480  Rechtsprechung.

des  Grundbuches,  dessen  Uebersichtlichkeit  durch  die  Eintragung  von  Verfügungen
über  künftige,  vielleicht  nie  sich  verwirklichende  Rechte  in  der  bedenklichsten,
die  Gefahr  der  Rechtsverwirrung  hervorrufenden  Weise  beeinträchtigt  werden
würde,  die  Auslegung,  daß  unter  dem  Berechtigten,  dessen  Recht  von  der  beantragten
  Eintragung  betroffen  wird,  der  schon  jetzt  endgültig  Berechtigte,  nicht
ein  nur  bedingt  oder  unter  gewissen  Umständen  Berechtigter  zu  verstehen  ist.
Hiernach  setzt  die  Eintragung  der  Pfändung  der  Eigentümerhypothek  voraus,
daß  die  Hypothek  bereits  dem  Schuldner  zusteht,  und  ist  der  Pfändung  der
künftigen  Eigentümerhypothek,  die  der  Schuldner  erwerben  wird,  falls  er  zur
Zeit  der  Beendigung  des  Rechtes  des  Hypothekengläubigers  noch  der  Eigentümer
  des  belasteten  Grundstücks  ist,  die  Eintragung  versagt.

Bei  der  nach  §  880  Abs.  1  BGB.  zu  dem  Rangrücktritt  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  erforderlichen  Zustimmung  des  Eigentümers
und  bei  der  im  §  1179  zugelassenen  Bewilligung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung
  des  Anspruchs  auf  Löschung  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
falls  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  handelt  es  sich  um
Verfügungen,  deren  Wirksamkeit  nicht  davon  abhängt,  daß  der  Verfügende  der
Eigentümer  ist,  in  dessen  Person  der  künftige  Erwerb  der  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  eintritt,  sondern  sich  auf  die  künftigen  Eigentümer
erstreckt,  von  denen  daher  das  in  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
enthaltene  Recht  des  Eigentümers  schlechthin  betroffen  wird  und  ergibt  sich  die
Statthaftigkeit  der  Eintragung  aus  den  angeführten  Sondervorschriften.

Die  Eintragung  einer  Vormerkung  kann,  wie  sich  aus  dem  Wortlaute
des  §  883  BGB.  ohne  weiteres  ergibt,  überhaupt  nicht  in  Frage  kommen.
I.  Civ.-S.  Reg.  III  81/1905;  Beschluß  vom  16.  Dezember  1905.

Zulässigkeit  der  weiteren  Beschwerde  wegen  Nichtbeachtung  der  Vorschrift
von  §  1673  BGG.  in  einer  die  elterliche  Gewalt  beschränkenden  Entscheidung.

Margarete  W.,  welche  z.  Z.  im  19.  Lebensjahre  steht,  trat  im  Jahre
1901  mit  Genehmigung  ihres  Vaters  Jakob  W.  in  H.,  in  den  Dienst  des
Gastwirts  Pf.  in  P.  Im  Jahre  1904  stellte  ihr  Vater  an  das  Amtsgericht
P.  als  Vormundschaftsgericht  den  Antrag,  ihm  amtliche  Unterstützung  dazu  zu
gewähren,  daß  seine  Tochter  das  Dienstverhältuis,  in  welchem  sie  zu  geringen
Lohn  erhalte  und  ihre  Sittlichkeit  gefährdet  werde,  verlasse  und  zu  ihm  zurückkehre.
  Der  Antrag  wurde  mit  Verfügung  vom  25.  Mai  1904  aus  dem
Grunde  abgewiesen,  weil  das  Dienstverhältnis  nach  der  Erklärung  der  Dienstherrin
  auf  ein  weiteres  Jahr  eingegangen  worden  sei.  Nachdem  Jakob  W.
das  Dienstverhältnis  gekündigt  hatte,  verlangte  er  von  seiner  Tochter,  daß  sie
am  1.  Januar  1905  den  Dienst  verlasse.  Margarete  W.  weigerte  sich,  zu
ihrem  Vater  zurückzukehren,  weil  er  bisher  ihren  ganzen  Dienstlohn  vereinnahmt
  und  für  sich  verbraucht  habe,  bei  seiner  Mittellosigkeit  sie  nicht  ernähren
könne  und  sie  schon  wiederholt  bedroht  habe.  Auf  Antrag  des  Vaters,  der
behauptete,  seine  Tochter  habe  versprochen,  die  von  ihm  ausgemittelte
Dienstesstelle  in  H.  anzutreten,  ihr  Versprechen  aber  nicht  gehalten,  traf  das
Vormundschaftsgericht  am  20.  Jannar  1905  Verfügung  dahin,  daß  Margarete
W.  sofort  in  diesen  Dienst  einzutreten  habe  und  die  Gerichtsvollzieherei  beauftragt
  werde,  sie  ihrem  Vater  zuzuführen.  Die  Verfügung  konnte  nicht
vollzogen  werden,  weil  Margarete  W.  inzwischen  in  einen  Dienst  in  F.  a.  M.
eingetreten  war.  Diese  legte  gegen  die  Verfügung  vom  20.  Januar  Beschwerde
ein.  Das  Landgericht  Z.  ließ  die  Ehelente  Pf.  als  Zeugen  vernehmen  und
einen  Bericht  des  Waisenrats  Fr.  a.  M.  erholen  und  beschloß  am  23.  Mai