482  Rechtsprechung.

vorneherein  als  ausgeschlossen,  daß  die  Einhaltung  des  vorgeschriebenen  Verfahrens,
  insbesondere  die  Anhörung  des  Vaters  und  die  durch  sie  etwa  veranlaßte
  Aufnahme  weiterer  Beweise,  zu  einer  dem  Beschwerdeführer  günstigeren
Auffassung  des  Sachverhalts  geführt  haben  würde.

Hiernach  muß  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  aufgehoben  und
die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  Vorinstanz  zurückverwiesen
werden.  I.  Civ.-S.  Reg.  76/05;  Beschluß  vom  30.  November  1905.

Die  Zwangsvollstreckung  im  Eigentumsanteile  au  Grundstücken  erfordert
die  vorherige  Eintragung  des  Berechtigungsverhältnisses  im  Grundbuch.
Verfahren.

Die  Eheleute  Georg  und  Walburga  E.  in  N.  sind  auf  Grund  notarieller
Urkunden  vom  31.  Jannar  und  1.  Februar  1888  seit  1.  Februar  1888  im
Hypothekenbuche,  das  seit  dem  1.  Mai  1905  als  Grundbuch  gilt,  als  Miteigentümer
  des  Grundstückes  Hs.-Nr.  20  in  M.  eingetragen.

Eine  Angabe  ihrer  Anteile  in  Bruchteilen  oder  eine  Bezeichnung  des  für
die  Gemeinschaft  maßgebenden  Rechtsverhältnisses  ist  nicht  beigefügt.  Auf  Antrag
  des  Rentamts  M.  hat  das  Amtsgericht  M.  als  Vollstreckungsgericht  mit
Beschluß  vom  9.  Oktober  1905  für  rückständige  öffentliche  Abgaben  die  Zwangsversteigerung
  des  Hälfteanteils  des  Georg  E.  angeordnet.  Das  Grundbuchamt
hat  die  Eintragung  der  Anordnung  abgelehnt.

Die  von  dem  Vollstreckungsgericht  eingelegte  Beschwerde  wurde  von  dem
Landgerichte  M.  mit  Beschluß  vom  7.  November  1905  zurückgewiesen.  (Vgl.
diesen  Jahrgang  S.  74  u.  75.)

Gegen  diese  Entscheidung  hat  das  Vollstreckungsgericht  weitere  Beschwerde
eingelegt.  .
Diese  ist  in  formeller  Beziehung  nicht  zu  beanstanden,  insbesondere  unterliegt
  das  Beschwerderecht  des  Vollstreckungsgerichts  keinem  Bedenken  (Rechtspr.
d.  OLG.  Bd.  6  S.  437),  die  Beschwerde  ist  aber  nicht  begründet.

Die  Eintragung  des  Miteigentums  der  Eheleute,  die  nicht  entnehmen
läßt,  welches  Rechtsverhältnis  in  Ansehung  des  Eigentums  an  dem  Anwesen
besteht,  war  von  Anfang  an  ordnungswidrig.  Der  Zweck  des  Hypothekenbuchs,
  innerhalb  seines  Bereichs  mit  öffentlichem  Glauben  Auskunft  über  das
Verfügungsrecht  des  eingetragenen  Besitzers  zu  geben,  erforderte  bei  gemeinschaftlichem
  Erwerbe  mehrerer  eine  Bezeichnung  des  Gemeinschaftsverhältnisses,
die  erkennen  läßt,  ob  die  Anteile  der  Einzelnen  selbständiger  Gegenstand  der
Verfügung  sein  können  oder  nicht  (N.  Samml.  v.  Entsch,  d.  OLG.  Bd.  3
S.  687),  und  im  Falle  einer  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  Angabe  der  Größe
der  Anteile.  Eine  diesem  Erfordernisse  nicht  entsprechende  Eintragung  bedurfte,
um  als  Grundlage  für  eine  neue  Eintragung  zu  dienen,  ebenso  der  Ergänzung
(N.  Samml.  Bd.  4  S.  707,  Bd.  5  S.  179),  wie  sie  unter  der  Herrschaft  des
Grundbuchrechts  vorerst  mit  der  Vorschrift  des  §  48  GB0O.  in  Einklang  gebracht
  werden  muß  (Entsch,  in  Angel.  d.  frw.  Gerichtsbark.  u.  d.  Grundbuchr.
Bd.  5  S.  262).

Die  erforderliche  Ergänzung  gehört  nicht  zu  den  Eintragungen,  um  die
das  Vollstreckungsgericht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  das  Grundbuchamt  zu  ersuchen
  befugt  ist,  und  kann  deshalb  nicht  nach  §  39  GBO.  auf  Ersuchen  des
Vollstreckungsgerichts  erfolgen.  Das  Grundbuchamt  darf  sich  der  Feststellung
des  Güterstandes  der  Eheleute  E.  nicht  mit  der  Annahme  entschlagen,  daß  der
gesetzliche  Güterstand  bestehe  (N.  Samml.  Bd.  3  S.  689),  und  kann  im  Falle