Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Strafsachen).  475

Das  Reichsgericht  führt  in  einem  zu  §  156  Abs.  2  St  PO.  ergangenen
Urteil  vom  28.  Juni  1880  1)  aus:  „Unter  einem  Protokoll  im  Sinne  des
§5  156  Abs.  2  St  PO.,  dessen  Aufnahme  nur  einem  Gerichte  oder  der  Staatsanwaltschaft
  zusteht,  ist  eine  schriftliche  Registratur  zu  verstehen,  durch
welche  beurkundet  wird,  daß  ein  Strafantrag  mündlich  gestellt  worden  ist.“

Diese  Anschauung  dürfte  zu  eng  sein;  denn  eine  Vorschrift  darüber,  auf
welche  Weise  die  Verständigung  zwischen  dem  Erklärenden  und  der  Behörde
stattzufinden  hat,  daß  insbesondere  diese  Verständigung  nur  mündlich  erfolgen

ürfe,  enthalten  weder  die  Vorschriften  des  §  156  Abs.  2  St  PO.,  noch  die
der  anderen  Gesetze.  Das  normale  Verständigungsmittel  wird  freilich  die
mündliche  Erörterung  sein;  allein  eine  Verständigung  durch  Schriftzeichen  oder
durch  Zeichensprache  ist  nicht  ausgeschlossen.  Aber  auch,  wenn  die  Verständigung
schriftlich  erfolgt,  wird  das  Protokoll  noch  nicht  zu  einer  schriftlichen  Erklärung.
Eine  schriftliche  Erklärung  wird  das  Protokoll  auch  dadurch  nicht,  daß,  wie  im
Art.  9  AG.  z.  GBO.  durch  eine  Sollvorschrift  oder,  wie  im  §  177  FGG.,
durch  eine  Mußvorschrift,  die  Unterschrift  des  Protokolls  durch  den  Erklärenden
vorgeschrieben  ist.  Denn  das  Protokoll  ist  nicht  die  Erklärung,  sondern  es
enthält  die  Erklärung.  Das  Protokoll  wird  über  die  Erklärung  aufgenommen
(Art.  9  AG.  z.  GB0O.);  es  ist  die  Beurkundung  der  Verhandlung,  die  über
die  Abgabe  der  Erklärung  gepflogen  wurde  (§  175  FGG.).  Die  Unterschrift
des  Protokolls  durch  den  Erklärenden  ist  in  gleicher  Weise  „Beurkundungs"-erfordernis,
  wie  die  Verlesung  und  Genehmigung  des  Protokolls  sowie  dessen
Unterzeichnung  durch  die  mitwirkenden  Personen.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strasprozeß.

8  184  StGB.  Feststellung  des  unzüchtigen  Charakters  bei  wissenschaftlichen
  Werken.

Die  Entscheidung  wird  durch  die  Feststellung  getragen,  die  dem  Zusammenhange
  der  Urteilsgründe  zu  entnehmen  ist  und  die  dahin  geht:  Die  Schrift
—  Original  und  Uebersetzung  —  stellt  sich  dar  als  ein  wertvoller  Beitrag
zur  Keuntnis  der  Kulturgeschichte,  als  ein  bedeutendes  Hilfsmittel  für  die
literarhistorische  Wissenschaft  und  als  ein  novellistisches  Kunstwerk.  Diese  Feststellung
  ist  tatsächlich  und  in  der  Revisionsinstanz  unanfechtbar.  Wenn  auf
dieser  Grundlage  das  Tatbestandsmerkmal  der  Unzüchtigkeit  verneint  und  die
Subsumtion  unter  das  Gesetz  im  8  184  Nr.  1  des  St  G.  abgelehnt  wird,
so  ist  hierin  ein  Rechtsirrtum  nicht  erkennbar.

Richtig  ist  zwar,  daß  eine  Schrift  des  festgestellten  Inhalts  nicht  rechtsgrundsätlich
  auch  dann  als  straflos  zu  gelten  hat,  wenn  ihr  Inhalt  sonst
geeignet  ist,  das  allgemeine  Scham=  und  Sittlichkeitsgefühl  zu  verletzen.  Entscheiden
  sind  die  Umstände  des  Einzelfalls  und  es  kommt  darauf  an  zu  prüfen,
ob  die  Darstellung  der  geschlechtlichen  Beziehungen  durch  die  vorherrschenden
wissenschaftlichen  und  künstlerischen  Zwecke  dermaßen  in  den  Hintergrund  gedrängt
ist,  daß  das  normale  Scham=  und  Sittlichkeitsgefühl  des  Lesers  nicht  verletzt

1)  Entsch.  in  Straff.  Bd.  2  S.  253,  Rechtspr.  Bb.  2  S.  138;  vgl.  Entsch.  Bd.  2
S.  125  0  glent.  Bd.  2  S.  128.  al.  auch  Entsch.  B