Die  Verglütung  an  Bauunternehmer.  473

Die  Verpflichtung  des  Bauunternehmers,  fehlerlose  und  brauchbare  Arbeit
rechtzeitig  und  ohne  Verzug  zu  liefern,  eventuell  die  Mängel  auf  Verlangen
des  Bauherrn  zur  Nachbesserung  rechtzeitig  zu  beseitigen,  falls  er  nicht  die
Herabseteng  der  Vergütung  oder  Rückgängigmachung  des  Vertrags  mit  der

olge  des  Verlusts  des  Vergütungsanspruchs  oder  gar  Schadensersatzforderungen
des  Bauherrn  riskieren  will,  sind  in  88  633—639  BGB.  eingehend  geregelt.

Der  Verband  deutscher  Architekten  und  Ingenieure  hat  im  Jahre  1886
„Bestimmungen  über  die  civilrechtliche  Verantwortlichkeit  für  Leistungen  des
Architekten  und  Ingenieurs“  —  revidiert  im  Jahre  1903  —  aufgestellt,  welche
als  Vertragsabreden  angeraten  werden  und  für  den  Umfang  der  beiderseitigen
Verpflichtungen  und  Haftungen  angemessene  Bestimmungen  vorsehen.

Fehlerhaftigkeit  von  Ratschlägen,  Auskünften,  Gutachten  entbindet  mangels
entgegenstehender  Vereinbarung  den  Baulustigen  nicht  ohne  weiteres  von  der
Pflicht  zur  Honorarzahlung,  soferne  nämlich  trotz  entsprechender  Sorgfalt  und
Anwendung  des  zu  erwartenden  Durchschnittmaßes  von  Kenntnissen  der  Fehler
vorgekommen  ist  ).

Beruht  aber  der  Fehler  auf  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit,  so  kann  bei  der
Vertragsnatur  des  Verhältnisses  —  vgl.  oben  12  —  die  Betahlung  der  Verhüung
  mit  der  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags  verweigert  werden,  §  320

B.  5).

Was  schließlich  die  Verjährung  der  Vergütungsforderungen  betrifft,  so
gilt  die  regelmäßige  30  jährige  Verjährungsfrist  des  8  195  BGB.  für  die
Ansprüche  des  Unternehmers  aus  den  sog  Bau-Entrepriseverträgen,  d.  i.  aus
solchen  Verträgen  über  Erstellung  eines  Bauwerkes,  bei  denen  die  persönliche
Arbeitsleistung  des  Unternehmers  als  Gewerbetreibenden  oder  Handwerkers  in
den  Hintergrund  tritt,  bei  denen  vielmehr  die  Haupttätigkeit  des  Unternehmers
darin  besteht,  die  zur  Bauausführung  notwendigen  fremden  Arbeits=  und  Leistungskräfte,
  wie  Handwerker,  Lieferanten,  Unter-Unternehmer  zusammenzubringen
und  durch  diese  die  erforderlichen  Arbeiten  und  Leistungen  vornehmen  zu  lassen  70).

Die  Vergütungsforderungen  aus  anderen  als  Bau-Entrepriseverträgen
verjähren  einschließlich  der  Forderungen  auf  Auslagenersatz  in  4  Jahren,  wenn
für  den  Gewerbebetrieb  des  Bestellers  geliefert  wurde,  sonst  in  2  Jahren,  und
zwar  vom  Schlusse  desjenigen  Jahres  an,  in  welchem  die  Vergütung  vertragsmäßig
  oder  mangels  bezigglicher  Abrede  gesetzlich,  nämlich  mit  der  Werkabnahme,
8  641  BGB.,  fällig  wird,  §  196  Abs.  1  Ziffer  1,  Abs.  2,  8  201  BGB.  a0).

VI.
Schlußbemerkungen.

Aus  dem  Erörterten  ergibt  sich,  daß  in  jedem  Falle  dem  Bauherrn  und
den  Unternehmern  aufs  dringendste  anzuraten  ist,  die  gegenseitigen  Rechte  und
Pflichten,  insbesondere  die  Vergütungsberechnung,  durch  Vertrag  ausdrücklich
klarzustellen.

Der  Düsseldorfer  Tarif  trägt  auf  seinem  Titelblatt  den  zweckmäßigen
Aufdruck  „es  empfiehlt  sich,  dem  Auftraggeber  von  nachstehender  Gebührenordnung
  Kenntnis  zu  geben."“

27)  Vgl.  Rechtspr.  d.  OLGer.  Bd.  6  S.  83;  Motive  z.  BGB.  Bd.  2  S.  459.

28)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  65  S.  411,  Bd.  71  S.  6;  Jur.  Wochenschr.  1905  S.  20,
138;  „Recht“  1902  S.  556  Nr.  2569,  1903  S.  79  Nr.  328,  S.  180  Nr.  937;  Rechtspr.  d.
OLG.  Bb.  7  S.  477.
1  El.  Entsch.  d.  RGer.  in  Civils.  Bd.  28  S.  232;  Rehbein,  Komm.  z.  BGB.
30)  Vgl.  Entsch,  d.  RGer.  in  Civils.  Bd.  5  S.  273  mit  Mot.  z.  BGB.  Bd.  1  S.  300.