476  Rechtsprechung.

wird  (Entsch.  d.  RGer.  in  Strafsachen  Bd.  37  S.  315).  Es  kann  sein,  daß
der  geschlechtliche  Stoff  zum  Selbstzweck  erhoben  und  beabsichtigt  ist,  auf  den
Leser  einen  geschlechtlichen  Reiz  auszuüben  (a.  a.  O.  Bd.  23  S.  388).  Es
kann  auch  sein,  daß  der  Verfasser  und  der  ihm  gleichsteht,  die  Behauptung,
sein  Buch  sei  didaktischen  Inhaltes  und  wertvoll  als  Bereicherung  der  kulturgeschichtlichen
  Literatur,  nur  aufstellt,  um  sich  vor  abfälliger  Kritik  zu  schützen.
Wenn  aber  die  Gesamttendenz  dahin  geht,  den  lehrhaften  und  künstlerischen
Inhalt  zum  selbständigen  und  ausschließlichen  Zweck  zu  erheben,  dergestalt,  daß
dieser  Zweck  nur  erreicht  werden  kann,  wenn  auch  Darstellungen  geschlechtlicher
Art  als  Mittel  zur  Erreichung  benutzt  werden,  dann  entfällt  die  Anwendun
des  Strafgesetzes.  Hier  kommt  auch  der  Kreis  der  Leser,  für  die  das  Buch
bestimmt  ist,  in  Betracht.  Besteht  das  Lesepublikum  aus  Personen,  denen  das
notwendige  Verständnis  und  ausreichendes  Interesse  für  künstlerische  und  wissenschaftliche
  Lektüre  eignet,  so  wird  als  die  Norm  ihrer  Empfindung  zu  bezeichnen
sein  Abwesenheit  geschlechtlicher  Erregung  und  ausschließliche  Hingabe  an  den
übrigen  Inhalt.  War  das  Buch  vom  Verfasser  für  diesen  Leserkreis  bestimmt,
so  ist  der  tatsächliche  Schluß  auf  seinen  guten  Glauben  und  den  Mangel  des
Bewußtseins  von  der  Unzüchtigkeit  gerechtfertigt.

Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  hat  der  Strafrichter  die  Füglichkeit  der
Gesetzesanwendung  zu  prüfen.  Sie  wird  alsdann  eine  tatsächliche.  Das  Landgericht
  ist  in  diese  Prüfung  erschöpfend  eingetreten  und  dabei  zu  dem  eingangs
erwähnten  Ergebnis  gelangt.  Das  Landgericht  hat  auch  die  von  der  Revision
besonders  hervorgehobenen  Umstände  beachtet.  Es  stellt  tatsächlich  fest,  daß  die
moralischen  Betrachtungen,  die  Masuccio  seinen  Novellen  beigefügt  hat,  weggelassen
  find,  nicht  um  den  geschlechtlichen  Reiz  zu  erhöhen,  sondern  aus  künstlerischen
  Rücksichten  wegen  schwülstiger  und  schwerfälliger  Form,  und  es  stellt
ferner  fest,  daß  in  dem  für  die  Buchhändler  bestimmten  Prospekt  die  Stelle
aus  der  2.  Novelle  des  ersten  Buches  nur  zu  dem  Zwecke  ausgenommen  sei,
den  Fachmännern  einen  Anhalt  für  die  von  ihnen  zu  treffende  Entscheidung
zu  geben,  ob  sie  das  Buch  weiter  vertreiben  wollen.  Diese  Feststellungen  sind
lediglich  tatsächlich  und  entziehen  sich  der  Kritik  des  Revisionsrichters.  III.  Strafsenat
  D  128/05.  Urteil  vom  23.  April  1906.

8  330  St  B.  Wie  weit  richtet  sich  die  Strafbestimmung  gegen  den
Baunnternehmer?

Nach  den  hier  unanfechtbaren  Feststellungen  des  Vordergerichtes  hat  der
Angeklagte  L.  im  Frühjahre  1905  mit  dem  Bäckermeister  K.  in  G.  einen  Vertrag
  abgeschlossen,  für  diesen  einen  Neubau  herzustellen,  hat  darauf  der  zusändigen
  Baupolizeibehörde  die  erforderlichen  Zeichnungen  eingereicht  und  die

augenehmigung  erhalten,  ist  aber  weiter  mit  dem  Baue,  insbesondere  mit  der
Leitung  des  Baues  tatsächlich  nicht  befaßt  gewesen,  hat  vielmehr  die  Leitung
des  ganzen  Baues  ausschließlich  dem  Bautechniker  Karl  Richard  L.  überlassen,
welcher  die  Ausführung  des  Neubaues  in  allen  Teilen  leitete,  während  L.  sich
um  diesen  Neubau  gar  nicht  kümmerte.  Es  wurde  die  Eigenschaft  des  L.  als
Bauleiter  verneint.  ·  »

Diese  Annahme  greift  die  Beschwerde  mit  Unrecht  an.  L.  ist  nach  den
Feststellungen  des  Vordergerichtes  Baunnternehmer  (§  631  BGB.).  Nicht
gegen  diesen  richtet  sich  die  Strafbestimmung  des  §  330  des  St  GB.,  sondern
gegen  den  Leiter  eines  Baues,  d.  h.  denjenigen,  nach  dessen  selbständig  erteilten.
Anordnungen  der  Bau  tatsächlich  zur  Entstehung  gelangt,  und  gegen  den
Bauausführer,  d.  h.  denjenigen,  der  dem  Willen  des  Bauleiters  folgend  die