474  Ist  die  Erklärung  zu  Protokoll  des  Grundbuchbeamten  eine  schriftliche  ꝛc.

Es  wäre  wünschenswert,  daß  auch  die  Gebührenordnung  der  Architekten
und  Ingenieure  einen  ähnlichen,  vielleicht  gut  dahin  zu  präzisierenden  Aufdruck
erhielte,  daß  die  Gebührensätze  der  Gebührenordnung  mit  dem  Auftraggeber
ausdrücklich  vereinbart  werden  sollen.  Es  würde  dies  sich  schon  um  deswillen
empfehlen,  weil  in  der  Gebührenordnung  Ziff.  37  ausgesprochen  ist,  daß  die
Gebühren  für  Ingenieurarbeiten,  die  nach  der  Länge  oder  nach  der  Flächengröße
berechnet  werden,  vertragsmäßig  zwischen  den  Gebührengrenzen  vereinbart  werden
sollen,  diese  Aufstellung  aber  leicht  zu  dem  Mißverständnis  führen  kann,  als
dürften  die  übrigen  Gebührensätze  ohne  weiteres  beansprucht  werden.

Den  Technikergebührenordnungen  das  Ansehen  „üblicher"  Normen  im
Sinne  des  §  632  Abs.  2  BGB.  zu  verschaffen,  wäre  am  besten  dadurch  anzubahnen,
  daß  die  Bauunternehmer  eines  Ortes  von  Zeit  zu  Zeit  in  den  Tagesblättern
  bekannt  geben,  daß  sie  für  ihre  Vergütungsausprüche  ihre  Gebührenordnungen
  mit  Prozentualtarifen  in  Anrechnung  bringen.

Ist  die  Erklärung  zu  Protokoll  des  Grundbuchbeamten  eine  schriftliche
  oder  eine  mündliche  Erklärung?
Von  Kgl.  Staatsanwalt  Gg.  Meikel,  München.

Nach  Art.  9  bayer.  AG.  z.  GB0O.  soll  über  Erklärungen,  die  vor  dem
Grundbuchamt  abgegeben  werden,  ein  Protokoll  ausgenommen  werden.  Das
Protokoll  soll  den  Vorschriften  des  8  177  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  Satz  1  und
Abs.  3  FGG.  entsprechen,  d.  h.  es  muß  vorgelesen,  von  den  Beteiligten  genehmigt
  und  von  ihnen  eigenhändig  unterschrieben  werden;  erklärt  ein
Beteiligter,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  muß  diese  Erklärung  im  Protokolle
festgestellt  werden;  das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  unterschrieben
  werden.  -

Diese  sämtlichen  Vorschriften  sind  Sollvorschriften.

Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  eine  Erklärung  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts
  als  eine  mündliche  oder  eine  schriftliche  Erklärung  aufzufassen  ist,
ist  insbesondere  dann  von  Bedeutung,  wenn  nach  den  Satzungen  eines  Vereines,
einer  Innung  u.  dgl.  zur  Abgabe  von  schriftlichen  Erklärungen  die  Mitwirkung
aller  oder  mehrerer  Vorstandsmitglieder  erforderlich  ist,  während  zur  Abgabe
anderer  Erklärungen  die  Erklärung  durch  ein  Vorstandsmitglied  genügt.

Was  den  Sprachgebrauch  der  Reichsgesetze  anlangt,  so  bestimmt

a)  §  496  CPO.:  Die  Klage  kann  bei  dem  Gerichte  schriftlich  eingereicht
oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.

b)  §  156  Abs.  2  St  PO.:  Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung
nur  auf  Antrag  eintritt,  muß  der  Antrag  bei  einem  Gericht  oder  der  Staatsanwaltschaft
  schriftlich  oder  zu  Protokoll,  bei  einer  anderen  Behörde  schriftlich
angebracht  werden.

P)  §  21  Abs.  2  FGG.:  Die  Einlegung  (sc.  der  Beschwerde)  erfolgt  durch
Einreichung  einer  Beschwerde  schrift  oder  durch  Erklärung  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  2c.

4  §  73  Abs.  2  GBO.:  Die  Einlegung  (sc.  der  Beschwerde)  erfolgt  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zum  Protokolle
des  Grundbuchsamts  oder  des  Gerichtsschreibers  des  Beschwerdegerichts.