478  Rechtsprechung.

gerade  in  dem  vom  Untersuchungsrichter  vorgetragenen  Teile.  Es  wird  dadurch
  an  der  Tatsache  nichts  geändert,  daß  die  frühere  Aussage  der  Frau  Sch.
auf  eine  prozeßordnungswidrige  Weise  zur  Kenntnis  des  Gerichts  gebracht  ist;
und  da  ein  Beruhen  des  Wahrspruchs  der  Geschworenen  auf  der  gegen  das
Gesetz  verstoßenden  Vernehmung  des  Untersuchungsrichters  nicht  ausgeschlossen
werden  kann,  so  mußte  dieser  Verstoß  zur  Aufhebung  des  Urteils  führen.
III.  Strafsenat  D.  265/06.  Urteil  vom  21.  April  1906.

§  369  St  PO.  Strafkammer,  Berufungs=  oder  erste  Instanz.  Verfehlt
  ist  die  wegen  Verletzung  des  8  369  der  St  PO.  erhobene  Beschwerde.
Das  vorliegende  Urteil  ist  sachlich  als  erstinstanzliches  Urteil  anzusehen,  da  die
Strafkammer  nicht  zuständig  war,  über  das  Vergehen  der  Untreue  in  der  Berufungsinstanz
  zu  entscheiden,  das  Urteil  auch  keinen  Anhalt  dafür  bietet,  daß
sie  als  Berufungsgericht  hat  erkennen  wollen.  Daß  in  dem  Urteile  der  §  369
Abs.  3  der  St  PO.  nicht  ausdrücklich  in  Bezug  genommen  ist,  daß  in  der  Urteilssormel
  von  der  Verwerfung  der  Berufung  des  Angeklagten  die  Rede  ist,
vermag  an  der  Tatsache,  daß  das  Urteil  unter  den  obwaltenden  Umständen
als  erstinstanzliches  zu  gelten  hat,  nichts  zu  ändern.  Entscheidend  ist,  daß
tagichnn  nach  Maßgabe  des  §  369  Abs.  3  d.  St  PO.  verfahren  und  erkannt
worden  ist.

Zunächst  war  allerdings  die  Strafkammer  als  Berufungsgericht  mit  der
Sache  befaßt.  Dies  schloß  aber  nicht  aus,  daß  die  Bernfungsstrafkammer,
wenn  sich  nachträglich  herausstellte,  daß  ein  die  schöffengerichtliche  Zuständigkeit
überschreitendes  Delikt  in  Frage  stand,  als  Gericht  erster  Instanz  erkannte,
verausgesetzt  nur,  daß  sie  ordnungsmäßig  besetzt  war,  was  der  Fall  gewesen
ist,  und  daß  die  Verhandlung  in  ihr  in  dem  Rahmen  einer  erstinstanzlichen
sich  abspielte,  was  gleichfalls  zutrifft  (Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  31
S.  302).  Die  Verlesung  des  Eröffnungsbeschlusses  wurde  durch  die  Verlesung
des  schöffengerichtlichen  Urteils  ersetzt  (Goltdammer  Bd.  45  S.  54);  daß  anfänglich
  der  Berichterstatter  gemäß  §  365  der  St  PO.  einen  Vortrag  über  die
Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens  hielt,  ist  ohne  Bedeutung,  da  nachher  das
ganze  Verfahren,  insbesondere  auch  die  Beweisaufnahme  sich  in  dem  Rahmen
der  erstinstanzlichen  Verhandlung  hielt.  III.  Strafsenat  D.  1424/05.  Urteil
vom  23.  April  1906.

B.  Bayer.  Oberstes  Tandesgericht  (Eivilsachen).
Civikrecht.

Pfändung  einer  noch  nicht  zur  Entstehung  gelangten  Eigentümerhypothek
und  Zulässigkeit  ihrer  Eintragung  in  das  Grundbuch.  Bezeichnung  des  Beschwerdegerichts
  bei  Einlegung  der  Beschwerde.  4#

Durch  Beschluß  des  Amtsgerichts  L.  vom  31.  Oktober  1905  wurde  für
Karl  K.  in  K.  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Urteils  des  Amtsgerichts  K.
vom  3.  Oktober  1905  die  Eigentümerhypothek,  welche  für  die  Schuldner,  die
Eheleute  H.  in  L.  aus  der  auf  ihrem  Grundstücke  der  Steuergemeinde  L.
ruhenden  Sicherungshypothek  zu  5000  Mk  durch  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers
  entstehen  wird,  sowie  der  Anspruch  der  Schuldner  gegen  den  eingetragenen
  Gläubiger  auf  Mitwirkung  zur  Umschreibung  der  HOypothek  oder
auf  Bewilligung  der  Löschung  gepfändet  und  ihm  zur  Einziehung  überwiesen.
Die  für  den  Gläubiger  K.  bei  dem  Amtsgerichte  L.,  Grundbnchamt,  beantragte
„Eintragung  der  Pfändung  in  das  Grundbuch  (eventuell  durch  Vormerkung