484  Mechtsprechung.

hat,  wenn  die  angeführten  Umstände  die  Gewährung  einer  Vergütung  rechtfertigen,
  darüber  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  entscheiden.  Der  Anspruch
auf  angemessene  Vergütung  wird  durch  die  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts
  geschaffen,  er  entsteht  durch  die  Bewilligung,  zur  Entrichtung  der  bewilligten
  Vergütung  ist  der  Mündel  verpflichtet.  In  vielen  Fällen  ist  es
zweckmäßig,  die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Vergütung  bewilligt  werden  soll,
bis  zur  Beendigung  der  Vormundschaft  zu  verschieben,  und  aus  der  nach  §  1882
BGB.  eintretenden  Beendigung  der  Vormundschaft  folgt  nicht  ohne  weiteres
die  Ausschließung  jeder  ferneren  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  nicht  nachträglich  in  Angelegenheiten  verfügen,  deren
Ordnung  jetzt  Sache  des  bisherigen  Mündels  oder  seines  nunmehrigen  gesetzlichen
  Vertreters  ist,  es  hat  aber,  abgesehen  von  den  besonderen  Vorschriften
der  §§  1892,  1893  BGB.,  eine  Angelegenheit  noch  zu  ordnen,  die  nur  von
ihm  geordnet  werden  kann  und  deshalb  durch  die  Beendigung  der  Vormundschaft
  nicht  aufgehört  hat,  eine  vormundschaftsgerichtliche  Angelegenheit  zu  sein,
insoweit  ist  trotz  der  Beendigung  der  Vormundschaft  die  Aufgabe  des  Vormundschaftsgerichts
  noch  nicht  erledigt.  Eine  Angelegenheit  dieser  Art  ist  gegebenen
Falles  die  Entscheidung  über  die  Bewilligung  einer  Vergütung  für  den  Vormund
  oder  den  Gegenvormund,  die  nur  durch  das  Vormundschaftsgericht  getroffen
  werden  kann  und  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  getroffen  werden  muß,
zu  der  Entscheidung  darüber  bleibt  deshalb  das  Vormundschaftsgericht  auch
nach  der  Beendigung  der  Vormundschaft  befugt  und  verpflichtet.  I.  Civ.-S.
Reg.  III  85/1906;  Beschluß  vom  16.  Dezember  1905.

Privatrecht  oder  öffentliches  Rechtsverhällnis.

Anspruch  auf  Nutzungen  des  Gemeindevermögens.  Beweislast  in  Ansehung
  der  privatrechtlichen  Natur  solcher  Nutzungsrechte.  Uebertragung  dieser
Rechte  auf  andere  Mitglieder  der  Gemeinde  und  auf  Gemeindefremde,
Hinsung  mehrerer  Nutzungsrechte  in  einer  Person,  Eintragung  in  das

rundstenerkataster  und  in  das  Hypothekenbuch  als  Beweisbehelfe?  Gem.=Ordn.
  vom  29.  April  1869,  Art.  32,  33,  36,  Gesetz  vom  14.  März  1890,
die  Abänderung  des  Art.  33  der  Gem.-Ordn.  betr.

Die  Kläger  behaupten,  daß  ihnen  als  Eigentümern  bestimmter  häuslicher
Auwesen  in  der  Gemeinde  W.  das  Recht  zusteht,  mit  Ausschluß  aller  anderen-Gemeindeangehörigen,
  insbesondere  auch  der  anderen  Hausbesitzer  (sog.  Leerhäusler)
  von  gewissen  Grundstücken  der  Gemeinde,  namentlich  von  deren  Waldungen
  die  Nutzungen  zu  beziehen.  Die  Gemeinde,  die  früher  die  Rechte  auerkannt
  und  die  Nutzungen  ganz  oder  teilweise  gewährt,  daneben  aber  auch
Umlagen  von  nicht  unbeträchtlicher  Höhe  erhoben  hatte,  bestritt  schließlich  infolge
  des  Einspruchs  der  Aufsichtsbehörde  gegen  die  Erhebung  von  Umlagen
die  Berechtigung  der  Kläger.  Das  Landgericht  verurteilte  im  Sinne  des
Klageantrages  die  beklagte  Gemeinde  zur  Anerkennung  des  Anspruchs  und
Leistung  der  einbehaltenen  Nutzungen.  Das  Oberlandesgericht  wies  die  Klage
ab  und  die  Revision  der  Kläger  ist  zurückgewiesen  —  im  wesentlichen  aus
olgenden  Gründen:  ·
*  Die  Gem.-Ordn.  vom  29.  April  1869  enthält  im  Art.  33  Vorschriften
über  Rechte  auf  Gemeindenutzungen,  die  sich  auf  den  Gemeindeverband  gründen,
und  im  Art.  36  eine  Vorschrift  für  den  Fall,  daß  Nutzungen  am  Gemeindevermögen
  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  Titels  in  Anspruch  genommen
werden.  Eine  Vermutung  dafür,  welcher  Art  die  Nutzungsrechte  sind,  um  die
es  sich  im  einzelnen  Falle  handelt,  besteht  nicht.  Die  Verhältnisse,  die  auf  die