Die  Verglitung  an  Bauunternehmer.  471

aus  welchem  der  Unternehmer  einen  klagbaren  Anspruch  auf  Uebertragung  der
Hauptarbeit  ableiten  könnte;  der  einen  derartigen  Anspruch  begründende  Vorvertrag
  muß  vielmehr  zu  seiner  Rechtsgültigkeit  die  wesentlichen  gegenseitigen
Rechte  und  Pflichten  des  künftigen  Hauptvertrags  in  sich  enthalten.

Bezüglich  der  Höhe  der  etwa  zu  zahlenden  Vergütung  ist  schließlich  noch
zu  bemerken,  daß  im  Bestreitungsfalle  der  auf  Vergütung  klagende  Unternehmer
  sowohl  für  seine  Behauptung,  es  sei  ein  bestimmter  oder  ein  angemessener
Preis  vereinbart  worden,  als  auch  für  die  Behauptung,  es  sei  ein  bestimmter
Preis  nicht  vereinbart  worden  und  daher  der  „übliche“  eventuell  „billige“  Preis
zu  zahlen,  beweispflichtig  ist,  weil  ihm  der  Beweis  für  den  vollen  Inhalt  des
behaupteten  Verklrags  obliegt  25).

IV.
Vorarbeiten  und  Hauptarbeit.

Werden  die  Bauvorarbeiten  und  die  Hauptarbeit  von  vornherein  dem
nämlichen  Unternehmer  übertragen  —  ein  gemischtes  nach  den  Grundsätzen  des
Werkvertrags  und  des  Dienstvertrags  zu  beurteilendes  Rechtsverhältnis  23)  —
so  bildet  bei  Neubauten,  Neuanlagen,  größeren  Aenderungen  und  wichtigen
Einrichtungen  die  Preisvereinbarung,  zum  mindesten  die  über  einen  bestimmten
Vergütungsmaßstab,  die  Regel.

Eine  häufig  beliebte  Art  ist  die  Uebertragung  der  sämtlichen  Vor=  und
Hauptarbeiten  um  einen  Akkordpreis;  in  diesem  Falle  kann  für  die  Vorarbeiten
eine  besondere  Vergütung  nicht  verlangt  werden,  weil  der  Akkordpreis  die  Entlohnung
  für  die  gesamte  Mühewaltung  und  die  gesamten  Auslagen  des  Unternehmers
  in  sich  schließt,  der  Unternehmer  daher  eine  gesonderte  Vergütung  für
die  Projektierung  nicht  erwarten  kann,  §  6321  BGB

Ist  ein  Akkordpreis  nicht  vereinbart,  so  liegt  in  der  Vergütung  der  Hauptarbeit
  nicht  ohne  weiteres  auch  die  Entlohnung  für  die  Vorarbeiten.

In  den  Techniker-Gebührenordnungen  ist  der  Grundsatz  aufgestellt,  daß
die  Vorarbeiten  auch  im  Falle  der  Bauausführung  u  vergüten  sind  und  daß,
falls  der  Unternehmer  nur  einen  Teil  der  gesamten  Arbeiten  übertragen  erhält,
die  Gebührensätze  entsprechend  zu  erhöhen  sind?)).

Gleichwohl  hat  sich  an  zahlreichen  Orten  infolge  der  Konkurrenzverhältnisse
die  Verkehrssitte  herausgebildet,  daß  der  Unternehmer,  welcher  die  Hauptarbeit
übertragen  erhält,  die  Entlohnung  auch  für  vertragsmäßige  Vorarbeiten  im
Preise  für  die  Hauptarbeit  zu  suchen  hat;  diese  Verkehrssitte  konnte  sich  um  so
leichter  bilden,  als,  wie  oben  Ziffer  II  erörtert,  von  vielen  Unternehmern  allerhand
  Gratisleistungen  ausgeboten  werden.

Sind  dem  Unternehmer  einfachere  Hauptarbeiten,  Einrichtungen  oder  Abäuderungen
  übertragen,  welche  ohne  Vorarbeiten  ausgeführt  werden  können,
oder  hat  der  Unternehmer  lediglich  die  Hauptarbeit  auszuführen,  nachdem  ein
anderer  Unternehmer  die  Vorarbeiten  geliefert  hat,  gilt  mangels  einer  Preisabrede
  das  oben  unter  1  1  Gesagte.

22)  Vol.  Bl.  f.  RA.  Bd.  69  S.  38.

23)  Vgl.  Jur.  Wochenschr.  1905  S.  20;  Rechtspr.  d.  Oberl.-Ger.  Bb.  7  S.  177.

24)  Beispiel  der  Gebührenordunng  für  Architekten  und  Ingenieure:  Villa  mit  100  000  Mk.
Bau.  ando  Ml.  t  nach  kkostenschähung  zund  Koostenanschlag  bezw.  120  000  Mk.
und  66  .  nach  der  schließlichen  Baurechnung:  kk.  für  Borenkw  d
zu,  5  Mpür  oll  Vorerolsken  eit  Wtrefhenun  3  bertank.  für  Borenkwurf  und  Entwur,