472  Die  Vergütung  an  Banunternehmer.

Bezüglich  der  Vergütung  von  Bauausführungsarbeiten  ist  noch  zu  bemerken,
  daß  an  vielen  Orten,  insbesondere  bei  kleineren  Baumeistern,  die  Bemessung
  nach  den  Lohnlisten  der  Arbeiter  üblich  ist;  hier  wird  nach  Prozenten
des  von  den  Arbeitern  verdienten  Stundenlohnes  gerechnet.

V.
Erhöhung,  Gefährdung,  Minderung,  Verlust  der  Vergütung.

Eine  Erhöhung  der  vereinbarten  oder  gesetzlich  als  vereinbart  geltenden
Vergütung  wird  am  häufigsten  bei  Ueberschreitung  des  Kostenvoranschlags  begehrt.

Hat  der  Unternehmer,  entsprechend  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des  §  650,
BGB.  dem  Bauherrn  von  der  Notwendigkeit  der  Anschlagsüberschreitung  unverzüglich
  nach  Kenntniserlangung  hievon  Anzeige  gemacht,  und  hat  der  Besteller
trotzdem  von  dem  ihm  auf  Grund  solcher  Anzeige  zustehenden  Kündigungsrecht
keinen  Gebrauch  gemacht,  so  kann  der  Unternehmer  entsprechend  höhere  Vergütung
  beanspruchen;  hat  der  Unternehmer  keine  rechtzeitige  Anzeige  gemacht,
sondern  unter  Ueberschreitung  des  Anschlags  das  Werk  fertiggestellt,  kann  er
lediglich  nach  den  Grundsätzen  über  ungerechtfertigte  Bereicherung  des  Bestellers
das  vergütet  verlangen,  was  das  Werk  wertvoller  geworden  ist.

Hat  aber  der  Unternehmer  eine  Gewähr  dafür  übernommen,  daß  das
Werk  um  die  im  Voranschlag  vereinbarte  Maximalsumme  hergestellt  werden
wird,  muß  er,  auch  wenn  hintennach  die  Ueberschreitung  des  Kostenanschlags
notwendig  werden  sollte,  das  Werk  um  die  Gewährssumme  fertigstellen,  auch
wenn  er  dadurch  mit  Verlust  arbeiten  sollte.

Die  nachträgliche  Erhöhung  einer  dem  Besteller  überschickten  Rechnung
über  seine  Anforderungen  kann  der  Unternehmer,  auch  wenn  er  der  Rechnung
die  Klausel  salvo  errore  el  ommissione  beigesetzt  hat,  nicht  ohne  weiteres
verlangen;  insbesondere  kann  er  nicht,  wenn  es  zum  Prozesse  kommt,  aus  diesem
Grunde  nunmehr  einen  “  Prozentsatz  rechnen;  offensichtliche  Kalkulfehler
und  versehentliche  Auslassungen  dürfen  berichtigt  werden  25).

Stellt  sich  nach  Vertragsabschluß  bezw.  während  der  Ausführung  der
Arbeiten  heraus,  daß  der  Bauherr  zur  Zeit  der  Bestellung  in  schlechter  Vermögenslage
  war,  so  daß  der  Unternehmer  befürchten  muß,  keine  Vergütung  zu
erhalten,  kann  der  Unternehmer  unter  Berufung  auf  §  157  BGB.  vom  Vertrage
  zurücktreten  oder  auch  den  Vertrag  wegen  Betrugs  oder  Irrtums  anfechten,
  88  119,  123  BGB.  Tritt  die  schlechte  Vermögenslage  des  Bestellers
erst  nach  Vertragsabschluß  ein,  kann  der  Unternehmer  die  Weiterarbeit  verweigern,
  bis  der  Besteller  vorausbezahlt  oder  hinreichende  Sicherheit  bestellt,
§  321  BGB.;  auch  bei  nachträglich  eintretender  schlechter  Vermögenslage  des
Bestellers  kann  übrigens  nach  den  Umständen  des  Falls  Rücktritt  vom  Vertrage
gemäß  §  157  BEG#B.  erfolgen20).

Im  Konkurse  des  Bestellers  tritt  der  vergütungsberechtigte  Baunnternehmer,
insoweit  er  durch  Vertragshypothek  oder  gesetzliche  Sicherungshypothek  nach
g  648  BGB.  Sicherheit  hat,  als  Absonderungsberechtigter  gemäß  §  47  K0O.,
im  übrigen  als  einfacher  Konkursgläubiger  auf;  das  gesehliche  Pfandrech  des
Unternehmers  an  Mobilien,  §  647  BGB.,  §  49  Ziffer  2  K0O.,  wird  hauptsächlich
  beim  Maschinenbau  praktisch.

25)  Vgl.  Seuff.  Arch.  Bd.  56  Nr.  46.  «  .
Wo  Sie-M  Hasses-Zu  incivitkddsog  M;Bt.f.mvt.vv.ssS.412,

26)  r*2r
Bb.  67  S.  119;  Rechtsp.  der  OLG.  Bd.  6  S