486  Rechtsprechung.

einem  solchen  Anwesen  durch  Erbfolge  auf  eine  nicht  in  der  Gemeinde  wohnende
Person  über,  so  geht  das  Gemeinderecht  ebenfalls  auf  sie  über.  Nach  §  3  d.
GE.  v.  1808  und  §  11  des  Edikts  v.  1818  begründete  das  Eigentum  an
einem  häuslichen  Anwesen  an  sich  schon  die  Gemeindemitgliedschaft.  Ein  Auswärtiger
  wurde  also  dadurch,  daß  er  ein  häusliches  Anwesen  in  einer  Gemeinde
  erwarb,  Mitglied  der  Gemeinde.  Die  Gem.-Ordn.  von  1869  macht
allerdings  in  Art.  11  Abs.  1  die  Fähigkeit  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechts
vom  Wohnen  in  der  Gemeinde  abhängig;  aber  nach  Art.  15  Abs.  1,  4  kann,
wer  in  der  Gemeinde  ein  besteuertes  Wohnhaus  besitzt,  das  Bürgerrecht  auch
dann  beanspruchen,  wenn  er  nicht  in  der  Gemeinde  wohnt.  Solche  Personen
treten  also  schon  durch  den  Erwerb  eines  häuslichen  Anwesens  in  eine  Beziehung
  zur  Gemeinde;  der  Ausübung  eines  mit  dem  Anwesen  verbundenen
Nutzungsrechts  steht  der  Umstand,  daß  sie  nicht  in  der  Gemeinde  wohnen,
nicht  entgegen.  Im  Falle  des  Art.  32  Abs.  3  der  Gem.-Ordn.  können  auch
Personen,  die  der  Gemeinde  nicht  augehören,  ein  öffentlichrechtliches  Nutzungsrecht
  ausüben.

Die  Tatsache,  daß  in  den  Jahren  1872,  1881,  1891  das  Eigentum
an  einzelnen  Anwesen  auf  auswärts  wohnende  Personen  überging,  beweist  also
dafür,  daß  die  Nutzungsrechte  Privatrechte  sind,  nichts.  Auf  die  Rüge  einer
Verletzung  der  §§  48,  95  des  Grundsteuergesetzes  braucht  nicht  näher  eingeangen

  zu  werden,  da  die  Eintragung  der  Gemeinderechte  in  das  Grundstenerataster
  und  in  das  Hypothekenbuch  auch  dann  nicht  zu  beanstanden  ist,  wenn
sie  öffentlichrechtlicher  Natur  sind.  Im  Kataster  sind  die  Gemeinderechte  nach
ihrem  Inhalte  beschrieben;  aber  welche  rechtliche  Natur  sie  haben,  ist  im  Kataster
nicht  angegeben,  kann  also  durch  den  Eintrag  im  Kataster  auch  nicht  bewiesen
werden.  Daraus,  daß  Einkünfte  eines  Rechtes  in  das  Privatvermögen  fließen,
folgt  keineswegs,  daß  das  Recht  selbst  ein  Privatrecht  ist.  Ob  die  Nutzungsrechte
  auf  dem  Gemeindeverband  oder  auf  einem  Privatrechte  beruhen,  unterscheiden
  die  einschlägigen  Vorschriften  1)  nicht.  Die  auf  diesen  Vorschriften  beruhenden
  Eintragungen  der  Gemeinderechte  im  Kataster  können  also  nichts  zu
Gunsten  der  Kläger  beweisen.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Belastung  der  Nutzungsrechte  mit  Hypotheken.
Gemeinderechte,  die  auf  dem  Gemeindeverbande  beruhen,  können  allerdings
selbständig  mit  Hypotheken  nicht  belastet  werden,  aber  nach  §  33  des  Hyp.=Ges.
  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die  Zugehörungen  der  mit  der  Hypothek
belasteten  Sache;  die  Verpfändung  eines  Anwesens  ergreift  also  auch  das  dazu
gehörende  Gemeinderecht,  gleichviel  welche  rechtliche  Natur  es  hat.

Die  Kläger  machten  ferner  geltend,  daß  die  Häufung  von  Gemeinderechten
auf  deren  privatrechtliche  Natur  schließen  lasse.  Eine  Häufung  liegt  nach
Art.  33  Abs.  2  Satz  2  d.  Gem.-Ordn.  nur  dann  vor,  wenn  „mit  einem  Anwesen
mehr  als  ein  volles  Nutzungsrecht  verbunden  wird".  Sie  wird  wohl  immer
darauf  zurückzuführen  sein,  daß  ein  Nutzungsrecht  von  einem  Anwesen  getrennt
und  mit  einem  anderen  verbunden  wird,  auf  dem  schon  ein  Nutzungsrecht  ruht.
Solche  Fälle  liegen  in  W.  in  der  Tat  vor,  sie  lassen  sich  aber  nicht  für  die
Führung  des  Beweises  verwerten,  daß  die  Rutzungsrechte  Privatrechte  sind.
Vor  dem  Inkrafttreten  der  Gem.-Ordn.  von  1869  war  die  Uebertragung  eines
mit  einem  Anwesen  verbundenen  Gemeinderechts  auf  ein  in  derselben  Gemeinde
gelegenes  anderes  Anwesen  mit  Zustimmung  der  Gemeinde  gestattet.  Bezüglich

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1)  Instruktion  für  die  Liquidierung,  Katastrierung  und  Umschreibung  der  definitiven
Grundstener  vom  19.  Januar  1830  (Reg.-Bl.  S.  301).