492  Vermischte  Mitteilungen.  Literatur.

„Daß  der  Nachlahverwalter  nicht  Mechtsnachfolger  des  im  Urteil  bezeichneten  Schuldners
im  Sinne  des  8  727  der  CPO.  ist,  bedarf  keiner  Ausführung.  Es  wird  aber  in  der  Tat
von  mancher  Seite  andbrer  Anwendung  der  genannten  Gesetzesstelle  auf  den  hier  vorliegenden
Fall  empfohlen  (Gaupp,  Eccins  u.  A.),  weil  der  Nachlaßverwalter  eine  selbständige  Parteistellung
  wie  der  Konkursverwalter  2c.  einnchme.  Diese  Anschaunng  kann  das  Beschwerdegericht
  nicht  für  zutreffend  erachten.  Die  Nachlaßverwaltung  ist  nach  §  1975  BGB.  eine

esondere  Art  der  Nachlaßpflegschaft,  es  finden  auf  sie  die  allgemeinen  Vorschriften  über

Peaschaft  ##n  üwe  (efr.  Beschluß  des  Hbersten  Lhchesgerichtg  vom  4.  September  1905

Der  W.*  ist  Pfleger  des  -br  der-  Erteu-  —  nicht  curator

rei  —  für  56  2  nach  den  Sondervorschriften  der  §8§  63  1  CPO.  dem  geseblichen

Vertreter  einer  nicht  songehäsipen  Lerson  leichgestent  (efr.  *m—  zum  Entwurf  eines

Gesetzes  betr.  Venderung  der  C  Seite  86  und  101).  Daher  auch  die  Vorschrist  des
5  1084  Abs.  1  S.  i-Für

  einen  *  Beginn  der  Nachlaßverwaltung  geltend  zu  machenden  Anspruch  fehlt
im  Prozeß  den  Erben  die  Lassivlegitimation.  Ist  aber  der  Prozeß  schon  beendet,  das  Urteil
rechtskräftig,  bevor  die  Nachlaßverwaltung  angcordnet  wurde,  so  kann  die  Vollstreckung  in
den  Nachlaß  erfolgen,  ohne  daß  es  der  Umsistellung  der  Vollstreckungsklausel  auf  den  Nachlaßverwalter
  bedürfte  (efr.  Planck  BGB.  Note  Zc  zu  1984).  Es  ist  die  Rechtsnachfolge  des
oder  der  Erben,  soweit  nicht  offenkundig,  durch  öffentliche  Urkunde  nachzuweisen  und  da
*  mit.  der  Vollstreckungsklausel  gegen  die  Erben  versehen  dem  Pfleger-Nachlaßverwalter
zuzustellen.“

Ausführlich  befaßt  sich  mit  der  rechtlichen  Stellung  des  Nachlaßverwalters  ein  Urteil
des  Oberlandesgerichts  Nürnberg  vom  13.  Juli  1905,  abgedruckt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege
  1905  Seite  459  ff.,  das  ihm  selbständige  Parieistellung  einräumt.  Dem  Oberlandesgerichte
  München  “*r  diese  Entscheidung  nicht  vorgelegen  zu  haben,  da  ihre  Gründe  einer
eingehenden  Wbeglegung,  ebed  rst.  hätten.  Derselben  Auffassuns  pflichtet  neuerdiuga  das
Reichsgericht  (E.  Z.  6  bei  —  —

IV.  Literatur.

1)  C.  F.  Münchmeyer,  Amtsgerichtsrat  in  Hannover.

Der  dentsche  Erbnachweis,  Hannover  Berlin  1901;  350  S.  (Cinschliehlich  8  leerer
Blätter  für  Notizen  und  eines  ausführl.  Sachregisters);:  Preis  4  f#

Das  Buch  enthält  außer  einer  längeren  „Einleitung“  3  Abteilungen  und  IV  rsis

Die  1.  Abteilung  behandelt  in  31  Paragraphen  den  Regelerbschein  nach  BGB.  und
zwar  im  Abschnitt  &amp;  die  „Voranssetzungen“,  in  Abschnitt  B  das  „Ergebnis  der  Ermittelungen“,
in  Abschnitt  C  das  „Verhältnis  des  Nachlaßgerichts  zum  erteilten  Erbschein“,  im  Abschuttt  D

die  „Wirkungen  des  Erbscheins;  Vernmimmgchg  Die  2.  Abteilung  bespricht  in  9  Paragraphen
„Neichs--  und  landeörechtliche  Erbzengusse  für  besondere  Fälle  bei  Vorgängen  seit  1.  Jannar
1900“,  die  3.  Abteilung  in  6  Paragraphen:  „Erbnachweise  nach  altem  Recht  für  erbrechtliche
Vorkommmisse  vor  1.  Januar  1900.“  Die  Anhänge  I—IV  betressen:  „Ueberleitung  der
guteroechtlichen  Verhältnisse  der  vor  1.  Jannar  1900  geschlossenen  Ehen  in  die  Güterstände

§,“  „Muster  für  Erbnachweise  neuen  und  alten  Rechts“,  „Unterlagen  für  die
getenboenn  „Statutarisches  Erbrecht  der  christl  Bürgersleute  in  der  Stadt  Hannover.“
(In  den  ersten  beiden  Abschnitten  des  Buchs  sind  auch  eine  Reihe  materieller  Fragen  des
Erbrechts  beheandelt.)

Das  Buch  verrät  großen  Fleiß  und  reiche  praktische  Erfahrung,  es  bietet  auch  entsprechend
  *  Material;  gerade  dessen  Fülle  aber  hätte  behufs  Schöhung  de  der  praktischen
Brauchbarkeit  des  Buches  mehr  Unterscheidunden  und  Hervorhebungen  durch  den  Druck
wünschenswert  erscheinen  lassen,  da  dadurch  die  Uchersichtlichkeit  und  die  Möglichkeit  rascher
Orientierung  bedentend  erhöht  wee  r-m  Trotzdem  kann  und  wird  bas  Buch  Vielen  —
bei  richtigem  Gebrauche  —  gute  Dienste  lei

#8a  einer  auchen  eten  Einzelheiten  ê  hier  nicht  der  Plat.  Nur  die  Behandtung
(S.  18  und  268),  daß  doch  altem  Rechte  in  Ba  bern  dem  „Gerichtsnotariate“  die  Ordnung
der  Verlassenschaften  von  Amtswegen  obgelegen  habe,  sei  hier  als  irrig  a  *'

Für“  die  Nedaktion  enznih  Prosessor  vr.  aari  Vareis  in  Munchen
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.