470  Die  Vergltung  an  Bauunternehmer.

stellungsvertrag  mit  jedem  der  mehreren  Bewerber  über  die  Lieferung  des  Bauprojertes
  abgeschlossen  wird;  es  ist  dann  die  vereinbarte  bezw.  billige  Vergütung
zu  zahlen.

Hat  der  Bauherr  durch  öffentliche  Ausschreibung  unter  Aussetzung  von
Belohnungen  oder  Preisen  zum  Wettbewerb  eingeladen,  so  finden  die  Vorschriften
über  Auslobung  Anwendung,  8  657  fg.  BGB.

Bei  den  unter  Mitwirkung  des  Verbandes  deutscher  Architekten=  und
Ingenieurvereine  veranstalteten  Wettbewerben  sind  die  Beteiligten  den  vorhin
erwähnten  vom  Verbande  aufgestellten  Grundsätzen  unterworfen.  Da  in  allen
Fällen  auf  Grund  des  von  den  Preisrichtern  mit  dem  Bauherrn  aufsgestellten
Programms  nach  bestimmten,  sich  an  die  Gebührenordnung  für  Architekten  und
Ingenicure  anlehnenden  Normen  Preise  ausgesetzt  werden,  haben  die  Teilnehmer
am  Wettbewerbe  Vergütung  zu  erwarten;  bei  öffentlichen,  sowohl  Skizzen=  als
Entwurfs-Wettbewerben  kommt  nur  eine  gewisse,  mit  der  Höhe  der  Baukosten
zunehmende,  Anzahl  von  Preisen  zur  Verteilung;  bei  beschränkten  Skizzen=  und
bezw.  Entwurfswettbewerben  erhält  jeder  Bewerber  eine  Vergütung;  verlangte
spezielle  Kostenanschläge  bei  architektonischen  Wettbewerben  werden  extra  honoriert.

III.
Vorarbeitenvertrag  oder  Offerte?  Vorvertrag.  Beweislast.

Die  Grenze  zwischen  Vertrag  über  Lieferung  von  Bauvorarbeiten  und
bloßer  Offerte  wird  nicht  immer  leicht  zu  ziehen  sein,  da,  wenn  einmal  die
Vergütungsfrage  strittig  geworden  ist,  die  Behauptungen  des  Unternehmers  und
jene  des  Bauherrn  über  den  Inhalt  ihrer  Beredungen  gewöhnlich  weit  auseinander
  gehen  und  daher  die  praktische  Anwendung  des  §  154  BGB.,  wonach
der  Vertrag  im  Zweifel  nicht  geschlossen  gilt,  wenn  nicht  die  Parteien  sich  über
alle  Vertragspunkte  geeinigt  haben,  erheblichen  Schwierigkeiten  begegnet.

Der  Unternehmer,  welcher  sich  auf  Vertrag  beruft,  muß  im  Bestreitungsfalle
  den  Beweis  für  das  Vorliegen  eines  Vertrags  führen.

Ergibt  die  Beweiserhebung,  daß  Bauherr  und  Unternehmer  auf  dem
Standpunkt  standen,  daß  ersterer  gegen  letzteren  einen  klagbaren  Anspruch  auf
Lieferung  der  Bauvorarbeiten  hatte,  —  möglicherweise  läßt  sich  dies  aus  gepflogenen
  Korrespondenzen  entnehmen  —  so  liegt  Vertrag  vor;  läßt  sich  dagegen
ermitteln,  daß  es  im  Belieben  des  Unternehmens  stand,  ob  er  Vorarbeiten  einreichen
  wollte  oder  nicht,  liegt  nur  Offerte  vor.  Ein  Kriterium  kann  häufig
auch  darin  gefunden  werden,  ob  die  Anregung  zur  Anfertigung  und  Lieferung
der  Bauvorarbeiten  vom  Unternehmer  oder  vom  Baulustigen  ausgegangen  ist;
die  Anregung  seitens  des  Unternehmers  spricht  mehr  für  Offerte,  die  Anregung
seitens  des  Baulustigen  spricht  mehr  für  Vertrag.  ç

Freilich  kann  es  sich  bei  der  Anregung  durch  den  Baulustigen  auch  um
eine  bloße  Anfrage  handeln,  welche  der  Unternehmer  mit  einer  Offerte,  ähnlich
wie  der  um  den  Preis  gefragte  Kaufmann,  beantwortet  20).

Wendet  sich  der  Baulustige  an  mehrere  Unternehmer  und  wissen  diese,
daß  sie  in  Konkurrenz  mit  einander  zu  treten  haben,  so  liegt  im  Zweifel  nur
Offerte  vor.  «  ,  .

Erklärt  der  Baulustige  bei  der  Bestellung  eines  Bauprojektes  oder  bei
der  Anregung  einer  Offerte,  er  wolle  dem  Unternehmer  auch  die  Hauptarbeit
übertragen,  so  liegt  hierin  nur  eine  unverbindliche  Inaussichtstellung  eines
Vertragsabschlusses  über  die  Hauptarbeit,  keineswegs  aber  ein  Vorvertrag?.),

20)  Val.  Seuff.  Arch.  Bd.  34  Nr.  114.
3  Vol-  28*  Oberl.-Ger.  Bd.  2  S.  178.