Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strafsachen).  487

der  bewiesenen  Fälle  der  Uebertragung  eines  Gemeinderechts  von  einem  Anwesen
in  W.  auf  ein  anderes  hat  das  Berufungsgericht  angenommen,  daß  die  Gemeinde
stillschweigend  zugestimmt  hatte.  Einem  Bedenken  unterliegt  diese  Annahme
nicht,  denn  auf  die  Zustimmung  der  Gemeinde  kann  mit  Sicherheit  geschlossen
werden,  wenn  die  Uebertragung  unbeanstandet  blieb.  Soweit  also  vor  dem
1.  Juli  1869  Gemeinderechte  übertragen  wurden,  kann  aus  der  Uebertragung
auf  die  privatrechtliche  Natur  der  Nutzungsrechte  nicht  geschlossen  werden.

Durch  den  Art.  33  der  Gem.-Ordn.  in  seiner  ursprünglichen  Fassung  war
schlechthin  verboten,  auf  den  Gemeindeverband  sich  gründende  Rechte  auf
Gemeindenutzungen,  die  auf  einem  Hause  oder  Grundstücke  ruhen,  von  diesem
zu  treunen;  sie  konnten  also  auch  nicht  mit  Zustimmung  der  Gemeinde  davon
getrennt  werden.  Da  dies  aber  zu  Härten  führte,  wurde  durch  das  Gesetz
vom  14.  März  1890  der  Art.  33  dahin  geändert,  daß  ausnahmsweise  aus
wichtigen  Gründen  die  Uebertragung  auf  ein  in  derselben  Gemeindemarkung
gelegenes  Haus  mit  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  von  der  vorgesetzten
Verwaltungsbehörde  gestattet  werden  kann.

Zu  den  auf  dem  Gemeindeverbande  beruhenden  Nutzungsrechten,  auf  die
sich  der  Art.  32  Abs.  1  der  Gem.-Ordn.  bezieht,  gehören  die  sog.  „qualifizierten
Nutzungsrechte“;  ihre  Eigentümlichkeit  besteht  darin,  daß  sie  auch  dem  eigenen
Bedarfe  der  Gemeinde  gegenüber  bevorzugt  sind,  diese  also  im  Falle  des  Bedürfnisses
  die  Nutzungsrechte  nicht  schmälern  darf,  sondern  Umlagen  erheben
muß.  Die  Tatsache,  daß  Umlagen  erhoben  werden,  läßt  also  keinen  zwingenden
  Schluß  darauf  zu,  daß  die  Nutzungsrechte  privatrechtlicher  Natur  sind.  Die
Kläger  selbst  haben  dies  dadurch  anerkannt,  daß  sie  ihre  Rechte  zunächst  als
qualifizierte  Nutzungsrechte  bei  den  Verwaltungsbehörden  geltend  machten.
Dazu  kommt,  daß  die  Nutzungen  den  Klägern  niemals  unverkürzt  gewährt
worden  sind.  (Dies  war  auf  Grund  der  Vorträge  in  den  Gemeinderechnungen
festgestellt.)  Urteil  vom  10.  Jannar  1906  (2.  Senat);  Reg.  1  Nr.  173)05.

C.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strafsachen).

StGB.  §  292.  Jagdausübung.  Gesetz  über  die  Ausübung  der  Jagd
vom  30.  März  1850  Art.  2  „Hausgarten“  —  „umschlossenes  Grundstück“.

Unter  den  Begriff  Jagen,  Jagdausübung,  fällt  jede  Handlung,  durch
welche  jemand  ein  jagdbares  wildes  Tier  aufsucht,  verfolgt  oder  ihm  nachstellt,
um  es  zu  erlegen,  einzufangen  oder  sonst  in  Besitz  zu  bringen,  insbesondere
aber  jede  auf  die  unmittelbare  Occupation  des  Wildes  gerichtete  Handlung.

Die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  2  Ziff.  1  des  Jagdgesetzes  läßt  entnehmen,
  daß  dem  Grundeigentümer  das  Jagdrecht  an  dem  mit  seiner  Behausung
im  unmittelbaren  räumlichen  Zusammenhang  stehenden  Hofraum  und  Hausgarten
  im  Interesse  der  Aufrechthaltung  seines  Hausfriedens  belassen  werden
wollte.  Art.  2  Ziff.  1  a.  a.  O.  erfordert  daher  eine  so  nahe  Beziehung  des
Grundstücks  zu  der  Behausung,  daß  die  Erstreckung  des  dieser  zukommenden
Friedens  auf  ersteres  sich  rechtfertigt.  Das  Grundstück  muß  aber,  wie  die
sprachliche  Bedeutung  des  gebrauchten  Ausdruckes  Hausgarten  ersehen  läßt,
auch  nach  der  Richtung  mit  der  Behausung  im  engen  Zusammenhange  stehen,
daß  es  —  wenigstens  im  wesentlichen  —  häuslichen,  hauswirtschaftlichen  Zwecken
des  Grundeigentümers  —  Anwesensbesitzers  —  zu  dienen  hat.  Bei  Entscheidung
der  Frage,  ob  ein  solcher  Zusammenhang  vorliegt,  fällt  Flächeninhalt,  Kulturart
  und  bestimmungsgemäße  Verwendung  der  Früchte  in  das  Gewicht.  Auf
Grund  der  Feststellung,  daß  das  den  Tatort  in  sich  begreifende  Grundstück