Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  485

Gestaltung  der  Nutzungsrechte  von  Einfluß  waren,  haben  4h  in  den  einzelnen
Landesteilen  und  Gegenden  in  verschiedener  Weise  entwickelt,  es  ist  daher  in
jedem  einzelnen  Falle  zu  prüfen,  um  welche  Art  von  Nutzungsrechten  es  sich
handelt.  Den  Klägern  liegt  also  ob,  zu  beweisen,  daß  ihnen  ein  Privatrecht
zusteht;  es  ist  nicht  die  Aufgabe  der  Beklagten,  darzutun,  daß  die  Nutzungs-=rechte
  auf  dem  Gemeindeverbande  beruhen.  Gegen  diese  Rechtsgrundsätze
verstößt  die  Revision,  indem  sie  von  den  Beklagten  den  Beweis  verlangt,  daß
und  durch  welche  Vorgänge  die  auf  dem  früheren  Bestehen  einer  Markgenossenschaft
  beruhende  privatrechtliche  Natur  der  Nutzungsrechte  aufgehoben  und  deren
Umwandlung  in  Rechte  öffentlichrechtlicher  Natur  erfolgt  sei.  Daß  die  Nutzungsrechte
  in  W.  auf  das  vormalige  Bestehen  einer  Markgenossenschaft  zurückzuführen
  sind,  steht  nicht  fest;  es  zu  beweisen,  lag  den  Klägern  ob.

Aber  auch  wenn  feststünde,  daß  die  Nutzungsrechte  von  dem  Bestehen
einer  Markgenossenschaft  herrühren,  wäre  noch  nicht  bewiesen,  daß  sie  Privatrechte
  sind,  denn  die  Umwandlung,  die  die  Markgenossenschaften  im  Laufe  der
Zeit  erfuhren,  mußte  auch  auf  die  Nutzungsrechte  von  Einfluß  sein.  Unter
dem  Einflusse  der  landesherrlichen  Gewalt,  die  ein  Aussichtsrecht  geltend  machte,
gingen  die  Markgenossenschaften  allmählich  in  politische  Gemeinden  über.
Während  ursprünglich  die  Gemeinde  selbst  über  die  Nutzungen  verfügte,  taten
es  später  landesherrliche  Beamte;  die  Nutzungen  wurden  zur  Gemeindekasse
gezogen  und  wurden  beschränkt  durch  die  im  17.  und  18.  Jahrhundert  eingeführten
  Forst=  und  Feldpolizeiordnungen,  die  die  Gemeinden  unter  die  Vormundschaft
  des  Staates  stellten.

Aus  dem  Erörterten  ergibt  sich  zugleich,  daß  die  von  den  Klägern  aufgestellte
  Behauptung,  daß  es  in  Bayern  vor  dem  Inkrafttreten  des  Edikts  über
das  Gemeindewesen  vom  24.  September  1808  politische  Gemeinden  nicht  gegeben
  habe,  irrig  ist;  das  Edikt  hat  nur  die  Verfassung  und  Verwaltung  der
Gemeinden  neu  geregelt.

Es  ist  zuzugeben,  daß  die  Unterscheidung  von  ganzen  und  halben  Höfen
Hhie  in  den  Steuerbeschreibungen  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  öfters  wiederehrt)
  wohl  nicht  bloß  mit  der  Bestenerung  zusammenhängt,  sondern  zunächst
die  Größe  und  die  Beschaffenheit  der  Höfe,  möglicherweise  auch  die  Verschiedenheit
  der  Beteiligung  an  den  Nutzungsrechten  andeutet.  Dieser  Punkt  ist  übrigens
schon  deshalb  belanglos,  weil  die  Ungleichheit  der  Beteiligung  an  den  Nutzungsrechten
  nicht  deren  privatrechtliche  Natur  beweist.  Auch  bei  den  auf  den  Gemeindeverband
  sich  gründenden  Nutzungsrechten  können  die  Anteile  ungleich  sein.
Nach  Art.  32  Abs.  4  der  Gem.-Ordn.  spricht  für  die  Gleichheit  der  Ansprüche
der  zur  Teilnahme  an  Gemeindenutzungen  Berechtigten  nur  eine  Vermutung,
und  gleiche  Bestimmungen  waren  im  8  19  Nr.  3  d.  GE.  v.  17.  Mai  1818
und  den  gg  27,  28  des  Edikts  vom  24.  September  1808  enthalten.  Daß
einzelnen  Gemeindemitgliedern  ein  Vorzugsrecht  bei  der  Verteilung  zustand,
spricht  nicht  dafür,  daß  es  ein  Privatrecht  war.  Daß  es  solche  Vorzugsrechte
  öffentlichrechtlicher  Natur  gibt,  geht  aus  den  Vorschriften  im  Art.  27
Abs.  3  und  Art.  32  der  Gem.-Ordn.  hervor.

Daß  es  Rechte  auf  Gemeindenußungen  gibt,  die  auf  einem  Hause  oder
einem  Grundstücke  ruhen,  sich  aber  gleichwohl  auf  den  Gemeindeverband  gründen,
geht  aus  dem  Art.  33  der  Gem.-Ordn.  hervor.  Das  Gemeinderecht  ist  in
diesem  Falle  Zubehör  des  Anwesens  oder  des  Grundstücks  und  teilt  das  rechtliche
  Schicksal  der  Hauptsache.  Nur  die  Trennung  des  Rechtes  vom  Grundstück
  ist  verboten,  aber  nicht  die  Veräußerung,  auch  nicht  die  Veräußerung
an  eine  Person,  die  nicht  in  der  Gemeinde  wohnt.  Geht  das  Eigentum  an