Vermischte  Mitteilungen.  491

Rechtsnachfolger  des  Gemeinschuldners  im  Sinne  des  §  727  CPO.  erforderlich  ist.  Ich  möchte
darauf  hinweisen,  daß  ein  Beschluß  der  I.  Civilkammer  desselben  Gerichts  vom  27.  April  1901
(Beschw.-Reg.  Nr.  138/1901)  die  gegenteilige  Auffassung  vertritt  und  zwar  sogar  für  den
Fall,  daß  dem  Konkursverwalter  mit  der  ständigen  und  gewiß  berechtigten  Rechtsprechung  des
Reichsgerichts  eine  selbständige  Parteistellung  einzuräumen  ist.  Diese  Entscheidung  geht  davon
aus,  daß  die  Vorschrift  im  §  6  KO.,  die  nicht  einen  Wechsel  im  Rechtssubjekte,  sondern  nur
einen  Uebergang  der  Verwaltungs=  und  Verfügungsmacht  auf  den  Konkursverwalter  bewirke,
nicht  zu  der  Annahme  einer  Rechtsnachfolge  im  Sinne  des  §  727  CPO.  dränge  und  daß
die  gegenteilige  Auffassung  auf  einen  wertlosen  Formalismus  hinauslaufe,  um  so  mehr  als
der  Vollstreckungstitel  (mit  der  Vollstreckungsklansel  gegen  den  Gemeinschuldner  versehen)  ja
doch  dem  Konkursverwalter  zugestellt  werden  müsse.  Die  Bezugnahme  des  Beschlusses  der
VI.  Civilkammer  auf  das  Erkenntnis  des  Reichsgerichts  vom  4.  November  1902  (E.  Z.  53,  8)
schlägt  nicht  durch,  da  dort  der  Konkursverwalter  zwar  als  Rechtsnachfolger  des  Gemeinschuldners
  im  Sinne  des  §  415  CPO.  anerkannt,  für  den  Fall  des  §  727  CPO.  ober  die
Frage  nicht  ausdrücklich  entschieden  ist;  nur  beiläufig  ist  erwähnt,  daß  auch  die  Rechtsnachfolge
des  8  727  nicht  unbediugt  einen  Uebergang  des  Rechtes  im  Ganzen  voranssetze.  Wenn  nun
auch  im  Falle  des  §  445  CPO.  das  Bedürfnis  dringend  die  Gleichstellung  erheischt,  so  läßt
sich  doch  das  Gleiche  nicht  für  den  Fall  des  §  727  behaupten.  Schon  aus  praktischen  Erwägungen
  mochte  ich  der  im  Beschlusse  der  I.  Civilkammer  vertretenen  Ansicht  den  Vorzug
  geben.  .

Im  Zusammenhange  damit  sei  auch  noch  ein  Beschluß  der  III.  Kammer  für  Handelssachen
  beim  Kgl.  Landgerichte  München  I  vom  12.  Februar  1906  erwähnt,  der  die  Umstellung
  der  Vollstreckungsklausel  auf  den  Nachlaßverwalter  zu  einem  gegen  den  Erblasser
oder  den  Erben  ergangenen  Urteil  aus  folgenden  Gründen  nicht  für  geboten  erachtet:

Zu  entscheiden  ist  die  Frage,  ob  im  Falle  der  Nachlaßverwaltung  zur  Vollstreckung
eines  gegen  den  Erblasser  ergangenen  Urteils  in  den  Nachlaß  die  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel
  gegen  den  Nachlaßverwalter  erforderlich  ist.  Sie  ist  zu  verneinen,  mag  der  Nachlaßverwalter
  als  gesetzlicher  Vertreter  des  Erben  zu  erachten  sein  oder  gauz  oder  teilweise  eine
selbständige  Parteistellung  einnehmen,  wie  sie  die  Rechtsprechung  dem  Konkursverwalter  zubilligt.
  Im  ersteren  Falle  ist  das  Verhältnis  zwischen  dem  Nachlaßverwalter  und  dem  Erben
nicht  anders  geartet  wie  das  Verhältnis  zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel,  zwischen
dem  Pfleger  und  dem  Pflegling  und  hier  ist  auerkanuten  Rechtens,  daß  von  einer  Rechtsnachfolge
  des  Vormundes  oder  des  Pflegers  im  Sinne  des  §  729  CPO.  nicht  gesprochen
werden  kann,  weil  der  Mündel  und  der  Pflegling  trotz  der  Beschränkung  durch  den  gesetzlichen
Vertreter  Inhaber  aller  ihrer  Rechte  und  Verpflichtungen  bleiben.  Ränmt  man  aber  dem
Nachlaßverwalter  eine  selbständige  Parteistellung  ein,  so  kommt  sie  ihm  nur  innerhalb  des
im  §  1984  BGB.  gezogenen  Kreises  zu,  sie  ershöhne  sich  in  der  Befugnis,  den  Nachlaß  zu
verwalten  und  über  ihn  zu  verfügen,  läßt  aber  gleichfalls  dic  Inhaberschaft  des  Erben
bezüglich  seiner  Rechte  und  Verpflichtungen  vollständig  unberührt.  Der  Nachlaßverwalter  hat
sich  zwar  „wie“  der  Eigentümer  der  Nachlaßgegenstände,  „wie“  der  Schuldner  der  Nachlaßverpflichtungen
  zu  verhalten,  ist  aber  tropdem  nicht  der  wahre  Eigentümer,  der  wirkliche
Schuldner,  beides  ist  und  bleibt  trotz  der  Nachlaßverwaltung  der  Erbe.  Dieser  Umstand  führt
auch  hier  zu  der  Annahme,  daß  mangels  einer  Rechtspachfolge  des  Nachlaßverwalters  in
den  Nachlaß  und  damit  auch  im  Siune  des  5  729  CPO.  zur  Vollstreckung  eines  gegen  den
Erben  ergangenen  Urteils  in  den  Nachlaß  die  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel  gegen  den
Nachlaßverwalter  wenn  nicht  überhaupt  unzulässig,  so  doch  zum  mindesten  nicht  erforderlich
erscheint  und  dies  umsoweniger,  als  §  1984  Satz  3  BG.  augdrücklich  klarstellt,  daß  Ansprüche,
  die  sich  gegen  den  Nachlaß  richten,  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter  geltend  gemacht
werden  können.  Zur  Vollstreckung  eines  solchen  Urteils  in  den  Nachlaß  ist  den  Vorschriften
in  88  729  und  750  CPDO.  zufolge  erforderlich  und  genügend  eine  Vollstreckungsklausel  gegen
den  Erben  und  die  Zustellung  des  Urteils  mit  dieser  Klausel  an  den  Nachlaßverwalter.  Würde
man  bei  jedem  gegen  den  Erblasser  und  folgerichtig  auch  bei  jedem  gegen  den  Erben  erlassenen
Urteile  die  Vollstreckungsklausel  gegen  den  Nachlaßverwalter  fordern,  so  würde  dies  zu  einer
recht  überflüssigen  Beschwerung  des  Rechtsverkehrs  mit  in  Wahrheit  bedentungslosen  Formalitäten
  und  unangebrachten  Kosten  führen.“

Das  Oberlandesgericht  München  ist  auf  Beschwerde  in  seinem  Beschlusse  vom  23.Februar
1906  zu  demselben  Ergebnisse  gekommen,  es  hat  aber  dabei  den  Nachlaßverwalter  als  gesetzlichen
  Vertreter  des  Erben  behandelt  und  hierfür  in  kaum  ganz  einwandfreier  Weise  auf  die
Entscheidung  des  Obersten  Landesgerichts  vom  1.  September  1905  (Samml.  Bd.  VI  S.  515
und  auf  die  Vorschrift  im  5  1984  Abs.  1  Sab  3  BGB.  verwiesen,  da  erstere  mit  der  rechtlichen
  Stellung  des  Nachlaßverwalters  sich  „koustruktiv“  nicht  befaßt  und  letztere  sicher  mehr

egen  als  fUr  die  Annahme  spricht,  daß  der  Nachlaßverwalter  gesetzlicher  Vertreter  des  Erben
se  Die  Gründe  dieses  Beschlusses  lauten: