468  Die  Vergsitung  an  Bauunternehmer.

Dem  Düsseldorfer  Tarif  liegt  im  großen  Ganzen  die  gleiche  Einteilung

  zugrunde.

ei  den  Hamburger  Normen  ist  sachlich  das  nämliche  der  Fall;
äußerlich  unterscheiden  die  Normen  zwischen  Honorar  und  Leistungen,  die  nicht
nach  der  Bausumme  zu  vergüten  sind.  "

B.  Die  rechnerische  Behandlung  ist  folgende:

Die  Hamburger  Normen  rechnen  nach  Prozentsäßen  der  Bausumme;
letztere  ist  zu  bestimmen  nach  dem  höheren  oder  niederen  Rang  des  Bauwerks
—  6  Banklassen  —,  der  Höhe  der  Bausumme  und  der  Art  und  dem  Umfange
der  aufgewendeten  Tätigkeit.

Der  Düsseldorfer  Tarif  rechnet  ebenso,  jedoch  sind  hier  nur  3  Bauklassen
  (Gruppen)  aufgestellt;  er  nähert  sich  den  Sätzen  der  Hamburger  Normen,
hinter  diesen  etwas  zurückbleibend.

Die  erheblich  höhere  Sätze  aufstellende  Gebührenordnung  für  Wcchitekten
  und  Ingenieure  unterscheidet  Honorar  für  Architekten  und  solches
für  Ingenieure.  Für  Architekten  wird  nach  Prozentsätzen  der  Bausumme

erechnet.  Dic  Bausumme  wird  bestimmt  nach  der  Höhe  der  sämtlichen  Bauosten
  (zu  entnehmen  aus  der  Baurechnung  bezw.  dem  Kostenanschlag,  eventuell
der  Kostenschätzung),  der  Art  des  Bauwerks  (5  Ranggruppen)  und  nach  der
Ausbausumme  (der  auf  den  Ausbau  und  die  Ausschmückung  des  Bauwerks
fallende  Teil  der  Bansumme).

Für  Ingenieure,  soweit  nicht  Hochbauten  in  Betracht  kommen,  und  soferne
die  Bankosten  mindestens  5000  Mk.  betragen  —  unter  5000  Mk.  werden
Zeitgebühren  berechnet  —  sind  3  Gruppen  aufsgestellt:

Prozentualgebühren  nach  der  Höhe  der  Bausumme  in  4  Rang-Banklassen,

Gebühren  für  Arbeiten,  die  nach  der  Länge  der  Linie,

Gebühren  für  Arbeiten,  die  nach  der  Fläche  zu  entlohnen  sind;
die  beiden  letzteren  Gebührenarten,  berechnet  nach  der  Zahl  der  Kilometer  bezw.
Hektar,  und  je  mit  der  Unterscheidung,  ob  einfache  oder  schwierige  Verhältnisse
vorliegen.

Gratisleistungen  für  Vorarbeiten  und  Wettbewerbe.

Liegt  die  Sache  nicht  so  wie  oben  unter  I  1  vorausgesetzt,  nämlich  daß
der  Baulustige  dem  Bankundigen  eine  vom  letzteren  angenommene  Bestellung
aufgibt,  sondern  so,  daß  es  sich  lediglich  um  für  beide  Teile  unverbindliche
Vorbesprechungen  handelt,  deren  Ergebnis  dahin  geht,  daß  der  sich  um  Preis,
Ausführung  u.  s.  w.  erkundigende  Baulustige  lediglich  auregt,  daß  ihm  der
Baukundige  Vorschläge  machen  soll,  während  der  Baukundige  sich  einseitig
bereit  erklärt,  dem  Baulustigen  Skizzen,  Kostenanschläge  oder  ein  völliges
Projekt  vorzulegen,  und  zwar  in  der  Hoffnung,  die  Hauptarbeit  übertragen  zu
erhalten,  so  kommt  ein  Vertrag  überhaupt  nicht  zustande.  4

In  diesem  Falle  steht  dem  Unternehmer  im  Zweifel  eine  Vergütung  nicht
zu;  die  Lieferung  der  Vorarbeiten  hat  nicht  die  rechtliche  Bedeutung  der  Vertragserfüllung,
  sondern  die  einer  Offerte,  welche  die  Abschließung  eines  Vertrags
  erst  anstrebt.  1)  .

Immerhin  ist  auch  in  diesem  Falleng  anzuerkennen,  daß  sich  eine  Verkehrssitte
  bilden  kann,  daß  die  Entgegennahme  des  angebotenen  Projektes  zur

17)  Vgl.  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  441;  1905  S.  106;  „Recht“  1904  S.  133;  Seuff.
eirch.  30.  19  :  Bianbeinger,  Lomm.  3.  0  B.  9  aht  Note  6.
18)  mit  Michels  im  „Recht“  1904  S.  134.