Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  479

nach  §  883  BGB.)“  wurde  von  dem  Grundbuchamte  mit  Verfügung  vom
15.  November  1905  mangels  der  Voraussetzungen  des  §  40  GBO.  und  des
§  885  BGB.  abgelehnt  und  das  Landgericht  r  hat  die  den  Antrag  wiederholende
  Beschwerde  des  Gläubigers  mit  Beschluß  vom  25.  desselben  Monats
zurückgewiesen.

Das  Beschwerdegericht  billigte  die  Rechtsansicht  des  Grundbuchamts,  daß
die  Eintragung  des  Eigentums  nicht  schon  die  Eintragung  der  Eigentümerhypothek
enthalte,  die  Pfändung  der  Eigentümerhypothek  daher  erst  eingetragen  werden
könne,  wenn  die  Hypothek  Eigentümerhypothek  geworden  und  die  entsprechende
Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  die  Eintragung  einer  Vormerkung  aber
schon  deswegen  ausgeschlossen  sei,  weil  die  Pfändung  nicht  einen  persönlichen
Anspruch  auf  Bestellung  eines  Pfandrechts  begründe.

Gegen  diese  Entscheidung  hat  Rechtsanwalt  C.  für  den  Gläubiger  weitere
Beschwerde  zu  dem  Oberlandesgerichte  Z.  mit  dem  Antrag  eingelegt,  die  Eintragung
  der  Pfändung  anzuordnen.

Die  weitere  Beschwerde  wurde  mit  den  Akten  dem  nach  §  199  GFG.
und  Art.  42  Abs.  3  AG.  z.  GVG.  in  der  Fassung  des  Art.  167  Ziff.  XII
AG.  z.  BGB.  zuständigen  Obersten  Landesgerichte  vorgelegt.

Die  weitere  Beschwerde  ist  in  formeller  Beziehung  nicht  zu  beanstanden.
Die  irrige  Bezeichnung  des  Beschwerdegerichts  ist  unschädlich,  weil  es  der  Bezeichnung
  des  Beschwerdegerichts  überhaupt  nicht  bedarf  und  die  Abgabe  der
Beschwerde  an  das  zuständige  Gericht  dem  vermutlichen  Willen  des  Beschwerdeführers
  entspricht.  Sachlich  ist  der  Beschwerde  aber  der  Erfolg  zu  versagen.
Für  die  Entscheidung  der  bestrittenen  Frage,  ob  die  Pfändung  der  aus  einer
eingetragenen  Hypothek  für  den  Schuldner  möglicherweise  entstehenden  Eigentümerhypothek
  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  darf,  vgl.  für  die  Bejahung:
  Turnau-Förster,  Liegenschaftsrecht  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  748  Nr.  5,
S.  751  Nr.  11,  Bd.  2  S.  266  Nr.  10;  Oberneck,  Reichsgrundbuchrecht
Bd.  1  S.  653,  Entsch.  in  Angel.  d.  frw.  Gerichtsbark.  und  des  Grundbuchrechts
  Bd.  2  S.  198,  für  die  Verneinung;  Planck,  3.  Aufl.  zu  §  1177
Anm.  4  S.  673  ff.;  Fuchs,  Grundbuchrecht  Bd.  1,  S.  526  Note  bb;
Achilles-Strecker,  GBO.  S.  270;  Ennecerus-Lehmann,  Bürgerl.  Recht
Bd.  2  S.  266  Nr.  3;  Biermann,  Sachenrecht  2.  Aufl.  S.  310,  418,  Entsch.
in  Angel.  d.  frw.  Gerichtsbark.  u.  des  Grundbuchrechts  Bd.  5  S.  270,  ist  die
Erwägung,  daß  die  Hypothek,  wie  der  jetzt  entscheidende  Senat  in  dem  Beschlusse
  vom  23.  Juni  1905  (N.  Samml.  v.  Entsch.  d.  OLG.  Bd.  6  S.  417
—  Bl.  für  RA.  Bd.  70  S.  607  —)  dargelegt  hat,  vermöge  ihres  Inhalts
dazu  bestimmt  ist,  mit  der  Beendigung  des  Rechtes  des  Gläubigers  an  den
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  zu  fallen,  bei  der  Hypothek  der  Erwerb
durch  den  Eigentümer  an  die  Stelle  der  bei  anderen  beschränkten  Rechten  eintretenden
  Befreiung  des  Grundstücks  von  der  Belastung  tritt,  und  deshalb  die
Eintragung  der  Hypothek  zugleich  eine  Verweisung  auf  die  Eintragung  des
Eigentümers  als  des  künftigen  Berechtigten  enthält,  nicht  ausschlaggebend,  es
fragt  sich  vielmehr,  ob  die  das  künftige  Recht  des  Eigentümers  mitenthaltende
Eintragung  dem  Erfordernisse  des  §  40  GBO.  Genige  leistet.  Diese  Frage
hat  das  Reichsgericht  mit  Beschluß  vom  18.  Oktober  1905  (mitgeteilt  in  der
N.  Samml.  a.  a.  O.  in  der  Anmerkung,  S.  425  ff.,  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  70
S.  729  ff.,  auszugsweise  auch  im  „Recht“  Jahrg.  1905  S.  622  Nr.  258a)
verneint:),  es  gibt  dem  §  40  GBO.  mit  Rücksicht  auf  die  Zweckbestimmung

1)  Vergl.  auch  diese  Zeitschrist  Bd.  70  S.  430  und  Bd.  71  S.  161—164.