490  Rechtsprechung.  Vermischte  Mitteilungen.

für  Zeitversäumnis  u.  s.  w.  aus  der  Staatskasse.  Die  sich  hiernach  ergebenden
Gebühren  sind  also  diejenigen,  auf  welche  der  Zeuge  gesetzlichen  Anspruch  hat.
Nun  bestimmt  §  219  St  PO.,  daß  der  Angeklagte  Zeugen  unmittelbar  laden
lassen  kann,  daß  dieselben  aber  nur  dann  zum  Erscheinen  verpflichtet  sind,
wenn  ihnen  bei  der  Ladung  die  gesetzliche  Entschädigung  für  Reisekosten  und
Versäumnis  bar  dargeboten  oder  deren  Hinterlegung  bei  dem  Gerichtsschreiber
nachgewiesen  wird.

Es  steht  also  fest,  daß  auch  die  unmittelbar  geladenen  Zeugen  Anspruch
auf  die  gesetzliche  Entschädigung  haben.  Für  Privatklagen  bestimmt  der
8  426  Abs.  2  St  PO.,  daß  dem  Privatkläger  wie  dem  Angeklagten  das  Recht
der  unmittelbaren  Ladung  von  Zeugen  zusteht.  Was  also  im  §  219  a.  a.  O.
vom  Angeklagten  gesagt  ist,  gilt  hier  von  dem  Privatkläger  und  dem  Angeklagten;
  beide  sind  verpflichtet,  den  von  ihnen  unmittelbar  geladenen  Zeugen
die  gesetzliche  Entschädigung  zu  gewähren.  Welches  die  letztere  ist,  ergibt  sich
aus  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.  Dieselbe  bestimmt
in  §  17,  daß  die  dem  Zeugen  oder  Sachverständigen  zu  gewährenden  Beträge
durch  das  Gericht,  vor  welchem  die  Verhandlung  stattfindet,  festgesetzt  werden.

Mangels  einer  entgegenstehenden  Bestimmung  sind  daher  auch  im  Privatklageverfahren
  die  Zeugen  berechtigt,  nach  Maßgabe  der  vorerwähnten  Gebührenordnung
  die  richterliche  Festsetzung  ihrer  gesetzlichen  Gebühren  zu  verlangen,
  und  das  Gericht  überschreitet  daher,  wenn  es  sich  mit  dieser  Festsetzung
  befaßt,  seine  Zuständigkeit  nicht  (Samml.  d.  Entsch.  des  OLG.  München
in  Strafsachen  Bd.  9  S.  283).

Die  Geltendmachung  des  Anspruchs  hat  allein  in  dem  in  §  17  der  Gebührenordnung
  vorgesehenen  Verfahren  zu  erfolgen;  die  den  Zeugen  und  Sachverständigen
  zukommenden  Gebühren  werden  daher  durch  das  Gericht  oder  den
Richter,  vor  welchem  die  Verhandlung  stattfindet,  festgesetzt,  da  diesen  in  erster
Reihe  möglich  ist,  die  Höhe  des  Anspruchs  entsprechend  bemessen  zu  können,
und  überdies  Abs.  2  des  §  17  der  Geltendmachung  des  Anspruchs  im  ordentlichen
  Wege  geradezu  entgegensteht  (Entsch.  des  RGer.  in  Civils.  Bd.  43  S.  47).
Dies  gilt  unzweifelhaft  auch  für  die  Privatklagesachen.

Daraus  ergibt  sich  aber  auch,  daß  das  Gericht  die  Gebühren  der  in  einer
Privatklagesache  unmittelbar  geladenen  Zeugen  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  hinterlegten  Vorschusses  festsetzen  kann.  Der  gesetzliche  Anspruch  des  Zeugen
auf  Gebühren  ist  von  der  Höhe  des  geleisteten  Vorschusses  nicht  abhängig.
Zur  Zahlung  kann  allerdings  nicht  mehr  angewiesen  werden  als  hinterlegt  ist,
unabhängig  hievon  aber  besteht  die  Festsetzung  des  gesetzlichen  Anspruchs.
Reicht  der  Vorschuß  nicht  aus,  so  hat  der  Zeuge  den  Anspruch  auf  weitere
Vergütung  gegen  denjenigen,  der  seine  Ladung  veranlaßt  hat  und  um  diesen
Anspruch  geltend  zu  wachen,  dazu  dient  die  richterliche  Festsetzung.  Beschluß
vom  9.  November  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  801/05.

III.  Vermischte  Mitteilungen.

uislellung  der  Vossstreckungsstlausel  auf  den  Konnursverwalter  und  Nachlasverwelkunt
  In  7  grech  für  Rechtspflege  Jahrgang  11  Seite  107  ist  ein  Beschluß  der
VI.  Civilkammer  des  Kgl.  Landgerichts  München  1  vom  23.  Dezember  1905  abgedruckt,
wonach  zur  Vollstreckung  eines  noch  gegen  den  Gemeinschuldner  ergangenen  Urteils  in  die
Absonderungsmasse  die  Umstellung  der  Vollstreckungsklausel  auf  den  Konkursverwalter  als