Tarifs  als  billige  gelangt.

Auch  bei  der  Ermittelung  des  üblichen  Preises  für  die  Mühewaltung
des  gerichtlich  vernommenen  Bausachverständigen  in  schwierigen  Fällen  nach
§  4  R.-Geb.-Ordn.  f.  Zeug.  u.  Sachv.  ist  die  Anlehnung  an  die  Stundensätze
  der  Gebührenordnungen  —  siehe  Anhang  zu  Ziff.  1  —  als  angemessene
Vergütung  zulässig.  15)

Nach  dem  bisher  Erörterten  wird  praktisch  die  „billige“  Vergütung  und
die  „übliche"  Vergütung  oft  auf  das  Gleiche  herauskommen.

2)  Erholt  sich  der  Baulustige  beim  Baukundigen  lediglich  eine  Auskunft,
einen  Rat  oder  ein  schriftliches  Gutachten  über  ein  auszuführendes  Bauwerk
oder  über  Umänderung  oder  Ergänzung  einer  bestehenden  Anlage,  so  entsteht
durch  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Bereitwilligkeitserklärung  des  Baukundigen,
  seine  Dienste  zu  leihen,  ein  Vertragsverhältnis  zwischen  dem  Baulustigen
  und  dem  Baukundigen,  das  nach  den  Grundsätzen  des  Dienstvertrags
zu  beurteilen  ist.")  und  für  welches  bei  mangelnder  Entlohnungsabrede  hinsichtlich
  des.  Vergütungsmaßstabs  das  nänliche  zutrifft,  was  eben  unter
Ziffer  1  ausgeführt  ist,  §  612  II  BGB.

Hier  ist  ebenfalls  der  Grundsatz  aufzustellen,  daß  eine  Vergütung  zu
gewähren  ist,  es  müßte  denn  das  unter  Ziffer  II  zu  Erörternde  zutreffen.

Wendet  sich  der  Baulustige  an  ein  technisches  Bureau,  das  sich  überhaupt
nur  mit  Auskunftserteilungen  und  Projektanfertigungen  befaßt,  nicht  aber  mit
Hauptarbeiten,  so  kann  er  schlechthin  nichts  anderes  erwarten,  als  daß  er  eine
Vergütung  zu  entrichten  hat.  ·

Aber  auch  bei  der  Inanspruchnahme  von  Unternehmern,  die  auch  Hauptarbeiten
  ausführen,  kann  der  Baulustige,  wenn  es  sich  nicht  um  ganz  einfache
Anfragen  handelt,  nach  der  Verkehrssitte  nicht  erwarten,  daß  er  unentgeltlich
bedient  wird,  eben  weil  der  Baukundige  aus  seiner  Sachkenntnis  eine  Erwerbsquelle
  macht.

12)  Rechtspr.  d.  Oberl.-Ger.  Bd.  5  S.  222,  Jur.  Wochenschr.  10  .  —

13)  Bezuglich  der  Architekten  und  Ingenieure  vgl.  Rechtspr.  d.  ..  22
mtleh  Notmern)  und  Unger  a.  a.  O.  S.  14,  15  sowie  die  dort  citierte  Entsch.  d.  Reichsger.
  vom  8.  November  1901  (Geb.-Ordn.  f.  Architekten  und  Ingenieure).

11)  Vgl.  Jur.  Wochenschr.  1905  S.  138;  Bl.  f.  RA.  Bd.  71  S.  6.