Die  Vergsttung  an  Bauunternehmer.  467

Der  „billige“  Vergütungsmaßstab  richtet  sich  nach  der  größeren  oder
geriugeren  Schwierigkeit  der  Beantwortung,  dem  Maß  der  aufgewendeten  Zeit
und  geistigen  Tätigkeit,  der  Vorbildung  und  fachlichen  Stellung  des  Baukundigen,
der  wirtschaftlichen  und  künstlerischen  Bedeutung  der  Sache.  Die  Honorarhöhe
mag  dann  in  Anlehnung  an  die  R.-Geb.-Ordn.  f.  Zeug.  u.  Sachv.  15)  oder  in
schwierigeren  Fällen  an  die  Techniker-Gebührenordnungen,  insbesondere  an  deren
Stundensätze,  gefunden  werden.

Anhang  zu  Ziffer  I.

Im  Hinblick  auf  die  Bedeutung,  welche  nach  dem  Ausgeführten  die  Gebührennormen
  der  Techniker  für  die  Urteilsfindung  haben,  erscheint  es  zweckmäßig
  die  wesentlichen  Grundsätze  derselben  hervorzuheben.

A.  Die  Vergütung  richtet  sich  in  erster  Linie  nach  der  Art  der  Arbeiten.

In  dieser  Beziehung  unterscheidet  die  Gebührenordnung  für  Architekten
  und  Ingenieure:

1)  Allgemeine  Gebühren  (Honorar)  für

a)  Vorarbeiten:
aa)  Skizzen  (probeweise  Versuche  zur  Lösung  einer  technischen  Aufgabe))
und  Kostenschätzung  —  sog.  Vorentwurf  oder  allgemeine  Vorarbeiten,
bb)  Entwurf  (Grundrisse,  Durchschnitte,  Ansichten  mit  Maß)  zur  Ermöglichung
  des  Kostenanschlags,
c)  Kostenanschlag,
dd)  Bauvorlagen  zur  Erwirkung  der  baupolizeilichen  Genehmigung.,  —
bb  bis  dd  sogen.  ausführliche  Vorarbeiten,
b)  Ausführungsarbeiten:
aa)  *  und  Werkzeichnungen  in  einem  für  die  Ausführung  genügenden
aßstab,
bb)  Oberleitung  der  Bauausführung,
ccc)  Prüfung  und  Feststellung  der  Baurechnungen.
2)  Besonders  zu  vergütende  Nebenkosten  für
a)  die  zur  Aufstellung  des  Entwurfs  notwendigen  Unterlagen,  wie
Katasterauszüge,  Lage=  und  Höhenpläne,  Bodennntersuchungen,
Messungen,  Bauzeichnungen  des  zu  bearbeitenden  Gebäudes  bei
besonderen  Anlagen  und  Einrichtungen,
b)  die  besondere  Bauleitung,  wie  Gehälter  und  Löhne,  Unterhaltung
des  Baubureaus,
c)  soihemaltung  bei  Aunswahl,  Erwerb,  Benützung  von  Grundstücken,
d)  Reisen,
e)  Revisionszeichnungen,  Schlußvermessungen.

3)  Besondere  Gebühren:

a)  für  Gutachten,  Schätzungen,  statische  Berechnungen,  künstlerische
Darstellungen,

b)  für  nach  der  Zeit  zu  vergütende  Mühewaltungen,5)

JP)  Reisediäten  —  Spesen  besonders  zu  vergüten,

d)  Honorar  für  Gehilfen.

15)  Dies  ist  um  so  unbedenklicher  als  die  Motive  zur  R.-Geb.-Ordn.  f.  Zeug.  u.  Sachv.
6  4  die  Uebereinstimmung  der  gerichtlichen  Mühewaltungsgebühr  mit  den  im  Privatverkehr
zu  gewährenden  vorsehen.

16)  Geb.-Ordn.  f.  Archit.  u.  duß  20  Mk.  für  die  1.  Stunde,  5  Mk.  für  jede  fernere;
Dusseldorfer  Tarif:  5—20  Mk.  für  die  1.  Stunde,  3—5  Mk.  für  jede  sernere;
Hamburger  Normen:  4  Mk.  für  die  Stunde  in  der  Wohnung  oder  im  Geschäftslokal,

5  Mk.  für  die  Stunde  außerhalb  derselben,  jedoch  am  Wohnort.