Reichsgericht  (Strafsachen).  477

zur  Errichtung  des  Bauwerkes  notwendigen  Arbeiten,  sei  es  unmittelbar  mit
eigener  oder  mittelbar  durch  fremde  Hand  ausführt.  Diese  Voraussetzungen
treffen  gegen  L.  nicht  zu.  Auch  die  Anfertigung  der  Pläne  und  der  Zeichnungen,
  nach  denen  der  Bau  ausgeführt  wurde,  machen  ihn  noch  nicht  zum
Bauleiter  oder  Bauausführer.

Treffen  aber  die  Voraussetzungen  des  §  330  des  StGB.  gegen  L.  nicht
zu,  so  kann  auch  eine  kriminell  strafbare  Fahrlässigkeit  desselben  nicht  darin
gefunden  werden,  daß  er  pflichtwidrig  die  Kontrolle  und  Nachprüfung  der
einzelnen  Arbeiten  am  K.'schen  Neubaue  unterlassen  habe.  III.  Strafsenat
D.  1354/05.  Urteil  vom  30.  April  1906.

—  §  251  StPO.  Vernehmung  des  Untersuchungsrichters  bei  verweigerter
ssage.  «

Die  Zeugin  Frau  Sch.,  eine  Schwester  des  Angeklagten,  die  bei  ihrer
Vernehmung  in  der  Voruntersuchung  auf  ihr  Recht  zur  Verweigerung  ihres
Zeugnisses  hingewiesen  war,  hat  in  der  Hauptverhandlung  erklärt,  daß  sie  ihr
Zeugnis  verweigere.  Insoweit  die  Revision  rügt,  daß  trotzdem  ihre  frühere
Aussage  zum  Gegenstande  der  Beweisaufnahme  durch  Vernehmung  des  Untersuchungsrichters
  gemacht  sei,  kann  ihr  keine  Folge  gegeben  werden.  Das  in
§  251  der  St  PO.  ausgesprochene  Verbot  der  Verlesung  der  Aussage  eines
vor  der  Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen,  der  erst  in  der  Hauptverhandlung
  von  seinem  Rechte  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  Gebrauch
macht,  steht  nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  der  Vernehmung
  des  Untersuchungsrichters  über  den  Inhalt  der  früheren  Aussage
nicht  entgegen  (Entscheidungen  Bd.  5  S.  143,  Bd.  16  S.  119,  Bd.  35
S.  5).  Dagegen  wendet  die  Revision  sich  mit  Recht  gegen  das  im  vorliegenden
  Falle  bei  der  Vernehmung  des  Untersuchungsrichters  beobachtete
Verfahren.  Auf  seine  zunächst  abgegebene  Erklärung,  sich  im  einzelnen  nicht
mehr  auf  die  Aussage  der  Frau  Sch.  besinnen  zu  können,  wurde  ihm  das
Protokoll  über  deren  Vernehmung  „zur  Unterstützung  seines  Gedächtnisses“  auf
verkündeten  Gerichtsbeschluß  vorgelegt,  und  er  bekundete  nunmehr,  er  könne  sich
mit  Bestimmtheit  an  die  Aussage  der  Frau  Sch.  nicht  erinnern,  diese  müsse
jedoch  ausgesagt  haben,  daß  der  Angeklagte  die  Tötung  der  Frau  F.  schon
lange  vorgehabt  habe,  weil  er  andernfalls  eine  solche  Aussage  nicht  zu  Protokoll
  genommen  hätte.  Der  Untersuchungsrichter  hat  sonach  einen  Teil  der
vor  ihm  abgegebenen  Aussage  der  Frau  Sch.  aus  dem  ihm  vorgelegten  Protokoll
  vorgetragen;  und  diese  Aussage  ist  hierdurch  in  der  Hauptverhandlung,
nachdem  die  Zeugin  von  dem  Rechte  der  Verweigerung  des  Zeugnisses  Gebrauch
  gemacht  hatte,  wiederhergestellt  worden.  Ein  solches  Verfahren,  das
sachlich  auf  eine  Verlesung  der  Aussage  hinausläuft,  verstößt  gegen  das  Verbot
  des  §  251  der  St  PO.;  ob  die  Kundgabe  der  Aussage  durch  den  Mund
des  Vorsitzenden  oder  des  als  Zeugen  vernommenen  Untersuchungsrichters
erfolgt,  kann  keinen  Unterschied  begründen.  Jenes  Verbot  erstreckt  sich,  wie  in
wiederholten  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  ausgesprochen  ist,  auf  die  Bekanntgabe
  des  Protokolls  über  die  frühere  Aussage  in  jeder  Form  und  begreift
auch  die  Wiedergabe  eines  Teils  dieses  Protokolls  durch  den  als  Zeugen  vernommenen
  Untersuchungsrichter  (Entscheidungen  Bd.  8  S.  122,  Bd.  35  S.  5).

Der  hiernach  vorliegende  Prozeßverstoß  ist  dadurch  nicht  geheilt,  daß,
wie  das  Sitzungsprotokoll  ergibt,  Frau  Sch.  nach  der  Vernehmung  des  Untersuchungsrichters
  sich  zur  Abgabe  des  Zeugnisses  bereit  erklärte,  und  sich  nunmehr
  vernehmen  ließ,  übrigens  unter  Abweichung  von  ihrer  früheren  Aussage