488  Rechtsprechung.

über  26  Tagwerk  umfaßt,  daß  es  bis  in  die  jüngste  Zeit  Weideland  war,
und  erst  vor  kurzem  in  demselben  etwa  1000  Obstbäume  eingepflanzt  wurden,
daß  der  Ertrag  an  Heu  weit  über  die  Bedürfnisse  der  Wirtschaft  des  Angeklagten
  hinausgeht,  daß  die  Obsternte  für  die  Verwertung  zu  Handels=  und
Gewerbszwecken  bestimmt  ist,  das  Grundstück  daher  hauptsächlich  Erwerbszwecken
dient,  konnte  das  Bernfungsgericht  diesem  die  Eigenschaft  eines  Hausgartens
absprechen  (Entsch  d.  RGer.  Bd.  5  S.  230  und  Bd.  17  S.  239).  Da  mit
der  Verneinung  dieser  Eigenschaft  Art.  2  Ziff.  1  des  Jagdausübungsgesetzes
auf  den  vorliegenden  Fall  unanwendbar  wurde,  so  bedarf  es  für  das  Revisionsgericht
  einer  Erörterung  der  weiteren  Frage  nicht,  ob  das  Landgericht  nicht
etwa  den  Begriff  „Umfriedung“  im  Sinne  der  eben  angeführten  Gesetzesbestimmung
  unrichtig  ausgelegt  hat.

Inhaltlich  der  Bestimmung  in  Ziff.  2  des  Art.  1  des  Jagdgesetzes  muß
die  Umschließung  des  Grundstücks  eine  derart  dichte  sein,  daß  durch  diese  Beschaffenheit
  jedem,  der  das  Grundstück  betreten  will,  erkennbar  wird,  daß  der
Grundeigentümer  das  Betreten  des  unsschlossenen  Grundstücks  seitens  Dritter
gegen  seinen  Willen  ausschließen  will  (Bl.  f.  RA.  Bd.  44  S.  1  ff.).

Eine  Umschließung  in  diesem  Sinne  ist  bei  dem  fraglichen  Grundstück
des  Angeklagten  nicht  vorhanden,  da  letzteres  nach  der  Feststellung  des  Berufungsgerichts
  auf  die  Strecke  von  30  m  jedes  das  Eintreten  hindernden  Abschlusses
  völlig  entbehrt.  Urteil  vom  23.  Nov.  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  33905.

StGB.  8  367  Nr.  15  u.  §  67  Abs.  4.  Bauordnung  vom  17.  Febr.  1901
§  73.  Verjährung  bei  genehmigungspflichtiger,  einen  gefahrdrohenden  Zustand
  nicht  herbeiführender  Bauführung.  Unterschied  zwischen  Banherru  und
Baumeister.  .

Die  Uebertretung  aus  §  367  Nr.  15  StGB.  ist  „begangen“  im  Sinne
des  §  67  Abs.  4  StGB.  mit  dem  Abschlusse  der  Ausführung  des  Baues,
und  wann  dieser  Zeitpunkt  eingetreten  ist,  wird  in  der  Regel  Sache  der  tatsächlichen
  Feststellung  sein  (Entsch  d.  RGer.  Bd.  37  S.  78).  Wenn  aber  in
einer  auf  Grund  des  §  367  Nr.  15  StGB.  in  Verbindung  mit  Art.  2  Ziff.  11

ol.-St  GB.  erlassenen  Verordnung  in  dieser  Hinsicht  Vorschriften  getroffen
sind,  so  sind  dieselben  ebenfalls  maßgebend.  Nun  ist  in  §  73  Abs.  1  der  auf
Grund  der  vorbezeichneten  Gesetzesbestimmung  ergangenen  Allerh.  Verordnung
vom  17.  Februar  1901,  die  Bauordnung  betreffend,  dem  Bauherrn  die  Verpflichtung
  auferlegt,  binnen  8  Tagen  nach  Vollendung  der  genehmigungspflichtigen
  Bauführung  der  Ortspolizeibehörde  und  durch  diese  der  Distriktspolizeibehörde
  zum  Zwecke  der  Kontrolle  Anzeige  zu  erstatten,  damit  die  planund
  vorschriftsmäßige  Bauführung  durch  den  in  §  66  Abs.  1  bezeichneten
Sachverständigen  kontrolliert  und  je  nach  dem  Ergebnisse  weitere  Verfügung
getroffen  werden  kann.  Die  Ausführung  des  Baues  ist  sonach  erst  dann  abgeschlossen,
  wenn  die  nach  §  73  Abs.  1  der  Bauordnung  vorgeschriebene  Anzeige
  erstattet  ist  (Entsch.  d.  Obersten  Landesgerichts  Bd.  4  S.  282).  Das
Reichsgericht  hat  in  konstanter  Rechtsprechung  angenommen,  daß  das  Vergehen
nach  §  330  St  GBB.  jedenfalls  mit  der  Vollendung  und  polizeilichen  Abnahme
des  Baues  begangen  sei  und  die  Verjährung  mit  diesem  Zeitpunkte  beginne
(Entsch.  d.  RGer.  Bd.  26  S.  261).  Dieser  Gesetzesbestimmung  sind  aber  die
Uebertretungen  aus  §  367  Nr.  15  St  GB.  hinsichtlich  der  Frage,  wann  eine
Handlung  als  begangen  im  Sinne  des  8  67  Abs.  4  StGB.  anzusehen  sei,
gleichzuachten.