Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  483

einer  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  ebensowenig  die  im  §  742  BGB.  bestimmte
  Vermutung  der  Eintragung  zugrunde  legen  (N.  Samml.  Bd.  5  S.  179,
Rechtspr.  der  OLG.  Bd.  6  S.  488),  die  Eintragung  hat  nicht  ein  vermutliches,
sondern  das  wirkliche  Rechtsverhältnis  anzugeben.

Die  erforderliche  Ergänzung  der  Eintragung  kann  möglicher  Weise  auf
Grund  der  notariellen  Urkunden  vom  31.  Januar  und  1.  Februar  1888  erfolgen.
  Bedarf  es  der  Zustimmung  der  Eheleute,  so  ist  es  Sache  des  Fiskus
als  Vollstreckungsgläubiger,  sie  durch  Geltendmachung  des  ihm  nach  §  894
BGB.  und  5  14  GB0.  zustehenden  Anspruchs  zu  beschaffen.  Daß  der  bei
der  Eintragung  vom  1.  Februar  1888  begangene  Fehler  für  den  Vollstreckungsgläubiger
  Weiterungen  mit  sich  bringt,  kann  nicht  zu  einer  anderen  Entscheidung
führen.  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  54  S.  86  ff.)  Einer  Entscheidung  über  die
Kosten  bedarf  es  nicht,  weil  sie  der  Staatskasse  zu  Last  fallen.  I.  Civ.-S.
Reg.  III  77/1905;  Beschluß  vom  2.  Dezember  1905.

Kaun  dem  Vormund  oder  Gegenvormund  auch  nach  Beendigung  der
Vormundschaft  noch  eine  Vergütung  für  seine  Tätigkeit  bewilligt  werden?
BGB.

Dem  Gegenvormund,  einem  Rechtsanwalt,  war  auf  seinen  Antrag  vom
Vormundschaftsgericht  eine  Vergütung  nach  Beendigung  der  Vormundschaft  bewilligt
  worden.  Das  Landgericht  M.  wies  auf  Beschwerde  hiegegen  den  Antrag
ab,  weil  die  Bewilligung  durch  das  Vormundschaftsgericht  nach  Beendigung
der  Vormundschaft  nicht  mehr  statthaft  sei.  Auf  die  weitere  Beschwerde  des
Gegenvormundes  hob  das  Oberste  Landesgericht  die  Entscheidung  des  Landgerichts
  auf  und  verwies  die  Sache  an  dieses  zurück  aus  folgenden  Gründen:

Die  weitere  Beschwerde  ist  insoweit  begründet,  als  das  Beschwerdegericht
dem  Vormundschaftsgerichte  die  Befugnis  zur  nachträglichen  Bewilligung  einer
Vergütung  abspricht.

Die  vom  Beschwerdegericht  augenommene  Ansicht  wird  allerdings  von
einer  Mehrzahl  von  Schriftstellern  (ugl.  die  Nachweisungen  bei  Standinger-Engelmann,
  Komm.  z.  BGB.  Bd.  4  S.  1111  Anm.  3,  denen  noch  Nußbaum
in  Busch's  Zeitschr.  für  C.-Pr.  Bd.  29  S.  450  beigefügt  werden  kann)  vertreten,
  der  Senat  schließt  sich  aber  der  gegenteiligen  Ansicht  des  Kammergerichts
Berlin  (Entsch.  i.  Angel.  d.  freiw.  Gerichtsbark.  u.  d.  Grundbuchr.  Bd.  2.  S.  5,
Bd.  3  S.  64,  Bd.  6  S.  13,  33)  an,  die  die  Zustimmung  von  Dernburg,
Bürgerl.  R.  Bd.  4  §  104  Note  2  (S.  333)  gefunden  hat.

Die  Vormundschaft  wird  nach  §  1836  S.  1  BG.  unentgeltlich  geführt.
Der  Vormund  und  der  Gegenvormund  haben  nicht  Anspruch  auf  angemessene
Vergütung,  wenn  das  Vermögen  des  Mündels,  sowie  der  Umfang  und  die
Bedeutung  der  vormundschaftlichen  Geschäfte  die  Gewährung  einer  Vergütung
zu  rechtfertigen  vermögen,  sie  können  nach  Beendigung  der  Vormundschaft  von
dem  bisherigen  Mündel  nicht  deswegen  eine  Vergütung  verlangen,  weil  die
angeführten  Umstände  für  die  Gewährung  einer  solchen  sprechen.  Der  bisherige
  Mündel  kann  ihnen  in  Anerkennung  der  geleisteten  Tätigkeit  eine
Schenkung  machen,  das  steht  aber  in  seinem  freien  Belieben,  und  wenn
er  sich  dazu  herbeiläßt,  erhalten  sie  nicht  eine  ihnen  als  Entgelt  gebührende
Vergütung,  sondern  eine  freigebige  Zuwendung.  Eine  Ausnahme  von  der
Regel  des  §  1836  Satz  1  kann  nur  vom  Vormundschaftsgerichte  zugelassen,
nur  durch  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts  kann  bestimmt  werden,  daß
die  Vormundschaft  nicht  unentgeltlich  geführt  wird,  sondern  dem  Vormund  und
dem  Gegenvormund  eine  Vergütung  gebührt,  und  das  Vormundschaftsgericht