494  Beziehungen  der  Rechtswissenschaft  zur  Philosophie.

Wenn  nun  die  Rechtswissenschaft  für  das  Leben  gültige  Werte  findet  und
setzt,  so  ist  klar,  daß  der  Wille  zu  solcher  Wissenschaft  den  im  Leben  selbst  wirksamen
  Kräften  und  Strömungen  nicht  fern  stehen,  ja  sogar  von  ihnen  aufs  innigste
durchdrungen  sein  muß.  Aber  es  ist  auch  ebenso  klar,  daß  in  solcher  Wissenschaft
eben  nicht  der  Wille  schlechthin  entscheiden  kann  und  soll.  Vielmehr  tritt  im
Juristen  das  Leben  mit  seinen  Forderungen  vor  ein  Forum,  welches  gereinigt
ist  von  all  den  Mängeln  und  Zutaten,  mit  denen  vermischt  alle  Interessen  von
Gesellschaftsgruppen,  Parteien  und  Einzelnen  an  die  Oeffentlichkeit  zu  kommen
pflegen.  Zu  allen  Zeiten  sind  Wünsche  und  Forderungen  unrein  zur  Welt  gekommen
  wie  die  Kinder.  Die  Reinigung  aber  der  Lebensinteressen,  Wünsche
und  Forderungen  von  dem,  was  ihnen  von  Natur  an  Schädlichem,  Ungehörigem,
Nebensächlichem  anhaftet,  ist  vor  allem  Sache  des  juristischen  Genius.  Um  dieser
Aufgabe  gerecht  werden  zu  können,  genügt  dem  Juristen  nicht  diejenige  Kenntnis
  des  Lebens,  welche  aus  dichter  Nähe  vom  Standpunkte  des  Beteiligten  selbst
gewonnen  zu  werden  pflegt,  sondern  es  muß  dazu  auch  noch  jene  Reife  der  Ueberlegung
  kommen,  die  ihn  befähigt,  mit  seinem  Urteil  über  den  Dingen  zu  stehen.
In  solcher  Reife  wurzelt  seine  Objektivität,  seine  Wissenschaftlichkeit.

Die  deutsche  Rechtswissenschaft  ist  nun  durch  die  ungewöhnlich  starke  Bewegung,
  welche  alles  öffentliche  Leben  seit  Jahrzehnten  ergriffen  hat  und  besonders
  auch  in  einer  äußerst  fruchtbaren  Gesetzgebung  auf  allen  Gebieten  sich
kundgibt,  einigermaßen  in  Unruhe  versetzt  worden.  Es  ist  seit  der  Gründung
des  Deutschen  Reiches  nicht  nur  das  Staats=  und  Verfassungsrecht,  sondern
auch  das  ganze  übrige  öffentliche  und  private  Recht  in  neue  Formen  gegossen
worden  und  die  soziale  Bewegung  hat  sogar  neue  und  sonst  nirgends  sich  wiederholende
  Rechtsgebilde  hervorgebracht.

Auf  allen  Gebieten  dieses  schaffenden  und  normgebenden  Rechtslebens
ist  die  Wissenschaft  der  gestaltenden  Politik  eifrig  und  erfolgreich  gefolgt  und
hat  sich  der  Aufgabe  unterzogen,  auf  die  Erkenntnis  der  inneren  Zusammenhänge
  nicht  nur  zwischen  den  einzelnen  Institutionen  und  Gebieten  des  geltenden
  Rechtes,  sondern  auch  dieses  geltenden  Rechtes  im  Ganzen  mit  seinen  historischen
  Vorläufern  und  Vorstufen  und  vor  allem  auch  mit  dem  Gesamtbau  und
Leben  des  sozialen  und  politischen  Körpers  hinzuwirken.  Kaum  in  irgend  einer
früheren  Periode  der  deutschen  Rechtsentwickelung  hat  es  für  die  Wissenschaft
nach  allen  Seiten  hin  so  viel  zu  tun  gegeben,  als  in  der  gegenwärtigen.  Naturgemäß
  ist  das  vorwiegende  wissenschaftliche  Interesse  der  Erklärung  und  Durchbildung
  der  einzelnen  neuen  Rechtsinstitute  zugewendet  worden.  Wie  im  öffentlichen
  Rechte  Begriff  und  Praxis  des  Bundesstaates,  des  Budgets,  der  sozialen
Rechtsgebilde  der  Arbeiterversicherung,  so  haben  im  Privatrechte  vorwiegend
die  neugeschaffenen  Gesellschafts=  und  Haftungsformen  und  all'  die  zahlreichen
Um--  und  Neubildungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  Scharfsinn  und  das
systematische  Interesse  der  Rechtstheorie  herausgefordert  und  neuerdings  sind
auch  Strafrecht  und  Prozeßrecht  in  die  Aera  der  Reform  eingerückt.

So  belebend  und  befruchtend  nun  auch  dieses  von  der  Gesetzgebung  angeregte
  Treiben  der  Wissenschaft  auf  den  Geist  des  Rechtes  im  Ganzen  gewirkt
hat  und  noch  zu  wirken  verspricht,  so  ist  doch  auch  nicht  zu  leugnen,  daß  Fülle
des  Stoffes  und  Reichtum  der  Neuerung  auch  für  die  Wissenschaft  und  ihre
Techuik  mit  Gefahren  verbunden  ist.  Unstetigkeit  und  Zerfahrenheit  pflegen
allen  großen  Neuerungen  das  Geleite  zu  geben.  Das  Bestreben  der  Wissenschaft,
der  im  Rechtsleben  immer  voranstehenden  Praxis  alles  Neuerscheinende  möglichst
  rasch  mundgerecht  und  handlich  zu  machen,  hat  überall  eine  gewisse  mittelmäßige
  Ueberproduktion  angeregt  und  dem  Gesamtbilde  des  wissenschaftlichen