Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  481

1905  die  Aufhebung  der  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts  und  die  Belastung
  des  Jakob  W.  mit  den  K#teen.  In  den  Gründen  wird  ausgeführt,
Jakob  W.  habe  seine  väterlichen  Pflichten  gänzlich  verkannt,  infolge  dessen  sei
das  Zerwürfnis  zwischen  Vater  und  Tochter  ein  so  tiefes  geworden,  daß  ein
friedliches  Zusammenleben  ausgeschlossen  sei.  Da  der  Vater  durch  Mißbrauch
des  Rechtes  der  Sorge  für  die  Person  der  Tochter  deren  geistiges  und  leibliches
Wohl  gefährde,  sei  das  Vormundschaftsgericht  nicht  verpflichtet,  ihn  zur  Durchführung
  der  von  ihm  beabsichtigten  Maßregel  zu  unterstützen,  vielmehr  habe
es  nach  §  1666  des  BGB.  die  zum  Schutze  der  Tochter  erforderlichen  Maßregeln
  anzuordnen.  Die  Verfügung  vom  20.  Januar  1905  müsse  daher  aufgehoben
  werden.  #  .

Gegen  diesen  Beschluß  hat  Jakob  W.  die  weitere  Beschwerde  eingelegt,
in  deren  Begründung  er  die  ihm  zum  Vorwurf  gemachten  Tatsachen  bestreitet
und  zum  Nachweise  seiner  Behauptungen  mehrere  Zeugen  benannte.

Die  weitere  Beschwerde  ist  begründet.

Nach  §  1631  BGB.  umfaßt  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  das
Recht  und  die  Pflicht,  das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen  und  seinen  Aufenthalt
  zu  bestimmen.  Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehungsrechtes  angemessene
Zuchtmittel  gegen  das  Kind  anwenden.  Auf  seinen  Antrag  hat  das  Vormundschaftsgericht
  ihn  durch  Anwendung  geeigneter  Zuchtmittel  zu  unterstützen.
Das  Beschwerdegericht  hat  dem  Beschwerdeführer  die  Unterstützung,  die  ihm  durch
die  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts  vom  20.  Jan.  1905  gewährt  werden
sollte,  verweigert,  weil  er  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  seiner  Tochter
mißbrauche  und  deshalb  Grund  bestehe,  ihn  in  diesem  Rechte  in  Gemäßheit  des
§  1666  des  BGB.  zu  beschränken.  Dadurch  sollte  Margarete  W.  in  den
Stand  gesetzt  werden,  entgegen  dem  Willen  des  Vaters  in  dem  von  ihr  gewählten
  Dienstverhältnisse  zu  bleiben,  solang  dies  ihrem  Interesse  entspricht.
Mit  dieser  Anordnung,  die  nicht  als  eine  einstweilige  im  Sinne  des  §  24
Abs.  3  GFG.,  sondern  als  endgültige  Verbescheidung  des  von  dem  Beschwerdeführer
  an  das  Vormundschaftsgericht  gestellten  Antrags  gemeint  ist,  hat  das
Beschwerdegericht  selbst  auf  Grund  des  §  1666  BGB.  eine  das  Recht  des
Vaters  beschränkende  Maßregel  getroffen,  indem  es  dem  Vater  die  Bestimmun
des  Aufenthaltes  der  Tochter  entzogen  hat.  Vor  einer  Entscheidung,  durch
welche  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  dem  Vater  entzogen  oder  beschränkt
wird,  soll  nach  §  1673  BGB.  der  Vater  gehört  werden,  es  sei  denn,  daß  die
Anhörung  untunlich  ist,  und  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne
unverhältnismäßige  Kosten  geschehen  kann,  sollen  auch  Verwandte,  insbesondere
die  Mutter,  oder  Verschwägerte  des  Kindes  gehört  werden.  Diese  Vorschrift,
die  zum  Schutze  der  elterlichen  Gewalt  eine  besondere  Gewähr  für  erschöpfende
Würdigung  der  Verhältnisse  bieten  will,  ist  zwar  nur  eine  Ordnungsvorschrift,
ein  Verstoß  gegen  sie  begründet  aber  als  Verletzung  des  Gesetzes  im  Sinne
des  §  550  CPO.,  nach  §  27  G.  die  weitere  Beschwerde,  wenn  angenommen
werden  kann,  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  ihr  beruht  (N.  Samml.  v.
Entsch.  d.  Obersten  Landesger.  Bd.  2  S.  529,  Bd.  3  S.  24,  Bd.  4  S.  93,  Entsch.
in  Angel.  d.  frw.  Gerichtsbark.  u.  d.  Grundbuchr.  Bd.  2  S.  152).  Im  vorliegenden
  Falle  ist  weder  der  Vater  noch  die  Mutter  noch  ein  anderer  Verwandter
oder  ein  Verschwägerter  der  Margarete  W.  gehört  worden,  insbesondere  ist
dem  Vater  nicht  Anlaß  gegeben  worden,  sich  über  die  gegen  ihn  erhobenen
Vorwürfe  zu  erklären  und  die  ihm  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel  zu  bezeichnen.
  Jedenfalls  ermangelt  die  Entscheidung  der  vom  Gesetze  verlangten
Gewähr  erschöpfender  Würdigung  der  Verhältnisse,  und  es  erscheint  nicht  von