Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strafsachen).  489

Je  nach  Lage  des  Falles  kann  die  Verjährungsfrist,  wenn  mehrere  Angeklagte
  beteiligt  sind,  von  verschiedenen  Zeitpunkten  an  zu  laufen  beginnen.
Nun  schreibt  §  73  lediglich  für  die  Bauherrn  eine  weitere  auf  die  Bestimmung
der  Bauvollendung  sich  beziehende  Tätigkeit  vor;  dem  Baumeister  oder  Bauhandwerker,
  deren  Tätigkeit  regelmäßig  mit  der  Vollendung  des  Baues  und
dessen  Uebergabe  an  den  Bauherrn  abgeschlossen  ist,  obliegt  eine  solche  Verpflichtung
  nicht;  für  ihn  beginnt  deshalb  die  Verjährung  von  dem  Zeitpunkte
an  zu  laufen,  in  welchem  er  seine  Tätigkeit  am  Baue  beendet  hat.  Urteil  vom
25.  September  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  22805.

Gew.-Ordn.  8  153.  Unter  Drohung  im  Sinne  des  §  153  Gew.-Ordn.
ist  nichts  anderes  als  die  Bedrohung  im  Sinne  des  §  240  StGB.,  also  die
Ankündigung  der  zu  bewirkenden  oder  zu  veranlassenden  Zufügung  eines
Uebels  zu  verstehen.  Es  fällt  somit  unter  den  Begriff  der  Drohung  jede
Einwirkung,  mittels  welcher  die  Teilnahme  an  einer  zur  Erlangung  günstigerer
Lohnbedingungen  getroffenen  Verabredung  oder  die  Freiheit  des  Rücktritts
beschränkt  werden  soll,  sofern  dem  Drohenden  nicht  kraft  besonderen  Rechtstitels
  ein  Zwangsrecht  gegenüber  dem  Anderen  zusteht.  Handelt  es  sich  um
eine  unter  Arbeitern  getroffene  Verabredung,  so  kann  als  „Anderer“  sowohl
ein  Arbeiter,  wie  ein  Arbeitsgeber  in  Betracht  kommen.  Es  darf  weder  auf
einen  Berufsgenossen,  noch  auf  irgend  eine  andere  Person,  also  auch  nicht
auf  einen  Arbeitgeber  seitens  eines  Arbeiters  durch  Anwendung  der  in  §  153
a.  a.  O.  angeführten  Mittel  eingewirkt  werden,  daß  er  Verabredungen  der
bezeichneten  Art  Folge  leiste.  Erforderlich  ist  nur,  daß  eine  Beziehung  zwischen
der  erzwungenen  Unterlassung  und  der  getroffenen  Verabredung  bestehe,  daß
durch  den  Zwang  das  Ziel  der  Verabredung  verfolgt  werden  will.  Urteil
vom  16.  Januar  1906.  Rev.-Reg.  Nr.  454/05.

StGB.  88  123,  303.  Hausfriedensbruch.  Sachbeschädigung.  Bei
Hausgärten,  deren  Zusammenhang  mit  der  Wohnung  jedermann  erkennbar  ist,
bedarf  es  keiner  besonderen  Einfriedung;  sie  gelten  als  befriedet  und  genießen.
den  Schutz  des  Hausfriedeus  wie  die  Wohnung  selbst,  zu  der  sie  gehören.
Der  Begriff  des  Eindringens  ist  erschöpft,  wenn  sich  der  Täter  in  das  befriedete
  Besitztum  eines  anderen  bewußtermaßen  gegen  dessen  Willen  begab.  Unter
Beschädigen  im  Sinne  des  §  303  StGB.  ist  jede  Minderung  des  vorherigen
Maßes  der  Unversehrtheit  zu  verstehen,  die  zugleich  eine  Wertsminderung  im
Rechtssinne  bedeutet,  einerlei,  ob  hiedurch  die  Sache  an  Brauchbarkeit  oder  nur
an  Ansehnlichkeit  (z.  B.  ein  Tisch  durch  Beschmutzung  mit  Menschenkot)  einbüßt.
(Binding,  Lehrb.  1  S.  248  Nr.  2.)  Urteil  vom  13.  Februar  1906.  Rev.=Reg.
  Nr.  494/05.

Gebührenwesen.

Gebührenordnung  für  Zengen  und  Sachverständige  vom  Jeder
unmittelbar  und  zwar  auch  der  im  Privatklageverfahren  geladene  Zeuge  hat
das  Recht,  richterliche  Festsetzung  der  ihn  treffenden  Gebühren  zu  verlangen
und  das  Gericht  ist  zur  Festsetzung  der  Gebühren  nicht  nur  berechtigt,  sondern
auf  Antrag  hiezu  verpflichtet.  Es  ist  dabei  nicht  von  der  Höhe  des  hinterlegten
  Vorschusses  abhängig.  ç

Nach  §  70  St  PO.  hat  jeder  vom  Richter  oder  der  Staatsanwaltschaft
geladene  Zeuge  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  Anspruch  auf  Entschädigung