Die  Vergütung  an  Bauunternehmer.  469

Honorierung  desselben  verpflichtet;  doch  wird  bei  dem  bekannten  menschlichen
Streben,  sich  gegen  nicht  erwartete  Zahlungsanforderungen  ablehnend  zu  verhalten,
  und  mit  Rücksicht  auf  die  Tatsache,  daß  die  Konkurrenz  vielfach  kostenlos
arbeitet,  dem  Unternehmer  nur  schwer  der  Nachweis  der  Bildung  einer  solchen
Verkehrssitte  gelingen.

Die  Konkurrenzverhältnisse  haben  dazu  geführt,  daß  zahlreiche  Baunnternehmer
  gewisse  Vorarbeiten  öffentlich,  durch  Zeitungsinserate,  Geschäftszirkulare,
Vordrucke  auf  Geschäftsbriefen,  oder  im  einzelnen  Fall  zur  unentgeltlichen  Lieferung
anbieten;  große  Aktiengesellschaften  liefern  z.  B.  zu  Anlagen,  für  welche  sie
sich  interessieren,  sogar  vollständig  ausgearbeitete  Projekte  mit  detailliertem
Koskenanschlag  ohne  jede  Vergütung,  auch  wenn  sie  später  den  Auftrag  für
Die  Hauptarbeit  nicht  erhalten.

Die  Gratisangebote  dürfen  übrigens,  weil  in  ihnen  immerhin  ein  Verzicht
  gelegen  ist,  nicht  ausdehnend  ausgelegt  werden.  Ankündigungen  wie
„Auskünfte,  Skizzen,  Kostenschätzung  gratis“  geben  zu  Zweifeln  kaum  Anlaß.
Strittig  wird  dagegen  leicht  die  Ankündigung  „Kostenanschlag  gratis"“".  Der
Kostenanschlag  kann  nur  auf  Grund  eines  detaillierten,  insbesondere  auch  mit
Maßen  versehenen,  Entwurfs  hergestellt  werden;  folgerichtig  kann  der  Unternehmer
  auch  kein  Honorar  für  die  Anfertigung  des  Entwurfs  verlangen;  etwa
durch  die  Anfertigung  des  Entwurfes  erwachsende  notwendige  Nebenkosten  aber
und  Spesen  1°0)  kann  der  Unternehmer  bezahlt  verlangen,  weil  das  Gratisangebot
  nach  der  Verkehrssitte  nicht  so  weit  ausgelegt  werden  darf,  daß  der
anbietende  Unternehmer  über  die  Bureauarbeit  hinausgehende  Arbeit  leisten  und
ein  geringfügiges  Maß  übersteigende  Auslagen  aus  eigener  Tasche  zahlen  will.

Ueber  die  unentgeltliche  Lieferung  der  Vorarbeiten,  wenn  der  Baukundige
auch  die  Hauptarbeit  übertragen  bekommt,  s.  unten  Ziff.  4.

Eine  besondere  Art  der  Bauofferten  bilden  die  Wettbewerbe,  Dieselben
  sind  mit  den  „vom  Verbande  deutscher  Architekten=  und  Ingenieurvereine
aufgestellten  Grundsätzen  für  das  Verfahren  bei  Wettbewerben  im  Gebiete  der
Architektur  und  des  Bau-Ingenieurwesens“  einzuteilen  in  öffentliche  —  Welt-,
Deutsche=  und  Orts=  —  und  in  beschränkte  —  nur  für  bestimmte  Personen
oder  einen  bestimmten  Personenkreis  geltende  —  Wettbewerbe.

Bei  öffentlichen  und  bei  beschränkten  Wettbewerben  über  schwierige  Anlagen
  bildet  die  Einsetzung  eines  Preisgerichts  und  die  Tussetung  von  Preisen
die  Regel;  bei  sonstigen  beschränkten  Wettbewerben  bildet  der  Wegfall  eines
Preisgerichts  und  die  Kostenlosigkeit  die  Regel,  denn  hier  wendet  sich  der  Bauherr
  an  mehrere  Unternehmer,  die  nicht  einmal  etwas  von  einander  zu  wissen
brauchen,  um  sie  zur  Einreichung  gehörig  belegter  Offerten  zu  veranlassen,  von
deren  Ausfall  er  es  abhängig  macht,  ob  er  einem  der  Offerenten  und  welchem
er  die  Arbeit  übertragen  will.

Hierher  gehören  auch  die  Submissionen,  bei  denen  die  Unternehmer
ihre  Vorschläge  kostenlos  einreichen  müssen.

Beschränkte  Wettbewerbe  können  auch  durch  mehrere  Unternehmer  selbst
veranlaßt  werden,  indem  sie  dem  Baulustigen  ihre  Dienste  anbieten  und  in  der
Erwartung,  daß  der  eine  oder  andere  die  Hauptarbeit  übertragen  erhält,  die
nötigen  Bauvorarbeiten  einschließlich  der  Kostenanschläge  kostenlos  einreichen.

Immerhin  kommt  auch  bei  beschränkten  Wettbewerben  Honorierung  der
Unternehmer  vor,  sei  es,  daß  sie  von  dem  Bauherrn  ausdrücklich  versprochen
oder  daß  ohne  ausdrückliches  diesbezügliches  Versprechen  ein  förmlicher  Be-19)

  Bgl.  oben  Anhang  zu  1  A  2,  8.